Die 27. Strafkammer des Landesgerichts Frankfurt am Main sprach am 20. Dezember 2004 im sogenannten „Daschner-Prozess“ gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Der Prozess stand in großem öffentlichen und medialen Interesse.
Sachverhalt
Der damals 27-jährige Jurastudent Magnus Gäfgen entführte am 27. September 2002 den ihm bekannten 11 Jahre alten Bankierssohn Jakob von Metzler, indem er ihn auf seinem Schulweg ansprach, in seine Wohnung lockte und ihn dort mit Klebeband erstickte. Seine Motivation war ein Lösegeld in Höhe von 1.000.000 €, mit dem er seinen extravaganten Lebensstil und die nach außen geschaffene Illusion, dass er vermögend sei, aufrechterhalten wollte. Im Erpresserbrief, den er in die Hofeinfahrt der wohlhabenden Familie von Metzler warf, verlangte er, dass das Lösegeld in der Nacht von Sonntag auf Montag an einer Straßenbahnhaltestelle platziert werden solle. Die Familie informierte umgehend die Polizei, die gleichermaßen annahm, dass Jakob noch am Leben war.
Die Polizei überwachte die Abholung des Lösegelds durch Gäfgen und beschattete ihn in der Hoffnung, er würde sie zum Aufenthaltsort seines Opfers führen. Da Gäfgen sich entgegen den Erwartungen der Ermittler nicht um sein Opfer kümmerte, sondern stattdessen mit dem Lösegeld mehrere Bargeldeinzahlungen vornahm, einen neuen Mercedes Probe fuhr und kaufte, einen Urlaub für seine Freundin und sich buchte und schlussendlich mit dieser ausschweifend einkaufen ging, nahm die Polizei ihn fest.
Bei der Vernehmung forderte Gäfgen erneut eine Million Euro Lösegeld sowie seine sofortige Freilassung, ansonsten werde er den Aufenthaltsort seines Opfers geheim halten und ihn dort verhungern lassen. Nachdem er in Folge der Nichterfüllung seiner Forderungen sowohl den Verbleib und Zustand seines Opfers verschleierte, als auch zwei unbeteiligte gemeinsame Bekannte der Mittäterschaft beschuldigte, ordnete der damalige stellvertretende Polizeipräsident Wolfgang Daschner gegenüber dem ihm untergebenen Kriminalkommissar Ortwin Ennigkeit an, die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzudrohen, um den Aufenthaltsort des Kindes zu erfahren. Die Aussagen über den konkret angedrohten Zwang fielen später zwischen dem Kriminalkommissar Ennigkeit und Gäfgen weit auseinander. Ennigkeit habe seiner Aussage zufolge lediglich an das Gewissen von Gäfgen appelliert und ihm angedroht, dass er unter Zufügung von Schmerzen oder durch Beibringen eines Wahrheitsserums zur Aussage gezwungen werde. Gäfgen hingegen behauptet, ihm sei mit „Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe“, für deren Beibringung ein polizeilicher Spezialist auf dem Weg wäre, gedroht worden. Ebenfalls soll ihm angedroht worden sein, dass er mit zwei „großen, fetten“ Männern, die sexuelles Interesse an ihm hätten, in eine Zelle gebracht werden würde. Welche Aussage der Wahrheit entsprach, konnte letztendlich nicht final aufgeklärt werden, jedoch stellen beide Varianten die Anwendung unmittelbaren Zwangs dar.
„(Gäfgen) ließ sich durch die Androhung beeindrucken. Der Appell an sein Gewissen und die Aussicht auf Strafmilderung hatten ihn nicht berührt, da das Kind tot war. Die Androhung machte ihm Angst und unterstützte seine starke Neigung zum Selbstmitleid.[1]“
Urteil
Die 27. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sprach Wolfgang Daschner am 15. Februar 2005 der Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt schuldig und verurteilte diesen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von 120,- Euro, die jedoch gemäß § 59 StGB unter Vorbehalt ausgesetzt wurden. Ausschlaggebend war die unmögliche Rechtfertigung der Verletzung der Menschenwürde Gäfgens, die weder im hessischen Polizeigesetz noch anderweitigem Recht eine Rechtsgrundlage findet. Als strafmildernd hielt das Gericht Daschner zugute, dass er sich als leitender Ermittler unbestrittenermaßen in einer nahezu ausweglosen Situation befunden habe. Seiner Entscheidung, zum Wohle des Tatopfers die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu überschreiten, liege eine „ehrenwerte, verantwortungsbewusste Gesinnung des Angeklagten“ zu Grunde. Auch der Umstand, dass Daschner selbst mit dem von ihm erstellten Aktenvermerk die erst drei Wochen später begonnene strafrechtliche Aufarbeitung des Vorfalls wesentlich erleichtert, wenn nicht sogar überhaupt erst ermöglicht habe, spreche zu seinen Gunsten. Das Gericht bewegte sich bei der Strafzumessung an der untersten Grenze einer strafrechtlichen Reaktion, da das Gesetz in derartigen Fällen grundsätzlich Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht.
