Im konkreten Fall wurde einem jungen Mann aufgrund seiner ethnischen Abstammung (Ausländer) der Zutritt in einen Club versagt. Der Mann berief sich auf § 21 AGG und forderte Schadensersatz. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Betreiber. Ferner wurde dem Betroffenen eine Entschädigung i.H.v. 1.000€ zu gesprochen.
Dieses Szenario spielt sich immer wieder vor Diskotheken, Bars und Clubs ab, erstreckt sich aber auch auf andere Veranstaltungen und Lebensbereiche, wo Betroffene abgewiesen und scheinbar „anders“ behandelt werden. Dies kann in bestimmten Fällen und Situationen zwar gerechtfertigt oder begründet sein, doch macht dies eher die Minderheit aus. Wesentlich häufiger kommt es vor, dass Betroffenen nicht etwas aufgrund objektiver Kriterien, sondern vielmehr aufgrund ihrer Herkunft, ihrem Aussehen oder bloßen Auftreten abgewiesen werden.
Seitjeher ist in der Verfassung mit Art. 3 GG der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz fest verankert. Doch beschränkte sich dies lange Zeit lediglich auf staatliches Handeln, da die Grundrechte an sich als Protektoren der Bürger gegen den Staat ausgestaltet waren, um eine Art Waffengleichheit zu schaffen. Greift der Staat unberechtigt in das Leben des Bürgers ein, kann dieser sich auf seine Grundrechte berufen. Wie alle Normen des öffentlichen Rechts, bindet die Verfassung aber keine Privaten und auch nicht Bürger untereinander. Ob eine Drittwirkung ausgestrahlt wird und in welchen Grenzen, ist bislang nur Gegenstand von Lehre und Forschung.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung auch immer wieder Bezug auf Art. 3 GG genommen, wenn es um das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ging.
Um diese Lücke zu schließen, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, im Jahre 2006 in Kraft getreten. Als Bundesgesetz soll es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen, § 1 AGG. Besonders am AGG ist, dass es damit in den Privatrechtsverkehr eingreift und so teilweise die Privatrechtsautonomie einschränkt. Bei einem Verstoß gegen das AGG hat der Betroffene gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG einen Anspruch auf Schadensersatz und wenn der Schaden kein Vermögensschaden ist – wie hier – eine angemessene Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld).
Ein junger Mann, deutscher Staatsangehöriger bei kurdischer Herkunft, begehrte den Einlass in eine Hannoversche Diskothek, wurde jedoch an der Tür vom Sicherheitspersonal ohne Angabe von Gründen abgewiesen. Der Mann ging hiergegen bei Gericht vor.
Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass die Diskothek dem Mann den Einlass aufgrund seiner ethnischen Herkunft verweigert hatte. Die Feststellungen wurden u.a. daraus gezogen, dass zeitgleich andere Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund problemlos eingelassen worden waren. Im Urteil des Amtsgerichts Hannover heißt es, der Betroffene habe einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft, sodass bei erneuter Abweisung ohne zwingenden Grund seitens der Betreiber, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€ verhängt werden kann (AG Hannover, Urt. v. 14.08.2013, Az.: 462 C 10744/12). Darüber hinaus wurde dem Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 21 AGG eine Entschädigung in Geld i.H.v. 1.000€ zugesprochen.
Die Betreibergesellschaft hat hierauf Berufung beim Landgericht Hannover eingelegt, diese jedoch zurückgezogen, nachdem das Landgericht einen richterlichen Hinweis erteilt hatte, dass es beabsichtige, die Berufung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Damit haben Richter und Rechtsprechung eindeutig entschieden, dass Türsteher Menschen nicht allein aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Migrationshintergrundes abweisen dürfen.
In einem anderen Fall, einige Zeit später, wurde ein dunkelhäutiger Rechtsanwalt aus Hannover an der Tür vom Sicherheitspersonal abgewiesen, während seiner hellhäutigen Freundin der Einlass gewährt wurde. Der Anwalt ging hiergegen vor. Das Amtsgericht Hannover stellte in seinem Urteil fest, dass die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für die Abweisung war. Die Richter konnten sich keinen anderen Grund vorstellen, der es den Betreibern rechtlich ermöglicht hätte, den Kläger rechtens abzuweisen. Dem Anwalt wurden gem. § 21 AGG eine Entschädigung i.H.v. 1.000€ sowie ein Unterlassungsanspruch zugesprochen, sodass er auch zukünftig nicht abgewiesen werden darf (AG Hannover, Urt. v. 25.11.2015, Az.: 549 C 12993/14).