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Der große Corona Soforthilfe Betrug

Inhaltsverzeichnis

Betrug bei der Corona-Soforthilfe bei einem Schaden in dreistelliger Millionenhöhe – Rechtsanwalt Ciobanu aus Hannover klärt auf.

Die Corona Soforthilfen waren dazu gedacht, selbstständige Firmen während der Pandemie über die Runden zu bringen – nun wird in über 25.000 Fällen wegen Betruges ermittelt.1 Wer wegen Betruges strafbar ist, lesen Sie jetzt hier auf der Webseite von Anwalt Daniel Ciobanu – Rechtsanwalt in Hannover

Corona Betrug – Was ist geschehen?

Einem Bericht der Welt am Sonntag nach gibt es bundesweit mehr Verdachtsfälle wegen Betruges bei Beantragung der Corona Soforthilfen als bisher gedacht. Nachdem bereits im Mai letzten Jahres ein Anstieg der Verdachtsfälle zu verzeichnen war, hätten sich die Betrüger nach jetzigem Ermittlungsstand auf Basis falscher Angaben Hilfen in signifikanter dreistelliger Millionenhöhe erschlichen. Bereits vier Wochen nach Einführung der Corona-Soforthilfen hatte es Recherchen des WDR und der Süddeutschen Zeitung gemäß Verdachtsfälle gegeben – wie die Welt am Sonntag inzwischen berichtet, bestehen derzeit mehr als 25.400 Verdachtsfälle, in denen die Landeskriminalämter (LKAs) und die Financial Intelligence Unit (FIU) ermitteln.

Die Pandemie und die Lähmung des Wirtschaftssystems.

Durch die Pandemie wurde ein wichtiger Teil des Wirtschaftssystems gelähmt – unzählige kleine, selbstständige Firmen mussten für eine längere Zeit schließen und hatten demnach keine Einnahmen mehr zu verzeichnen. Da Ausgaben wie die Miete der Geschäftsräume und die Bezahlung der Angestellten allerdings nicht ausblieben, musste der Staat schnell helfen, und die Corona-Soforthilfen wurden ins Leben gerufen. Die Anmeldung eines Unternehmens lief hier unüblicherweise im Internet und mit wenig Papierkram ab, um eine schnelle Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität der Unternehmen und Abfederung der Lasten der Pandemie zu gewährleisten. Dies machten sich die Betrüger zu Nutze, welche die staatlichen Hilfsgelder missbrauchten, indem sie über gefälschte Websites der Wirtschaftsministerien Daten abgriffen, mit denen sie sich später über Scheinidentitäten die Beträge erschlichen. Teilweise handelten diese auch bandenmäßig.1
Viele Fälle werden allerdings aufgedeckt – die Geldinstitute und Banken dürfen, wenn sie einen verdächtigen Anstieg auf dem Konto ihrer Kunden oder höhere Geldbewegungen ohne erkennbare Gründe bemerken, der FIU Bescheid geben, welche wiederum mit den LKAs die Ermittlungen beginnen. Über ein Viertel der jetzigen Verdachtsfälle ist dem Bericht der Welt am Sonntag nach in NRW und Berlin anhängig: allein in Düsseldorf seien es 4619 Fälle, in der Bundeshauptstadt Berlin mehr als 2600. Die Dunkelziffer könnte allerdings weitaus höher liegen, wie Jochen Sindberg von der Abteilung Wirtschaftskriminalität des LKAs Berlin mitteilt: 10.000 weitere, bisher nicht bearbeitete Anzeigen warten allein in seiner Abteilung auf Prüfung. Sindberg nimmt an, dass „in den allermeisten Fällen ein hinreichender Tatverdacht besteht, sodass wir jeweils Ermittlungen aufnehmen werden. Und jede Woche kommen bis zu 30 Anzeigen hinzu.“ In den übrigen Bundesländern sei die Zahl der Verdachtsfälle bisher zwar niedriger, aber auch hier könnte in nächster Zeit ein Anstieg zu verzeichnen sein, wenn die restlichen Anzeigen bearbeitet werden.

Wer ist strafbar?

