E-Roller im Strafrecht: Besonderheiten und Risiken

Inhaltsverzeichnis

Seit dem 15. Juni 2019 sind E-Roller im deutschen Straßenverkehr erlaubt und mittlerweile auch nicht mehr wegzudenken. In nahezu jeder deutschen Großstadt reihen sie die Straßen und werden insbesondere von jungen Menschen als Alternative zum Auto oder dem ÖPNV genutzt. Im Jahr 2023 meldete der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rund 990.000 angemeldete E-Roller.[1] Im Gegensatz zur häufigen Auffassung, dass die meisten E-Roller im Straßenverkehr durch entsprechende Sharing-Firmen angeboten werden, entsprach der Anteil dieser im Jahr 2023 lediglich 21%. Die anderen 79% sind in privater Hand.

E-Scooter im Strafrecht: rechtliche Einordnung und Grundlagen

Mit der Anzahl der E-Roller im Straßenverkehr nahmen zugleich die Diskussionen über diese zu. Wie genau E-Roller rechtlich zu verorten sind, ist bis heute vielen Menschen nicht klar.

Bei E-Rollern handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Aus dieser ergeben sich diverse bauliche Ansprüche, die nicht überschritten werden dürfen:

  • Gewicht von 55kg
  • Breite von 700mm
  • Länge von 200m
  • Höhe von 140mm
  • Geschwindigkeit von 20 Kilometer pro Stunde

Auch wenn E-Roller und Fahrräder im Straßenverkehr häufig als gleich angesehen werden, gelten für E-Roller individuelle Bestimmungen, die sie von jedem anderen Verkehrsmittel unterscheiden. E-Roller müssen gemäß § 2 Abs. 2 eKFV versichert sein, um in Betrieb genommen zu werden.  Auch wenn für den Betrieb keine entsprechende Fahrerlaubnis vorausgesetzt wird, muss der Fahrzeugführer das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 3 eKFV). Für E-Roller gilt zudem eine strenge Radwegbenutzungspflicht, die nur entfällt, wenn kein Radweg vorhanden ist (§10 eKFV). In diesem Falle dürfen E-Roller auf der Straße gefahren werden, jedoch nie auf ausschließlichen Gehwegen. Zusätzlich müssen die Fahrer eines E-Roller gemäß § 11 Abs. 3 eKFV bei Nutzung eines Radweges Rücksicht auf den Radverkehr nehmen: bei langsamem Radverkehr muss die eigene Geschwindigkeit reduziert werden, bei schnellem Radverkehr muss dem Radfahrer die Möglichkeit gegeben werden, zu passieren. Sowohl ein Verbot für Fahrzeuge aller Art, Kraftwagen, Krafträder, Kraftfahrzeuge als auch für Fahrräder steht einem Verbot von E-Rollern gleich.

Typische Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten

Im Jahr 2024 erreichte die Zahl der E-Roller-Unfälle mit Personenschaden ein neues Hoch von fast zwölftausend Fällen. Im Vergleich zum Jahr 2021 hat sich die Zahl der Unfälle mit Personenschaden mehr als verdoppelt.

Von den im Jahr 2024 registrierten Unfällen mit Personenschäden sind die häufigsten Ursachen die falsche Benutzung der Fahrbahn (21,2 %) und das Fahren unter Alkoholeinfluss (12,4%).[2]

E-Roller-Fahrer müssen Fahrradwege oder Schutzstreifen benutzen. Nur wenn diese nicht vorhanden sein sollten, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege dürfen nie befahren werden. So involvierten von knapp 8000 E-Roller-Unfällen mit Personenschaden im Jahr 2024 über 66% einen Autofahrer oder eine Autofahrerin. Bei Zusammenstößen mit Pkws waren E-Scooter-Fahrer jedoch nur in 35,2% der Fällen Hauptverursacher.

Über die Hälfte der E-Roller-Fahrer wurden bei Unfällen mit Autos verletzt.

Eine andere Regelung als für Fahrräder gilt bei der Promillegrenze: hier gelten die gleichen Höchstgrenzen für E-Roller-Fahrer wie für Autofahrer. Für alle Fahrer unter 21 Jahren oder über 21 und in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot. Sollte ein Fahrer über 21 Jahre alt sein und sich nicht mehr in der Probezeit befinden, ist ein Blutalkoholwert bis 0,5 Promille erlaubt, soweit keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. Sollte der Blutalkoholwert zwischen 0,5 und 1,09 Promille vorliegen, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Absatz 1 StVG erfüllt und es drohen 500 Euro Bußgeld sowie ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Bei einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe, einen Führerscheinentzug sowie bis zu drei Punkte in Flensburg mit sich ziehen kann. Da E-Roller insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol als „sicherere“ Alternative zum Auto gesehen werden, ist zu beachten, dass die gleichen Vorgaben wie beim Führen eines Kraftfahrzeuges für E-Roller-Fahrer gelten.