Diskussion
Die Frage, ob die Androhung von unmittelbarem Zwang in Verhören rechtlich und moralisch vertretbar ist, gehört zu den zentralen und oft diskutierten Themen[2] im Strafrecht. Der Fall des ehemaligen Polizeibeamten Wolfgang Daschner im Jahr 2002 rückte das Thema erneut ins Rampenlicht und entfachte eine öffentliche Debatte über die Grenzen der Polizeigewalt und die ethischen und rechtlichen Implikationen solcher Maßnahmen[3]. Befürworter der Androhung von Zwang argumentieren, dass in bestimmten Extremsituationen, insbesondere wenn das Leben eines Opfers unmittelbar bedroht ist, die Androhung von Zwang ein verhältnismäßiges Mittel sein könnte, um Leben zu retten. In einem Fall wie einer Entführung, in dem jede Verzögerung potenziell tödlich sein könnte, sehen viele die Notwendigkeit, rasch und entschlossen zu handeln. Die Androhung von Zwang könnte in dieser Hinsicht als das kleinere Übel angesehen werden, wenn sie dazu führt, dass der Verdächtige schnell die Informationen preisgibt, die notwendig sind, um das Leben des Opfers zu retten.[4] Aus utilitaristischer Perspektive würde hier das höhere Gut des Lebensschutzes über den Schutz der Rechte des Täters gestellt.[5]
Darüber hinaus könnte die Androhung von Zwang als ein Mittel angesehen werden, um die Effektivität der Ermittlungsarbeit zu steigern. In Fällen, in denen der Verdächtige sich stur weigert, Informationen zu geben, und andere Befragungsmethoden gescheitert sind, könnte ein erhöhter psychologischer Druck dazu führen, dass der Verdächtige kooperiert. Der Gedanke ist, dass extreme Umstände extreme Maßnahmen erfordern, um die Wahrheit zu erfahren und das Ziel einer schnellen Aufklärung der Straftat zu erreichen. Gerade im Hinblick auf die potenziell katastrophalen Folgen einer Verzögerung, die den Tod des Entführungsopfers bedeuten könnten, könnte dies als gerechtfertigt angesehen werden.
Gegner dieser Praxis halten jedoch gewichtige rechtliche und ethische Einwände entgegen[6]. Zunächst einmal stelle die Androhung von Zwang eine potenzielle Verletzung fundamentaler Menschenrechte dar. Art. 1 Abs. 1 GG garantiere die Unantastbarkeit der Menschenwürde, zu der auch der Schutz vor psychischer und physischer Misshandlung gehört. Die Androhung von Zwang, selbst ohne dessen tatsächliche Anwendung, setzt den Verdächtigen unter enormen psychischen Druck und kann als Verstoß gegen dieses fundamentale Recht angesehen werden[7].
Ein weiteres zentrales Argument gegen die Androhung von Zwang ist der mögliche Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, die in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Art. 20 Abs. 3 GG verankert ist. Die Unschuldsvermutung garantiert, dass niemand ohne Beweis seiner Schuld zu einer Straftat gezwungen oder vorverurteilt werden darf. Die Androhung von Zwang könnte dazu führen, dass der Verdächtige sich gezwungen sieht, Informationen preiszugeben, die nicht wahr sind, wodurch er de facto in eine vorverurteilende Situation gebracht wird. Dies gefährdet nicht nur das Recht des Verdächtigen auf ein faires Verfahren, sondern könnte auch zu falschen Geständnissen führen. Ebenfalls muss sich nach dem Rechtsgrundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ niemand selbst belasten oder kann dazu gezwungen werden, dies zu tun. Das Aussageverweigerungsrecht ist zudem in § 136 StPO normiert, wodurch es sehr abwegig erscheint, dieses Recht nicht nur einzuschränken, sondern mit Zwang auch zu brechen. Schließlich muss auch die Gefahr des Missbrauchs bedacht werden. Die Einführung von Zwang als legitimes Mittel in polizeilichen Verhören könnte den Weg für systematischen Druck auf Verdächtige ebnen, was zu unzuverlässigen und manipulierten Aussagen führen kann. Dies könnte insbesondere in hochbelasteten Verhören, in denen die Polizei möglicherweise unter enormem Zeitdruck steht, zu schweren Fehleinschätzungen und Fehlurteilen führen. Der potenzielle Schaden für die Integrität des Ermittlungsprozesses und die Gefahr von Fehlverurteilungen wiegt schwerer als die kurzfristige Lösung eines Falles.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Androhung von Zwang in Verhören ein hochproblematisches Mittel ist, das mit den grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte kollidiert[8]. Auch wenn es in Ausnahmefällen eine moralische Rechtfertigung geben mag, sollte eine solche Praxis, wenn überhaupt, strikt reguliert und nur unter den klarsten und begrenztesten Bedingungen angewendet werden. Die Gefahr eines Missbrauchs und die potenziellen langfristigen Schäden für das Vertrauen in die Justiz und die Wahrung der Rechte des Einzelnen müssen dabei stets im Vordergrund stehen[9].
Einer Umfrage des „Stern“ zufolge sprachen sich zwei Drittel der Befragten gegen eine Bestrafung Daschners aus. Auch wenn das Verhalten Daschners rechtlich gesehen nicht zu rechtfertigen ist, stellt die moralische Einschätzung seines Verhaltens ein breites Spektrum dar.
LG Frankfurt/Main, 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03
„Der Rechtsstaat würde sich selber aufgeben, wenn er diesem strikten Gebot keine Folge leisten würde.“
[1] LG Frankfurt/Main, 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03
[2] „Eine umstrittene Berühmtheit“ (FAZ), Thomas Kirn, 29. April 2008
[3] „Deutsche zeigen Verständnis für Folterpolizisten“ (DER SPIEGEL), 26.Februar 2003
[4] „Diskussion über Gewaltandrohung geht weiter“ (FAZ), 25. Februar 2003
[5] „Menschlich verständlich – rechtlich unzulässig“ (FAZ), 20. Februar 2004
[6] „Das Argument der Qual“ (Journal21), Stephan Wehowsky, 25. September 2014
[7] „Ein Hauch von Mittelalter“ (Spiegel Online), Gerhard Mauz, 24. Februar 2003
[8] „Das Spiel mit dem Rechtsstaat“ (Junge Freiheit), Anni Mursala, 06. August 2011
[9] „Mildes Urteil im Fall Daschner ist falsches Signal“, Humanistische Union, Februar 2005
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