Bei Fehlangaben bei der Beantragung von Corona-Hilfen geht der Antragsteller viele Risiken ein, bei denen den strafrechtlichen Konsequenzen die höchste Bedeutung beigemessen wird: gesetzliche Anknüpfungspunkte stellen § 263 StGB (Betrug) und § 264 StGB (Subventionsbetrug) dar.
Wegen Betruges nach § 263 StGB ist strafbar, wer „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“.
Die Tatbestände des § 264 StGB sind erfüllt, wenn

  1. der Antragsteller unrichtige oder lückenhafte Angaben macht,
  2. der Antragsteller die bewilligte Leistung, deren Verwendungszweck beschränkt ist, anderweitig verwendet,
  3. der Antragsteller den Subventionsgeber über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. der Antragsteller eine durch fehlerhafte Angaben erlangte Subventionsberechtigung im Subventionsverfahren benutzt,2
  5. und wenn die Täuschung mit diesen falschen Tatsachen zur Auszahlung der Leistung geführt hat, auf die bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände kein Anspruch bestanden hätte.

Dies bedeutet: hätten Sie die Leistung ohne die fehlerhaften Angaben im jeweiligen Antrag nicht erhalten, können Sie sich strafbar gemacht haben. Ist eine bewusste Täuschung gegeben, liegt hierin eine tatbestandsmäßige Betrugshandlung.
Ein Betrug kann bereits bei den Antragsbedingungen stattfinden. Diese besagen zunächst, dass der Antragsteller durch COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sein muss – er darf nicht bereits Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt haben. Diese „existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage“ muss durch Liquiditätsengpässe bestehen, „die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können“.

Hierbei treffen die Risiken der Punkte 1, 2 und 3 bereits denjenigen, der leichtfertig handelt – auch wenn sich die Höchststrafe dabei auf 3 Jahre beschränkt. Da die schnelle Einführung der Soforthilfegelder teils nicht deutliche Förderungsbedingungen mit sich brachte, kann hierbei auch für den redlichen Antragsteller ein Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko entstehen.

Was können die Rechtsfolgen sein?

Die Ermittlungen zeigen bereits erste Ergebnisse. Am 18. März haben rund 140 Ermittler der Staatsanwaltschaft Köln Privat- und Geschäftsräume wegen Verdachts über erschlichenen Corona-Hilfen durchsucht – die Tatverdächtigen sollen Hilfen in Höhe von 450.000 Euro beantragt haben, ein Mann wurde festgenommen.1 Im Januar hat in München der Gerichtsprozess gegen einen 31-Jährigen begonnen, der mit verschiedenen Scheinidentitäten in mindestens 91 Fällen versucht haben soll, sich Soforthilfegelder in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro zu erschleichen. Drei seiner Anträge wurden bewilligt, und insgesamt hätte er Beträge von insgesamt fast 68.000 Euro abgegriffen.2 Der Betrug war allerdings „stümperhaft“, wie Richter Markus Födisch sagte: neben stetiger Verwendung der gleichen Kontonummer waren die Anträge auch realitätsfern gestellt. Am 17. März wurde der Angeklagte schließlich zu viereinhalb Jahren Haft wegen Subventionsbetruges verurteilt – zudem erwartet ihn eine Erziehungsanstalt.

Neben Haftstrafen können auch höhere Geldstrafen mir einer Verurteilung wegen Betruges nach § 263 StGB oder Subventionsbetruges nach § 264 StGB einhergehen. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich warnt vor den Rechtsfolgen: „Neben der Pflicht zur Rückzahlung der Soforthilfegelder drohen hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.“ In einem schweren Fall können die Haftzeiten bis auf 10 Jahre ausgedehnt werden.1 Zudem kann das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr wegen Verurteilung nach § 264 I Nr. 1 bis 3 die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen. Weiterhin kann eine Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG begründet werden: eine diesbezügliche Verurteilung kann sich auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit auswirken und eine mögliche Gewerbeuntersagung herbeiführen.

Strafrecht: Droht bei Corona-Soforthilfen ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs?

Die Folge: Gründlichere Prüfungen aller Anträge

Die Prüfungen der Antragssteller werden inzwischen gründlicher geprüft. Ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums machte deutlich, dass Betrug bei der Beantragung der Soforthilfegelder inzwischen deutlich schwieriger sei als zu Beginn der Pandemie. So müsse die Überbrückungshilfe beispielsweise ein „prüfender Dritter“ – etwa ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – beantragen.1 „Die grundsätzliche Antragstellung über einen sogenannten „prüfenden Dritten“ vermeidet Missbrauch“, sagte der Sprecher.

Corona Soforthilfe Betrug – Links:

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Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

Zulassung zur Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover