Die Bewährungsstrafe

Inhaltsverzeichnis

Kann man eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht mehr umgehen, so kann man immer noch hoffen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine Bewährungsstrafe ist jedoch kein Freispruch, sondern eine andere Art der Strafvollstreckung. Der überaus relevante Unterschied zu einer regulären Freiheitsstrafe besteht jedoch dahingehend, dass die Strafe nicht in einer Justizvollzuganstalt abgehalten wird, sondern dass die verurteilte Person in Freiheit lebt und beweisen muss, dass sie straffrei bleiben kann.

Die Bewährungsstrafe wurde in Deutschland erstmal im Jahre 1923 für Jugendliche eingeführt und ist in den §§ 56-58 StGB geregelt. Zu beachten gilt, dass eine Verurteilung trotz der Aussetzung zur Bewährung weiterhin als Vorstrafe gilt und dass Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Bewährungsstrafe anstelle Gefängnis – darum gibt es diese Option

Die Bewährungsstrafe gibt es aus verschiedenen Gründen. Vordergründig müsste aber darauf abgestellt werden, dass die Bewährungsstrafe als Abschreckung und „Warnschuss“ wahrgenommen werden soll, ohne dass der Verurteilte sich der Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt aussetzen muss. In diesem Kontext gilt die Bewährungsstrafe auch als Versuch, den Täter wieder zu resozialisieren und ihm noch eine Chance zur Besserung zu geben.

Wann wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt?

Das Gericht entscheidet über eine Strafaussetzung zur Bewährung anhand einer Gesamtwürdigung verschiedener Faktoren mit dem Ziel einer Prognoseentscheidung.

Aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 StGB:

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.[1]

§ 56 StGB unterscheidet hinsichtlich einer möglichen Aussetzung zur Bewährung je nach Höhe der jeweiligen Freiheitsstrafe, fordert aber für jeden der möglichen Zeiträume vorab eine positive Sozialprognose.

Eine positive Sozialprognose liegt dann vor, wenn eine hinreichende und durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Verurteilte in Zukunft straffrei bleibt. Die Prognose muss sich immer auf den konkreten Einzelfall beziehen, sodass die Aussetzung zur Bewährung nicht pauschal für bestimmte Delikte ausgeschlossen werden kann. Wichtige Faktoren, die bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden müssen, sind die Persönlichkeit des Täters, das Verhalten des Verurteilten nach der Tat, seine Lebensumstände, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und in besonderem Maße das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Faktoren, die eine positive Sozialprognose begünstigen sind unter anderem ein fester Wohnsitz, ein fester Arbeitsplatz und auch stabile familiäre Verbindungen.

Es bedarf einer Überzeugung des Gerichts, dass die Wahrscheinlichkeit zur Straffreiheit größer als die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall ist, der berühmte Satz ,,Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt hierbei jedoch nicht.

Unterscheidung des § 56 StGB je nach Höhe der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten müssen bei einer positiven Sozialprognose zwingend zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr liegt es so, dass sie gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollen, wenn keine Gründe dafür vorliegen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Im Vordergrund stehen hier vor allem Umstände, die die Aussetzung zur Bewährung aufgrund schwerwiegender Besonderheiten unverständlich erscheinen lassen oder auch generalpräventive Erwägungen, wie beispielsweise die Abschreckung anderer potenzieller Täter.[2] Die schlussendliche Frage ob solche Gründe wirklich vorliegen, ist aber stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

Bei Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren hat das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB wiederum Ermessen hinsichtlich der Bewährung und kann demnach die Strafe aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen. Mögliche besondere Umstände sind beispielsweise eine bereits längere verbüßte Zeit in Untersuchungshaft, Aufklärungshilfe durch den Verurteilten, ein umfassendes Geständnis oder auch eine maßgebliche Stabilisierung der Lebensverhältnisse.

Wie lange dauert eine Bewährungsstrafe?

