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Gesellschaftsformen – Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Inhaltsverzeichnis

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zeichnet sich durch die in ihrer Bezeichnung beinhaltete beschränkte Haftung aus. Gesellschafter haften hier nicht wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit ihrem privaten Vermögen, sondern lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH gilt als Deutschlands beliebteste Rechtsform, ihre rechtlichen Grundlagen sind in einem für die GmbH ausgerichteten Gesetz reglementiert – dem GmbHG[1], dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Der Hauptunterschied zur GmbH & Co. KG besteht darin, dass diese ein Zusammenschluss zweier Rechtsformen ist und die GmbH hier die Stellung der Komplementärin der Kommanditgesellschaft (KG) einnimmt. Die GmbH ist gemäß § 13 GmbHG eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Vor- und Nachteile einer GmbH

Wie bei jeder Rechtsform gibt es bei der GmbH sowohl Vorteile als auch Nachteile. Vorteile ergeben sich vor allem aus den Umständen, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem privaten Vermögen haften und keine Mindestanzahl an Gesellschaftern für die Gründung nötig ist. Dennoch kann bei einer GmbH nachteilig betrachtet werden, dass zunächst ein Stammkapital von 25.000 € aufgebracht werden muss und zudem ein vergleichsweise hoher Aufwand bei der Gründung besteht.

GmbH-Gründung: Was ist zu beachten?

Für die Gründung einer GmbH gibt es verschiedene Voraussetzungen. Ähnlich wie bei den anderen Gesellschaftsformen bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG einem Gesellschaftervertrag, der gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG notariell beurkundet werden muss und alle Rahmenbedingungen, wie Firmenname, Sitz und Gesellschafter, aber auch individuelle Regelungen enthält. Eine Mindestanzahl an Mitgesellschaftern ist nicht vorgeschrieben, da auch nur ein Gesellschafter die Rechtsform im Wege der Ein-Personen-GmbH gründen kann, § 1 GmbHG.

Unausweichlich ist das Erfordernis des Stammkapitals, welches gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25. 000 € betragen muss. Dieses muss auf das bei der Gründung zu eröffnende Gesellschaftskonto eingezahlt werden. Es kann nach der Eintragung in das Handelsregister im Rahmen der Gesellschaftsgeschäfte verwendet werden und ist Teil des Gesellschaftsvermögens, mit welchem die GmbH haftet. Das Stammkapital darf allerdings nach dem Kapitalerhaltungsgebot gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Weitere Schritte bei der Gründung sind diverse Anmeldungen. Die GmbH muss bei dem zuständigen Finanzamt und Gewerbeamt angemeldet, sowie beim Handelsregister eingetragen werden. Ab dem Moment der Eintragung in das Handelsregister gilt die GmbH offiziell als gegründet. Die Kosten der Gründung können leicht variieren, bewegen sich aber regelmäßig im Bereich von 1.000 – 3.000 € zuzüglich des Stammkapitals.

Rechtsberatung für Gesellschaftsrecht

Die Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist schon von der Gründung der Gesellschaft an empfehlenswert. Dieser kann nicht nur bei allgemeinen Fragen zu Rechtsform beratend zur Seite stehen, sondern gerade auch bei der Aufsetzung des Gesellschaftervertrags, der bei fehlerhaftem Zustandekommen nichtig sein kann. Ist ein Gesellschaftervertrag nichtig, so handelt es sich um eine sogenannte fehlerhafte Gesellschaft, was grundlegende Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen kann. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann einen solchen Umstand nicht nur aufschlüsseln und mögliche Lösungen aufzeigen, sondern vor allem verhindern, dass es überhaupt so weit kommt.

Der Gesellschaftervertrag einer GmbH

Der Gesellschaftervertrag ist zur Gründung einer Gesellschaft unbedingt erforderlich. Er bildet den Kern der gesellschaftlichen Bestimmungen und kann neben den gesetzlich festgelegten Inhalten auch Regelungen enthalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Besonders relevant wird der Gesellschaftervertrag bei internen Streitigkeiten oder Fragen bezüglich der Gewinnausschüttung.

Gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftervertrag die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und die Zahl, beziehungsweise die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, enthalten. § 3 Abs. 2 GmbH regelt bestimmte Umstände, die, wenn sie vorliegen, ebenfalls Teil des Gesellschaftervertrags werden müssen. In dem Fall, dass sich grundlegende Umstände der Gesellschaft, wie beispielsweise der Sitz oder der Geschäftszweck, verändert haben, muss der Gesellschaftervertrag angepasst werden. Hierzu muss ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst werden, sowie die Änderung notariell beurkundet und beim Handelsregister angezeigt werden.

Der Gesellschaftervertrag ist als zentrales Regelwerk der Gesellschaft so aufzusetzen, dass er möglichst viele Gegebenheiten regelt und explizite Folgen bestimmt. Ansonsten finden die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des GmbHG Anwendung, die im Zweifel nicht so vorteilhaft sein können, wie die individuellen Regelungen der Gesellschafter selbst. Um eine möglichst lückenlose Grundlage zu schaffen, ist es unausweichlich, einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in beratender Funktion hinzuzuziehen.

Gewinnverteilung & Ausschüttung

Die Gewinnverteilung in einer GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowie dem Gesellschaftervertrag. Die jeweiligen Geschäftsanteile sind hier meist der maßgebliche Faktor, der die Höhe der einzelnen Gewinne beeinflusst.

Die Gewinnverteilung kann beispielsweise im Gesellschaftervertrag als prozentual festgelegt werden, sodass ein Gesellschafter, der 15 % der Geschäftsanteile hat, auch 15 % des Gewinns ausgeschüttet bekommt. Denkbar ist aber auch eine Regelung, die jedem Gesellschafter eine feste Summe zuschreibt. Die Höhe der Ausschüttungssumme kann aufgrund eines schwankenden Gewinns variieren.

Zusätzlich haben grundsätzlich alle Gesellschafter gemäß §§ 29 Abs. 1, 57a GmbHG einen Anspruch auf die Auszahlung des Jahresüberschusses zuzüglich des Gewinnvortrags und abzüglich des Verlustvortrags, dies kann aber auch durch den Gesellschaftervertrag ausgeschlossen werden.

Für welche Gründungen ist eine GmbH geeignet?

Die GmbH ist eine Rechtsform, die gerade für solche Gründer geeignet ist, die ihr privates Haftungsrisiko begrenzen möchten. Gemäß § 1 GmbHG kann eine GmbH nach den Bestimmungen des GmbHG zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden.

Regelmäßig entscheiden sich mittlere bis große Unternehmen für die Gründung einer GmbH, aber auch Freiberufler und Einzelpersonen sind nicht daran gehindert. Ausgeschlossen ist allerdings die Berufsgruppe der Apotheker. Für die endgültige Wahl der jeweils richtigen Rechtsform sollte stets auf anwaltliche Beratung eines Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht zurückgegriffen werden, der den rechtlichen Rahmen kennt und somit umfassend über die gewählte Rechtsform aufklären kann. Ciobanu Rechtsanwälte beraten Sie in Hannover sowie bundesweit


[1] GmbHG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

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