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Ausschließungsklage in einer Zwei-Personen-GmbH

Inhaltsverzeichnis

Sollte der Versuch, einen Gesellschafterstreit zu lösen, scheitern, ist meist die ultima ratio, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Im Falle, dass ein Gesellschafter das Unternehmen freiwillig verlässt, ist dieser Weg schnell gegangen, doch auf den Eintritt dieser „einfachen“ Lösung kann nicht vertraut werden. Problematischere Fälle ergeben sich vor allem dann, wenn in einer Zwei-Personen-Gesellschaft beide Gesellschafter gleichrangige Stimmrechte besitzen und der eine den anderen ausschließen möchte. Ein Mehrheitsbeschluss, der grundsätzlich für die Erhebung einer Ausschlussklage benötigt wird, kann hier nicht gefasst werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Versäumnisurteil vom 11. Juli 2023 (Az.: II ZR 116/21) über eine solche Streitigkeit, die sich zwischen den Gesellschaftern einer Zwei-Personen-GmbH zugetragen hatte.

Der Leitsatz des Urteils des BGH lautet:

a) Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben.

b) Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (Aufgabe von BGHZ9, 157, 174).

[BGH, Urteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21[1]]

Zum Sachverhalt:

Der Sachverhalt spielte sich zwischen zwei Gesellschaftern der Nebenintervenientin, einer GmbH, ab, welche gleichermaßen Anteile an der Gesellschaft innehatten. Die GmbH sah in ihrer Satzung keine speziellen Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters oder der Zahlung einer Abfindung vor.

Der Kläger beantragte den Ausschluss des Beklagten und dass dessen Geschäftsanteile je nach Wahl des Beklagten entweder gegen die Zahlung einer Abfindung eingezogen werden oder dass dem Kläger die Befugnis zur Abtretung der Geschäftsanteile an sich selbst oder einen Dritten zugeschrieben wird. Hilfsweise stellte er den Antrag an das Gericht, den Beklagten unter der Bedingung der Abfindungszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils auszuschließen.

Das Landgericht München I (LG) wies die Klage ab und auch das Oberlandesgericht München (OLG) gab der darauffolgenden Berufung des Klägers nicht statt.

I. Berufungsgericht: OLG München

Das Berufungsgericht knüpfte daran an, dass eine Abfindung aus dem freien, ungebundenen Vermögen gezahlt werden müsse und dass dies bei der Nebenintervenientin nicht möglich sei. Verwiesen wurde hierbei auf die frühere Rechtsprechung des BGH, nach der es möglich war, dass bei einem Ausschluss ohne in der Satzung verankerte Ausschlussregelungen die Abfindung nicht aus freiem und ungebundenem Vermögen gezahlt wird, sofern zur Zahlung der Abfindung eine Frist im Urteil bestimmt wurde. Des Weiteren entfaltet sich nach dieser Rechtsprechung die Wirksamkeit sowie die Vollziehbarkeit der Einziehung bereits vor der Zahlung der Abfindungssumme.

Vor allem stellte das Berufungsgericht darauf ab, dass das Kapitalerhaltungsgebot aus § 30 Abs. 1 GmbHG bei der Urteilsfindung unbedingt zu berücksichtigen sei. Dieses stellt sicher, dass das zur Erhaltung des jeweiligen Stammkapitals erforderliche Vermögen einer Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird. Aufgrund dessen, dass das Berufungsgericht feststellte, dass die Nebenintervenientin die dem Beklagten zustehende Abfindungssumme von 2.839.456,65 € nicht aus freiem ungebundenem Vermögen auszahlen könne, lehnte es den Ausschluss ab. Der Vortrag des Klägers, dass er die Gesellschaft mit dem nötigen Betrag ausstatten werde, blieb für das Berufungsgericht entscheidungsunerheblich.

II. BGH-Revisionsentscheidung

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten konnte.

1. Bestimmtheit des Klageantrags

Der BGH erkannte zunächst, dass der vom Beklagten erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Antrags mangels Bestimmtheit nicht einschlägig sei. Der Beklagte hatte hervorgebracht, dass der Antrag des Klägers so zu verstehen sei, dass dieser sowohl die Einziehung als auch die Abtretung der Geschäftsanteile des Beklagten mit der Möglichkeit der Aneignung des Klägers oder Zueignung zu einem Dritten umfassen würde.

Der BGH verwies auf die maßgebliche Auslegung und führte hierzu weiter aus:

Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht.[2]

Demzufolge ist der Antrag des Klägers laut BGH so zu verstehen, dass dieser lediglich die Rechtsmacht über die Geschäftsanteile des Beklagten erlangen wollte und nicht davon isoliert die Befugnis zur Abtretung der Geschäftsanteile an sich oder an einen Dritten begehrte.