Gemäß § 56a Abs. 1 StGB darf die Bewährungszeit eine Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten und eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Sie kann gemäß § 56a Abs. 2 S. 2 StGB nachträglich noch verkürzt oder verlängert werden, sollten neue Umstände vorliegen, die eine Veränderung der Sozialprognose zur Folge haben. Zu beachten ist zudem, dass die Bewährungszeit keine Auswirkungen auf die verhängte Freiheitsstrafe hat, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr also auch nach drei Jahren Bewährungszeit immer noch bei einem Jahr liegt. Ist die Bewährungszeit abgelaufen und ist der Verurteilte allen Auflagen und Weisungen nachgekommen sowie nicht nochmal straffällig geworden, so erlässt das Gericht die Freiheitsstrafe, § 56g Abs. 1 StGB.

Bewährungsauflagen und -weisungen

Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung können dem Verurteilten zusätzlich Auflagen und/oder Weisungen auferlegt werden.

Auflagen

Auflagen der Bewährung bestimmen sich nach § 56b StGB. Ziel einer Bewährungsauflage ist es, das begangene Unrecht des Verurteilten wieder gut zu machen und so eine Genugtuung zu erreichen.

Aus dem Wortlaut des § 56 b Abs. 2 StGB:

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

  1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
  4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. […][3]

Wichtig ist, dass die Erfüllung der Auflagen für den Verurteilten nicht unzumutbar sein dürfen, was beispielsweise der Fall wäre, wenn die Auflage zur Zahlung eines Geldbetrags in einem krassen Missverhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten steht oder die Auflage der sonstigen gemeinnützigen Leistungen für den Verurteilten physisch nicht möglich ist.

Weisungen

Dem Verurteilten können auch Weisungen gemäß § 56c StGB auferlegt werden, bei denen es sich um Ge- und Verbote handelt, die eine spezialpräventive, das heißt auf den konkreten Täter bezogene, Zielsetzung verfolgen.

Aus dem Wortlaut des § 56c Abs. 2 StGB:

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

  1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
  2. Sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
  3. Zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
  4. Bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
  5. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
  6. Sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).[4]

Auch Weisungen dürfen für den Verurteilten nicht unzumutbar sein. Des Weiteren gilt zu beachten, dass gemäß § 56c Abs. 3 StGB solche Weisungen, die einen medizinischen Eingriff oder ähnliches beinhalten, nur mit der Einwilligung des Verurteilten auferlegt werden dürfen. Zusätzlich muss eine Weisung hinreichend bestimmt sein und darf nicht nur den Wortlaut des § 56c Abs. 2 StGB wiedergeben. Vielmehr muss konkret bestimmt werden, was genau der Verurteilte zu befolgen hat.

Bewährungshilfe

Dem Verurteilten kann zudem gemäß § 56d Abs. 1 StGB ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, wenn dies für die Straffreiheit des Verurteilten geboten erscheint. Gemäß § 56d Abs. 2 StGB ist dies ist vor allem dann geboten, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens neun Monaten zur Bewährung aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

Ein Bewährungshelfer soll gemäß § 56d Abs. 3 StGB einerseits die Einhaltung von Auflagen und Weisungen beaufsichtigen und andererseits den Verurteilten von weiteren Straftaten abhalten. Hierzu kann von dem Gericht bestimmt werden, dass der Bewährungshelfer in bestimmten Zeitabständen von der Lebensführung des Verurteilten berichtet, vor allem aber, dass er mitteilt, wenn sich der Verurteilte gegen die Ausführung von Auflagen oder Weisungen weigert oder sich beharrlich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht.

Was passiert, wenn die Bewährungsauflagen und -weisungen nicht eingehalten werden?

Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kann vom Gericht gemäß § 56f Abs. 1 StGB auch widerrufen werden, was zur Folge hat, dass der Verurteilte die ihm verhängte Freiheitsstrafe in einer Justizvollzuganstalt ableisten muss. Gründe für einen Widerruf sind die Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit, die Entziehung von der Aufsicht des Bewährungshelfers oder gröbliche und beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen. Zu beachten ist, dass bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht mit einer Widerrufung zu rechnen ist, dies sich aber nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Das Gericht kann aber bei einem von den oben bezeichneten Verstößen auch von einem direkten Widerruf absehen und gemäß § 56f Abs. 2 StGB weitere Weisungen und Auflagen erteilen oder die Bewährungszeit verlängern, sollte dies als ausreichende Lösung angesehen werden.