Haftung, Versicherung und Folgen bei Unfällen

Da E-Roller im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ein Kraftfahrzeug darstellen, müssen sie zur Benutzung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Die E-Scooter-Versicherung ist in Deutschland immer jahresweise zu erwerben, der Gültigkeitszeitraum erstreckt sich vom ersten März und endet immer am letzten Tag des Februars – unabhängig davon, wann die Versicherung abgeschlossen wurde. Als Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung verfügt ein E-Roller über ein Kennzeichen an der Rückseite. Je nach Jahr ist die Farbe dieses Kennzeichens entweder blau, grün oder schwarz, um eine einfache Überprüfung zu ermöglichen. Die Haftpflichtversicherung deckt alle Schäden ab, die bei Benutzung des E-Rollers anderen versehentlich zugefügt werden. Im Falle eines Unfalls mit einem unversicherten E-Roller muss der Fahrer den Schaden persönlich tragen – die private Haftpflichtversicherung greift nicht. Des Weiteren stellt das Fahren eines unversicherten E-Rollers einen Verstoß gegen § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) dar und wird als Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Aktuell wird bei einem Unfall, an dem ein E-Roller beteiligt ist, ein Verschulden des Fahrers vorausgesetzt, um eine Haftung zu begründen. Ein Verschulden ist durch einen Verstoß gegen ein Verkehrsgebot oder -verbot begründet. Je nach Umfang des Verstoßes kann der Fahrer allein haften oder – sollte der Unfallgegner ebenfalls verkehrswidriges Verhalten zeigen – eine Haftungsquote bestimmt werden.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) legte im Jahr 2025 einen Gesetzesentwurf vor, der die Haftung von E-Rollern bei Unfällen verschärfen würde.[3] Demnach würde eine Haftung eines E-Roller-Fahrers begründet sein, insoweit diese sich nicht entlasten können. Die Haftung wäre somit durch die reine Gefährdung aufgrund der Nutzung eines E-Rollers begründet.

Häufige Irrtümer und Praxisfehler

Da E-Roller erst seit einer eher kurzen Zeit Relevanz im deutschen Straßenverkehr tragen, sind die gesetzlichen Regelungen noch nicht optimal ausgearbeitet und die Kenntnis über diese nicht weit verbreitet. Ein häufiger Irrtum sind die Blutalkoholgrenzen bezüglich des Führens von E-Rollern. Zum einen wird häufig fälschlicherweise vermutet, dass für E-Roller dieselben Grenzen wie für Fahrräder gelten, da diese beispielsweise bei der Benutzung der Fahrbahn ähnliche Regelungen haben. Zum anderen ist der Umstand, dass das alkoholisierte Fahren eines E-Rollers – ebenso wie das Führen eines Autos – zu einem Fahrverbot führen kann, oft nicht bekannt.

Insbesondere die korrekte Fahrbahnnutzung stellt einen häufigen Konfliktpunk dar. Laut einer Umfrage des ADAC ist für jeden siebten Fahrer von E-Rollern der Fahrspaß das treibende Argument.[4] Durch einen eigenen Sinn am Fahrspaß im Gegensatz zum reinen Ziel der Fortbewegung wird der Nutzer oft zu einer fälschlichen Fahrbahnnutzung und Missachtung der Verkehrsregeln verleitet.

Weiter gelten E-Roller bei vielen jungen Menschen als Mittel zur individuellen Fortbewegung.[5] So sind einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes zufolge 48,6 % der im Jahr 2024 bei E-Roller-Unfällen verunglückten Personen unter 25 Jahre alt. Indem E-Roller vielen jungen Menschen die erste Möglichkeit bieten, am öffentlichen Straßenverkehr selbstbestimmt teilzunehmen, verfügen diese im Rahmen der Verwendung der Roller über wenig Erfahrung. So können oft Situationen falsch eingeschätzt und Unfälle verursacht werden.

In absehbarer Zeit ist jedoch zu erwarten, dass der Gesetzgeber die Regelungen zu E-Rollern überarbeiten und somit für mehr Klarheit sorgen wird. [6]

Aktuelle Lage der Rechtsprechung

Ebenso ist die aktuelle Rechtsprechung in Deutschland in Bezug auf E-Roller noch nicht richtungsweisend. So entschied beispielsweise das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 24. Mai 2025, dass nach wiederholten Trunkenheitsfahrten die Nutzung erlaubnisfreier Fahrzeuge – wie einem E-Roller oder einem Fahrrad – untersagt werden kann.[7] Gegensätzlich dazu entschieden bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen[8] als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof,[9] dass die einschlägige Norm, § 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), keine Grundlage für ein Verbot von erlaubnisfreien Fahrzeugen biete. Diese klare Divergenz der Rechtsprechung wurde bislang noch durch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überprüft.

