Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid mit Beschluss vom 6. März 2013 (Az.: 1 StR 578/12) über den berühmten Kellerbrand Fall, der sich mit den Fragen rund um die Gefährdung anderer und den Problematiken bei der Brandstiftung in einem gemischt-genutzten Gebäude auseinandersetzt.
Der Leitsatz des BGH lautet:
„1. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatfolgenvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist.
2. Nach der Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnungsnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist.“
[BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12][1]
Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall deponierte der Angeklagte im Zuge eines Racheakts an seiner Vermieterin wegen der Kündigung seines Mietverhältnisses eine Brandvorrichtung in dem aus sechzehn Wohn- und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er selbst als Mieter wohnte. Die Brandvorrichtung, die aus einer elektrischen Einzelherdplatte, einer Zeitschaltuhr und mehreren Kanistern Benzin bestand, platzierte der Angeklagte an den nicht einfach einsehbaren Dachsparren am 9. oder 10. März 2011. Der ursprüngliche Plan des Angeklagten scheiterte jedoch, weil ein Elektriker vor der Einschaltung der Herdplatte das daran angeschlossene Verlängerungskabel zufällig fand und aussteckte, ohne jedoch die Brandvorrichtung zu entdecken.
Der Angeklagte platzierte sodann am 15. April 2011 dieselbe Brandvorrichtung an den Stromzählerkasten des Gebäudes, der sich in den Kellerräumen befand. Die zu diesem Raum führende Tür blockierte er mit einem Vorhängeschloss und die Tür des Vorraums von außen mit Sekundenkleber, um mögliche Löschversuche zu erschweren. Der durch die Brandvorrichtung ausgelöste Brand zerstörte sämtliche Elektroleitungen, welche deswegen vollständig ausgetauscht werden mussten. Zudem führte der Brand dazu, dass die Stromversorgung im Haus für mehrere Tage unterbrochen wurde, weshalb auch die elektronisch gesteuerte Ölheizung versagte und alle Wohneinheiten für vier Tage nicht heizen beziehungsweise warmes Wasser nutzen konnten.
Die umliegenden Kellerräume waren durch massive Rußniederschläge beschädigt worden, welche sich im Übrigen auch durch die vorhandene Lüftungsanlage auf das Treppenhaus und einzelne Wohnungen erstreckten.
Das Landgericht (LG) München bewertete die zuvor platzierte Brandvorrichtung als versuchte schwere Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hinsichtlich der zweiten Brandvorrichtung in den Kellerräumen bejahte das LG München eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und nahm bezogen auf die von dem Angeklagten verriegelten Türen an, dass eine besonders schwere Brandstiftung im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls vorliege.
Gegen diese Erwägungen richtete sich die Revision des Angeklagten.
I.
Der BGH stellte bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung fest, dass die Erwägung des LG München, der Angeklagte habe sich bezogen auf die zweite Brandvorrichtung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, rechtsfehlerhaft war.
1.
Problematisch sei laut BGH vor allem die Erwägung, dass es sich bei der Beschädigung an den Kellerräumen um eine wirkliche Unbrauchbarmachung von zum Zwecke des Wohnens nicht ganz unerheblichen Räumen ginge.
Der BGH führte hierzu aus:
„Eine teilweise Zerstörung ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben sind.“[2]
Eine Strafbarkeit gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei jedoch nach den Feststellungen des BGH bei gemischt-genutzten Gebäuden schließlich dann zu verneinen, wenn lediglich die Teile des Gebäudes, die nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, sondern nur auf die Nutzung der Wohnung bezogen sind, betroffen sind. Besonders hob der BGH hervor, dass es vorliegend an einem konkreten Zerstörungserfolg in einer der Wohneinheiten mangele, welche auch nicht wegen der Verrußung des Treppenhauses oder der Kellerräume zu bejahen wäre.
Bezüglich der Rußniederlassung in einzelnen Wohneinheiten stellte der BGH fest, dass diese ebenfalls nicht ausreichen würden, um einen Zerstörungserfolg anzunehmen, es käme gerade darauf an, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der Wohnung für nicht unerhebliche Zeit nicht möglich wäre, was hier mit vier Tagen nicht erreicht sei.[3] Im Übrigen fehle es für abschließende Erkenntnisse an Feststellungen des Landgerichts hierzu.
Schlussendlich verneinte der BGH das Vorliegen eines Zerstörungserfolges durch die Unterbrechung der Warmwasserversorgung und den zeitweiligen Stromausfall in dem Gebäude. Begründet wurde dies vor allem damit, dass bereits noch am Tattag eine Notstromversorgung installiert wurde, die die Nutzung der Wohnungen und Geschäftsräume jedenfalls möglich machte.
Im Übrigen mangelte es vor allem an konkreten Feststellungen des Landgerichts bezüglich der genauen Unbenutzbarkeit der Wohnungen und der Kellerräume, sowie dem genauen Ausmaß der Rußschäden in den Wohnungen und dem wahrscheinlich für deren Beseitigung benötigten Zeitaufwand.
