Wann spricht man von einer Aussage bei der Polizei?
Aussagen bei der Polizei erfolgen grundsätzlich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung oder einer informatorischen Befragung. Während es sich bei der informatorischen Befragung nach § 163 Strafprozessordnung (StPO) um eine reine Informationsbeschaffung handelt, um einen allgemeinen Überblick zu erhalten, wird bei der polizeilichen Vernehmung schon eine Täter-, Zeugen- oder Opferkonstellation angenommen. So kann eine informatorische Befragung sich aber auch jederzeit zu einer polizeilichen Vernehmung entwickeln, sollte die Polizei ausreichend Indizien haben, um diese Einteilung vorzunehmen. In einem solchen Fall muss unverzüglich eine Belehrung über die individuellen Rechte der Person, beispielsweise das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht auf anwaltlichen Beistand, stattfinden. Ebenso können auch – während es bei einer informatorischen Befragung keinerlei Pflichten gibt, sich in irgendeiner Art und Weise zu äußern – solche bei einer polizeilichen Vernehmung bei Zeugen entstehen.
Welche Rechte haben Beschuldigte in einer Vernehmung?
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren verfügt man gemäß § 136 StPO über diverse Rechte zur eigenen Verteidigung. An erster Stelle steht das Recht zur Verweigerung der Aussage, das Beschuldigte davor schützt, sich selbst zu belasten. Dieser Rechtsgrundsatz lässt sich bis in das antike Rom zurückverfolgen und ist in nahezu jedem Rechtssystem vertreten. Ebenso ist in § 136 StPO das Recht auf anwaltlichen Beistand normiert, demzufolge man vor der Vernehmung einen Strafverteidiger konsultieren darf und es dem Betroffenen daneben auch möglich gemacht werden muss, einen solchen zu kontaktieren.
Des Weiteren hat der Beschuldigte im Rahmen der ersten Vernehmung ein Recht auf Darlegung der Tat und der bezeichnenden Paragraphen, die ihm vorgeworfen wird. Ebenso besteht gemäß § 168c Abs. 2 S. 1 StPO das Recht des Beschuldigten, bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein.
Welche Konsequenzen drohen, wenn man die Aussage verweigert?
Da das Aussageverweigerungsrecht explizit besteht, um sich nicht selbst zu belasten, wird häufig angenommen, dass man schuldig wirkt, sollte man sich auf dieses berufen. Das Schweigen darf einem jedoch nie nachteilig ausgelegt werden und wird vor Gericht neutral betrachtet. Zudem können entlastende Aussagen zu jedem Zeitpunkt im Ermittlungs- oder Strafverfahren nachgereicht werden, so dass durch eine vorläufige Aussageverweigerung keine negativen Konsequenzen entstehen.
Aussageverweigerung – rechtlich zulässig, aber mit Tücken?
Auch wenn ein generelles Schweigen nicht negativ ausgelegt werden darf, kann ein Teilschweigen, bei dem ein Beschuldigter nur zu expliziten Komplexen von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, durchaus zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Des Weiteren kann eine entlastende Aussage in der Ermittlungsakte dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft davon absieht, Klage zu erheben. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erhält diese die Akte über den konkreten Sachverhalt und entscheidet ausgehend von deren Inhalt, ob sie Klage erhebt. Ebenso könnte eine Aussage mit Schuldeingeständnis in einem folgenden Prozess zu einer Strafmilderung führen. Dennoch ist die erste Devise, immer zu schweigen, da auch eine entlastende oder strafmildernde Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahren nachgeholt werden kann.
Aussageverweigerung bei Zeugen – was ist anders?
Zeugen verfügen im Gegensatz zu Beschuldigten grundsätzlich über eine Aussagepflicht gemäß § 48 Abs. 1 StPO. Dies gilt jedoch nur für Vorladungen, die vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden – nicht von der Polizei. Dennoch verfügen Zeugen über ein Recht zur Verweigerung der Aussage, sollten sie sich, oder eine ihr nahestehende Person damit belasten. Abgedeckt sind primär familiäre und zwischenmenschliche Beziehungen. So besteht das Aussageverweigerungsrecht bei der Gefahr, sich selbst oder beispielsweise einen Ehegatten oder Angehörigen zu belasten. Ebenso verfügen bestimmte Berufsgruppen wie Geistliche, Ärzte und auch Anwälte über ein Zeugnisverweigerungsrecht, das sich aus ihrer gesetzlichen Schweigepflicht ableitet.
Zeuge oder Beschuldigter – was gilt wann?
Ob man selbst Zeuge oder Beschuldigter ist, muss dem Geladenen vor dem Beginn der polizeilichen Vernehmung eröffnet werden.
Warum ein Strafverteidiger bereits vor der ersten Aussage wichtig ist
Ein Strafverteidiger bietet immense Vorteile im Ermittlungs- und Strafverfahren. Nur ein solcher kann Akteneinsicht beantragen, um das Informationsgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Behörde zu senken. Des Weiteren sorgt ein Strafverteidiger für Rechtssicherheit und hilft, indem er unter Berücksichtigung jeglicher Informationen eine nachhaltige Strategie für den Prozess entwickelt. Der anwaltliche Beistand sollte so früh wie möglich hinzugezogen werden, um in jeder Phase des Ermittlungsverfahrens strategische Hilfe zu leisten und zu verhindern, dass ein Strafverfahren eröffnet wird.
Typische Fehler bei der Aussage – und wie man sie vermeidet
Bei einer Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung können immense Fehler entstehen, die das Verfahren in eine ungünstige Richtung lenken. Diese sind nicht immer selbstverschuldet, sondern können beispielsweise von der Polizei durch das bestehende Informationsgefälle provoziert werden. Weitere Fehlerquellen stellen die Emotionalität, die ein Ermittlungsverfahren mit sich bringt, sowie ein Unwissen über den genauen Sachverhalt oder die Strafbarkeit dar. Leicht entstehen Widersprüche in der eigenen Aussage, die von der Polizei gezielt genutzt werden, um die Aussage zu entkräften. Ein ebenso großer Fehler ist, eine Aussage zu tätigen, weil man sich selbst als unschuldig betrachtet. Selbst wenn dies der Fall ist, kann es sein, dass man eine Straftat begangen hat, ohne es selbst zu wissen oder durch eine Aussage den Tatverdacht gegen sich selbst erhärtet.
Bei einer Aussage können somit weitreichende Fehler unterlaufen, die das Ermittlungsverfahren nachträglich beeinflussen. Um dies zu vermeiden, ist es unerlässlich, einen Strafverteidiger zu konsultieren.
Fazit: Aussageverweigerung als kluge Entscheidung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Verweigerung der Aussage vor allem im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens ratsam ist, um sich nicht unüberlegt zu äußern. Mit Hilfe eines Strafverteidigers, der Akteneinsicht beantragt und eine Strategie entwickelt, kann durchaus eine Aussage getätigt werden, die im Ermittlungsverfahren taktisch sinnvoll ist und den Betroffenen entlastet.
Die Bedeutung des Beistands eines Strafverteidigers sollte nicht unterschätzt werden. Daniel Ciobanu der Kanzlei CIOBANU Rechtsanwälte bietet Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht eine bundesweite rechtliche Unterstützung.
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