Eine geradlinigere Rechtsprechung liegt bezüglich der Haftung von Sharing-Diensten für fehlerhaft abgestellte E-Roller vor. Sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main[10] als auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten[11] verhängten einen Kostenbescheid gegen den Halter des E-Rollers – den Sharing-Dienst. Im Fall des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main blockierte ein E-Roller einen Leitstreifen und wurde deshalb von einem Bediensteten der Stadt umgeräumt. Für diese Arbeit wurden dem Halter 74 Euro in Rechnung gestellt, woraufhin dieser vor dem Verwaltungsgericht Klage erhob, die abgewiesen wurde. Ebenso blockierte im Berliner Fall ein abgestellter E-Roller einen Gehweg, der zuständigen Ordnungsbehörde nach ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. Gegen den ergangenen Kostenbescheid legte auch hier der Sharing-Dienst Klage ein und beantrage die Aufhebung des Bescheids. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten berief sich jedoch auf § 25a des Straßenverkehrsgesetzes, der die Kostentragungspflicht des Halters reglementiert, und entschied gegen die Klägerin.

Die Frage, ob E-Roller im ÖPNV mitgeführt werden dürfen, wurde zuletzt im Jahr 2015 richterlich begutachtet. Sowohl das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht fällten unterschiedliche Urteile zur Thematik. Beide Urteile beziehen sich jedoch explizit auf E-Scooter, die Menschen mit körperlichen Behinderungen zur Fortbewegung dienen. Die Aktualität in Bezug auf heutige E-Roller ist möglicherweise nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 11. Dezember 2015, dass ein Busunternehmen nicht ausnahmslos die Beförderung von E-Rollern verweigern darf, sondern stets eine Differenzierung vornehmen muss.[12] Geklagt hatte ein Verein von Menschen mit körperlichen Behinderungen, der die Klage auf § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stützte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte ebenfalls über eine Klage von einer schwerbehinderten Person zu entscheiden. Hier erkannte das Gericht jedoch eine Gefahr für die Betriebssicherheit und das Wohlbefinden der Fahrgäste an. Durch das hohe Gewicht des E-Scooters seien bei einer Vollbremsung andere Fahrgäste konkret gefährdet.[13]

Heutzutage wird die Gefahr durch E-Roller im ÖPNV nicht durch das hohe Gewicht, sondern insbesondere durch Akkubrände gesehen. Eine Studie des österreichischen Kuratoriums für Verkehrssicherheit zeigt, dass bereits 2,7 Prozent der E-Roller-Fahrer von Akkubränden betroffen waren.[14] Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Brandes nicht außergewöhnlich hoch erscheint, so können diese ein verheerendes Ausmaß annehmen. Daten der EV Firesafe – ein privates Unternehmen, dass Gefahren bei Elektrobränden untersucht – zufolge, besteht bei einem Batteriebrand eine 64-prozentige Chance, schwerwiegend verletzt zu werden.[15] Insbesondere in abgeschlossenen Räumen – wie einem Bus oder der Bahn – steigt das Verletzungsrisiko durch einen Brand.  Die Brandgefahr wird vor allem durch unkorrektes Laden oder physische Beschädigungen des Akkus erhöht. Hier ist wichtig zu beachten, dass die Studie sowohl E-Autos und E-Pedelecs mit einbezieht als auch in einem globalen Kontext untersucht.

Aufgrund der unklaren Datenlage und der relativen Neuheit von E-Rollern besteht aktuell eine starke Diskrepanz der vorliegenden Regelungen, die sich je nach Beförderungsunternehmen unterscheiden können. Doch durch eine weitere Verbreitung von E-Rollern und damit einer höheren Relevanz der rechtlichen Behandlung von damit verknüpften Fragestellungen kann  mit klareren Ergebnissen und Regelungen in den kommenden Jahren gerechnet werden.


[1] E-Scooter setzen sich auf Deutschlands Straßen durch

[2] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N040 vom 31. Juli 2025

[3] BMJV, Pressemitteilung Nr. 76/2025

[4] ADAC Umfrage zur Nutzung von E-Scootern

[5] MiD2023_Vortrag_Sharing.pdf

[6] Hubig-Gesetzentwurf: Halterhaftung auch für E-Scooter

[7] Az. 1 A 176/23

[8] Beschluss vom 05. Dezember 2024, Az. 16 B 175/23

[9] Urteil v. 17. April 2023, Az. 11 BV 22.1234

[10] Urteil v. 03 Juli 2024, Az. 12 K 138/24.F

[11] Beschluss v. 06. September 2023, Az. 297 OWi 812/23

[12] Leitsatz, Az.: 1 U 64/15

[13] Az.: 13 B 159/15

[14] KFV-Studie: So brandgefährlich sind E-Scooter und E-Bikes – KFV – Kuratorium für Verkehrssicherheit

[15] EVFS Infographic

Titelbild: pixabay.com (@volzi)

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