2.
Der BGH stellte weiterhin fest, dass die Erwägung des Landgerichts, es handele sich um besonders schwere Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB an dem Umstand scheitere, dass in diesem Fall keine Inbrandsetzung eines zum Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes vorliege.
Eine Inbrandsetzung setze voraus, dass der Brand sich in einer solchen Weise entwickelt, dass er sich auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiter ausbreitet. Vorliegend fehle es an konkreten Erwägungen des Landgerichts sowie Belegen darüber, dass sich das Feuer selbstständig auf die weiteren Teile des Gebäudes erstrecken konnte.
3.
Zusätzlich stellte der BGH fest, dass hier keine Schuldspruchberichtigung zu einer Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO möglich war.
Zwar lägen ausreichend Feststellungen darüber vor, dass der Angeklagte durch den Brand ein für ihn fremdes Gebäude im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB teilweise zerstört habe, weil hierfür die teilweise Zerstörung der Kellerräume den Tatbestand erfüllen würde, da diese für die Zeit der Reparaturen nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnten.
Problematiken ergaben sich jedoch nach der Ansicht des BGH daraus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich der Angeklagte nach über die von dem Landgericht getroffenen weitergehenden Feststellungen hinaus nicht doch wegen der vollendeten besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hatte. Grundtatbestand des § 306b StGB kann sowohl der § 306a StGB als auch über den § 306b Abs. 2 StGB der § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB sein, wenn durch den Brand eine konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten ist.
Der BGH führte hierzu aus, dass das Urteil des Landgerichts und dessen Erwägungen zwar eine Strafbarkeit im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB stützen würden, jedoch unzureichende Ausführungen zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen getroffen wurden. Die bloße Feststellung, dass durch den Brand Rußniederlassungen in manchen Wohneinheiten entstanden, die daraufhin überstrichen werden mussten, genügt laut BGH nicht für die Annahme einer solchen konkreten Gefahr. Zusätzlich sei zwar anzunehmen, dass sich zum Tatzeitpunkt Menschen in dem Gebäude befanden, Hinweise auf etwaige Gesundheitsschädigungen, etwa durch den Rauch des Brandes, fehlten jedoch.
II.
Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezüglich der ersten Brandvorrichtung blieb die Revision des Angeklagten erfolglos.
1.
Rechtsfehlerfrei sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit Vorsatz gehandelt habe. Entgegen den Ausführungen aus der Einlassung des Angeklagten, in der er betont hatte, dass er nicht wollte, dass es zu brennen anfing, stellte das Landgericht auf die von der Rechtsprechung anerkannte Abwägung der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens bezüglich des Vorsatzes ab. Demzufolge wurde in dem vorliegenden Fall ein außerordentlich hohes Gefährlichkeitspotenzial festgestellt, dass unter anderem daher rührte, dass der Angeklagte die Brandvorrichtung zwischen leicht entzündlichen Dachbalken versteckte und eine nicht nur unerhebliche Menge an Brandbeschleuniger in Form von Benzinkanistern darum herum platzierte. Zusätzlich war dem Angeklagten auch bewusst, dass sich in dem Gebäude Wohneinheiten befinden.
2.
Laut BGH stellte das Landgericht auch rechtsfehlerfrei fest, dass der Angeklagte zu der besonders schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt hatte.
Der BGH konkretisierte hierzu:
„Für die Abgrenzung zwischen (grundsätzlich) straffreiem Vorbereitungs- und strafbarem Versuchsstadium kommt es vor Beginn der eigentlichen tatbestandlichen Ausführungshandlung maßgeblich darauf an, ob aus Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.“[4]
Der Täter müsse laut BGH bei einer Brandstiftung davon überzeugt sein, alles Erforderliche getan zu haben, um den Brand auszulösen. Bei dem hier verwendeten Zeitzünder in Form der Zeitschaltuhr der Einzelherdplatte ginge es vor allem um das Vertrauen des Täters in die Vorrichtung und ihr Auslösen zu dem von ihm bestimmten Zeitraum.
Dies sei hier zu bejahen. Der Angeklagte hatte auf das Funktionieren der Zeitschaltuhr vertraut, die Erreichung des Brandes hing nur noch von der Zeit ab und der Brand hätte sich damit ohne weitere Zwischenakte des Angeklagten entfachen können. Dass sich das Gefährdungspotenzial der Brandvorrichtung durch das Ausstecken des Kabels durch den Elektriker auf Null reduzierte, steht laut BGH der Annahme eines unmittelbarem Ansetzens nicht entgegen.
III.
Der BGH hob somit das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 in dem Punkt auf, mit welchem der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB verurteilt worden war. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
[1] Beschluss des 1. Strafsenats vom 6.3.2013 – 1 StR 578/12 –
[2] BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08 Rn. 11.
[3] BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08 Rn. 14.
[4] BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08 Rn. 29.
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