2. Meinungen zu Prozessbefugnis

Der BGH stellte zudem fest, dass der Kläger für die im eigenen Namen erhobene Ausschließungsklage prozessbefugt gewesen sei. Grundsätzlich ist jedoch eine Ausschlussklage von der GmbH selbst zu erheben.

Eine Seite vertrete hier die Ansicht, dass bei Zwei-Personen-Gesellschaften dies aber anders läge, da hier jeder Gesellschafter persönlich eine Ausschließungsklage gegen den Mitgesellschafter erheben könne. Gestützt wird dies auf Praktikabilitätserwägungen, sowie auf die Grundsätze der sogenannten actio pro socio.

Eine andere Seite stimmt dem nicht zu. Nach dieser Ansicht scheint es redundant, eine von den geltenden Gesetzen abweichende Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters in einer Zwei-Personen-GmbH zu bejahen, da eine Ausschließung im Wege eines Gesellschafterbeschlusses zu entscheiden sei und dem Gesellschafter, der ausgeschlossen werden soll, hier kein Stimmrecht zustehe. Lediglich für die Fälle, bei denen es sich bei dem auszuschließenden Gesellschafter um den Geschäftsführer handele, sei es angemessen, eine vom Gesetz abweichende Prozessführungsbefugnis zu bejahen.

3. Entscheidung BGH

Der BGH schloss sich der ersten, überwiegenden Meinung an und stellte fest, dass der Kläger unter den Voraussetzungen der Gesellschafterklage, der sogenannten „actio pro socio“ gemäß § 715b Abs. 1 BGB, als Prozessbefugter Ausschließungsklage erheben kann.

a) Die Gesellschafterklage: actio pro socio

Der BGH entschied, dass ein Gesellschafter dann berechtigt sein kann, Ansprüche gegen einen Mitgesellschafter persönlich geltend zu machen, wenn der Mitgesellschafter seine Treuepflicht verletzt und damit nicht nur das Vermögen der Gesellschaft selbst, sondern auch mittelbar das des anderen Gesellschafters geschädigt hat. Die sogenannte actio pro socio gemäß § 715b Abs. 1 BGB wird angewendet, wenn ein Gesellschafter eine Klage zwar im eigenen Namen, aber im Interesse der Gesellschaft erhebt, weil diese einen Anspruch hat, diesen jedoch nicht selbst verfolgt.

Laut BGH soll die actio pro socio in ihren Grundzügen auch auf Fälle von Ausschließungsklagen anwendbar sein. Die actio pro socio dient damit in erster Linie dem Zweck, dass die Gesellschafter vor einer etwaigen unrechtmäßigen Beeinflussung der Geschäftsführer bei der Verfolgung ihrer Ansprüche aus der gesellschaftlichen Treuepflicht geschützt werden.[3] Dies wirkt bei einer Klage auf Ausschluss im Rahmen einer Zwei-Personen-GmbH aktiv gegen den Umstand, dass kein Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann und hebelt so die vorliegende „Pattsituation“ aus.

Bei einer Ausschlussklage bestehe zudem die Gefahr, dass sich die meist sehr intensiven Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auf die Geschäftsführung und damit letztlich auch auf die Durchführung des Ausschlusses auswirken könnten.

b) Kein Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft

Der BGH führte des Weiteren aus, dass der Prozessführungsbefugnis des Klägers auch sonst keine Hindernisse im Weg stehen würden. Im Zuge einer Klageerhebung besteht grundsätzlich ein Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft.

Das ist nach Ansicht des BGH nicht einschlägig, „[…] wenn eine Klage undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Weg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen.[4]

Der BGH bejahte das Vorliegen einer erheblichen Erschwerung der Klageerhebung aufgrund ungeklärter Machtverhältnisse in der Gesellschaft. Grund dafür war, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehrere Verfahren anhängig waren, bei denen unter anderem über die organschaftliche Vertretung der Nebenintervenientin gestritten wurde. Im Ergebnis musste hier mangels Einigung der beiden Gesellschafter von dem zuständigen Gericht ein Notgeschäftsführer bestellt werden.

4. Frist zur Zahlung der Abfindung

Der BGH trennte sich von seiner bisherigen sogenannten „Bedingungslösung“, nach der Abfindungen regelmäßig an eine im Urteil bestimmte Frist geknüpft wurden.[5] Vielmehr stellte er fest, dass bei einem Ausschluss durch Urteil ohne entsprechende Satzungsregelungen die Ausschließung bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird und nicht erst mit der Zahlung der Abfindung. Die Wirksamkeit trete mit der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses an den in Frage stehenden Gesellschafter in Kraft.

Nach der neuen Rechtsprechung müssten ausgeschlossene Gesellschafter davor geschützt werden, dass die verbleibenden Gesellschafter sich vollständig die Geschäftsanteile aneignen und im Zuge des gläubigerschützenden Kapitalerhaltungsgebots aus § 30 Abs. 1 GmbHG nicht ausbezahlen. Für den Fall, dass die Zahlung der Abfindung unter Fortsetzung der Gesellschaft treuwidrig umgangen wird, haften die übrigen Gesellschafter persönlich und anteilig auf Zahlung der Abfindung. Die noch von der Bedingungslösung ausgelöste Schwebelage bis zum Verstreichen der Frist wird durch die hier bezeichnete Haftungslösung umgangen. Diese Schwebelage wurde von dem BGH als besonders problematisch eingestuft, weil in den Fällen, in denen der wichtige Grund zum Ausschluss in der Person des Gesellschafters liegt, es den anderen Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann, dass der auszuschließende Gesellschafter bis zur Zahlung der Abfindung seine Rechte als Gesellschafter behält.

Laut BGH läge eine ausreichende Sicherung des Abfindungsanspruchs auch vor, wenn der Ausschluss bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam werden würde, weil zum einen Schutz durch das Gebot der Kapitalerhaltung und zum anderen die Haftung der übrigen Gesellschafter auf Zahlung der Abfindung bestehen würde.

Das Gebot der Kapitalerhaltung schütze den ausgeschlossenen Gesellschafter davor, seine Mitgliedschaft zu verlieren, wenn feststehe, dass die Abfindung nicht gezahlt werden kann, ohne das Gebot aus § 30 Abs. 1 GmbHG zu verletzen. Ein entsprechender Ausschließungsbeschluss sei in einem solchen Fall gemäß §§ 241 Nr. 3 AktG i.V.m. 30 Abs. 1 GmbHG nichtig. Dies folgerte der BGH aus der Erwägung, dass ein Gesellschafter einen Ausschluss bei fehlender Zahlung der Abfindung nicht akzeptieren müsse.[6]

Der BGH verwies darauf, dass der Ausschluss nicht von der Bedingung der Zahlung der Abfindung abhängig gemacht werden dürfe, weil im Allgemeinen die Nicht-Bezahlung der Abfindung nicht automatisch zur Wiederherstellung der Gesellschafterstellung führe.

5. Zahlung der Abfindung aus dem freien Vermögen der Beklagten

Der BGH bezog sich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Zahlung der Abfindung aus dem freien und ungebundenen Vermögen der Gesellschaft, die nach der Beurteilung des Berufungsgerichts hier nicht möglich sei. Nach Ansicht des BGHs ist das Kapitalerhaltungsgebot aus § 30 Abs. 1 GmbHG bilanziell zu betrachten, was im Ergebnis zu der Feststellung führt, dass die Bezahlung einer Abfindungssumme an einen ausgeschlossenen Gesellschafter nicht zur Unterbilanz führen darf.

Etwas anderes ergaben die Erwägungen des BGH, der feststellte, dass sich ein Gesellschafter causa societates zu einer Einzahlung als Ausstattung für die Zahlung einer Abfindungssumme verpflichten kann, sodass „[…] eine Forderung in der Handelsbilanz der Gesellschaft aktiviert [wird].[7]. Folglich hindert im vorliegenden Fall den Kläger nichts daran, eine Summe entsprechend der dem Beklagten zustehenden Abfindung bei der Gesellschaft einzubezahlen, damit diese das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG einhalten und gleichzeitig den Beklagten ausbezahlen kann.

Der BGH konkludierte, dass es bis zu diesem Zeitpunkt an genauen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Rechtsbindungswillens und des Vertragsschlusses bezüglich der Einzahlung fehle und dementsprechend keine Aussagen über eine etwaige vertragliche Verpflichtung des Klägers bei der Nebenintervenientin getroffen werden könnten.

III. Tenor

Im Ergebnis gab der BGH der Revision statt und hob das Urteil des Berufungsgericht gemäß § 562 Abs. 1 ZPO auf. Mangels Reife zur endgültigen Entscheidung verwies der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zurück an das Berufungsgericht.


[1] Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 – II ZR 116/21 – (bundesgerichtshof.de)

[2] Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 – II ZR 116/21 – (bundesgerichtshof.de) Rn. 8.

[3] vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2022 – II ZR 91/21.

[4] Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 – II ZR 116/21 – (bundesgerichtshof.de) Rn. 18.

[5] vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1953 – II ZR 235/52.

[6] vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 – II ZR 263/08.

[7] Urteil des II. Zivilsenats vom 11.7.2023 – II ZR 116/21 – (bundesgerichtshof.de) Rn. 38.

Titelbild: Hunters Race(@huntersrace) Unsplash.com

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