Bewährung trotz Vorstrafen

Ist der Verurteilte bereits vorbestraft, so liegt eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht im Bereich des Unmöglichen, ist aber weniger wahrscheinlich. Grundsätzlich schließen Vorstrafen eine Aussetzung zur Bewährung nicht aus. Allerdings haben sie eine negative Indizwirkung bei der Sozialprognose, vor allem wenn der Verurteilte einschlägig und erheblich vorbestraft ist oder die Vorstrafe sich mit der Tat der Gegenwart deckt und eine Wiederholung aufzeigt. Zu beachten ist, dass auch Vorverurteilungen aus EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden.[5]

Aussetzen des Strafrests

Eine besondere Möglichkeit für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist die Aussetzung des Strafrests. Hierbei wird zwischen zeitigen und lebenslangen Freiheitsstrafen unterschieden.

Zeitige Freiheitsstrafen

Der Erlass des Strafrests von zeitigen Freiheitsstrafen ist in § 57 StGB geregelt.

Gemäß § 57 Abs. 1 StGB wird der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, wenn die verurteilte Person zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, die Aussetzung hinsichtlich des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Hinsichtlich der zwei Drittel ist zu berücksichtigen, dass mindestens zwei Monate verbüßt werden müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das Gericht dazu verpflichtet, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen.

Bei dieser Entscheidung müssen wie bei der Sozialprognose jegliche Faktoren mit berücksichtigt werden, vordergründig auch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug. Hierbei kommt es nicht konkret auf die Wahrscheinlichkeit der Straffreiheit wie bei § 56 StGB an, sondern es muss vielmehr eine Abwägung zwischen der Wirkung des bereits verbüßten Vollzugs und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit erfolgen.

§ 57 Abs. 2 StGB bestimmt, dass auch bereits nach der Hälfte der zu verbüßenden Zeit eine Aussetzung möglich ist, wenn die verurteilte Person erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, welche zwei Jahre nicht übersteigt und eine Gesamtwürdigung der Tat ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB müssen hierbei ebenfalls erfüllt sein.

Auch diese Vorschrift gilt nicht für Ersatzfreiheitsstrafen.

Lebenslange Freiheitsstrafen

Eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist gemäß § 57a StGB sogar bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe möglich.

Hierfür ist gemäß § 57a Abs. 1 StGB erforderlich, dass der Verurteilte bereits 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt hat, keine besondere Schwere der Schuld vorliegt, nach der eine weitere Vollstreckung nötig ist, eine Strafaussetzung in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.

Fazit

Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung ist ein zentrales und sehr wichtiges Ziel für die Strafverteidigung, die nicht immer die Verhängung einer Freiheitsstrafe gänzlich vermeiden kann. Auch wenn die Bewährung mit Auflagen und Weisungen verbunden sein kann, die im Zweifel für den Verurteilten auch nicht erwünscht sind, so handelt es sich doch um eine ganz andere Situation im Vergleich zum Ableisten einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt.

Ein Strafverteidiger kann sich auch frühzeitig darum bemühen, Umstände zu schaffen, die eine Aussetzung zur Bewährung und die damit einhergehende Sozialprognose begünstigen, wie beispielsweise die Eingehung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder die Suche eines Therapieplatzes. Des Weiteren kann ein Strafverteidiger dem Gericht auch mögliche Auflagen und Weisungen vorschlagen, die den Willen des Täters zur Wiedergutmachung betonen.

Wichtig ist zu wissen, dass nicht bei jeder Straftat mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Aussetzung der Strafe zur Bewährung garantiert werden kann, da wie bereits oben dargestellt die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

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[1] § 56 StGB – Einzelnorm.

[2] Fischer, StGB, 71.Aufl. 2024, § 56 Rn. 14.

[3] § 56b StGB – Einzelnorm

[4] § 56c StGB – Einzelnorm

[5] Fischer, StGB, 71.Aufl. 2024, § 56 Rn. 6.

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Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

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