Das Gesellschaftsrecht stellt für jedes Unternehmen eine unausweichliche Materie dar. Es ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die rechtliche Einbettung und Organisation von Unternehmen. Dabei bezieht sich das Gesellschaftsrecht auch auf die Beziehungen zwischen Gesellschaften, Gesellschaftern und Dritten.
Eine Gesellschaft im Allgemeinen ist eine Vereinigung von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die sich vertraglich für die gemeinsame Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks zusammenschließen, § 705 Abs. 1 BGB. Es gibt allerdings auch Sonderformen, die die Gründung eines Unternehmens durch eine einzelne Person zulassen.
Das Gesellschaftsrecht ist kein einheitlicher Gesetzestext, sondern eher die Bezeichnung der Gesamtheit der verschiedenen Gesetze, die die Regelungen für Gesellschaften enthalten. Die wichtigsten Gesetze sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB[1]), das Handelsgesetzbuch (HGB[2]), das GmbH-Gesetz (GmbHG[3]), das Aktiengesetz (AktG[4]), das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG[5]) und das Genossenschaftsgesetz (GenG[6]). Verfassungsrechtlich sind zudem vordergründig Art. 9 GG, das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden und Art. 14 GG, der Schutz des Eigentums, relevant.
Anwalt für Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht können vielschichtige Probleme auftreten. Folglich ist im unternehmerischen Bereich stets anzuraten, eine spezialisierte anwaltliche Beratung hinzuzuziehen, wenn sich etwaige Fragestellungen ergeben. Fachanwälte für Gesellschaftsrecht verfügen über eine umfängliche Kenntnis in diesem Bereich und können so problemlösungsorientiert arbeiten.
Wann sollten Unternehmen einen Anwalt für Gesellschaftsrecht konsultieren?
Für ein Unternehmen ist es daher geboten, einen Anwalt zu konsultieren, wenn beispielsweise Satzungsänderungen erfolgen sollen, eine Fusionierung mit einem weiteren Unternehmen stattfinden soll, bei Unternehmenskäufen oder auch bei Fragen rund um wettbewerbsrechtliche Probleme. Gerade Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder der Austritt eines Gesellschafters sind rechtlich hoch komplexe Gebiete, welche konkreter und sauberer Bearbeitung bedürfen, um effizient und nachhaltig gelöst werden zu können.
Welche Rechtsformen gibt es im Gesellschaftsrecht?
Das Gesellschaftsrecht kennt mehrere Rechtsformen, die sich maßgeblich in ihren Anforderungen, sowie in den Haftungsregelungen unterscheiden. Bei der Gründung eines Unternehmens sollte die Rechtsform gewählt werden, welche die Wünsche und Zielsetzung der Gesellschaft am besten erfüllen kann. Sollte sich später herausstellen, dass die gewählte Rechtsform eher unvorteilhaft als vorteilhaft für das Unternehmen ist, so kann diese später im Rahmen des Umwandlungsgesetzes (UmwG)[7] noch gewechselt werden.
Die Rechtsformen des Gesellschaftsrechts lassen sich in zwei Unterkategorien gliedern, die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften.
Personengesellschaften
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als die einfachste Form, ein Unternehmen zu gründen. Hierfür bedarf es eines Gesellschaftsvertrages zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, welcher den notwendigen gemeinsamen Zweck festhält. Der Vertragsschluss bedarf keiner bestimmten Form, sodass auch schon eine mündliche Absprache ausreichend ist. Besonders ist weiterhin, dass kein Mindest-Stammkapital vorhanden sein muss, um eine GbR zu gründen, aber auch, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen haften. Gesetzlich finden sich die Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff. BGB.
- Eine offenen Handelsgesellschaft (oHG) wird in den meisten Fällen zum Betrieb eines Handelsgewerbes gegründet. Auch eine oHG wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet und auch hier wird kein Mindest-Stammkapital vorausgesetzt. Unterschiede ergeben sich daraus, dass eine oHG in das Handelsregister eingetragen werden muss und die Gesellschaft je nach den bestimmten Umständen selbst haftet. Im Übrigen haften die Gesellschafter jedoch auch mit ihrem Privatvermögen. Die oHG ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt.
- Eine weitere Form der Personengesellschaft ist die Kommanditgesellschaft (KG) zur Erfüllung eines Zwecks durch Betreiben eines Handelsgewerbes. Besonderheiten ergeben sich hier insbesondere bei der Haftung, da die Gesellschafter, die hier in sogenannte Komplementäre und Kommanditisten unterteilt werden, unterschiedlich haften. Die Komplementäre haften vollständig mit ihrem Privatvermögen, ähnlich wie die Gesellschafter bei der GbR und oHG. Die Kommanditisten hingegen haften nur bis zu der Summe, die im Handelsregister festgelegt wurde. Daraus folgt auch, dass durch die Komplementäre die Geschäftsführung erfolgt, mit der die Kommanditisten nichts zu tun haben. Für eine KG ist weiterhin auch kein Stammkapital notwendig. Eine weit verbreitete Sonderform der KG ist die GmbH & Co. KG. Diese Sonderform entsteht, wenn eine GmbH Komplementärin einer KG ist. Regelungen zur KG finden sich in den §§ 161 ff., 105 ff. HGB.
Die GbR, oHG und die KG sind die am weitesten verbreiteten Formen der Personengesellschaften. Weitere besondere Rechtsformen sind die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
Kapitalgesellschaften
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine sehr beliebte und sogar die häufigste Rechtsform in Deutschland. Die Anforderungen zur Gründung einer GmbH sind ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag und ein Mindest-Stammkapital von 25.000 €. Des Weiteren muss auch eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Wie der Name schon verrät, sieht die GmbH eine bestimmte Haftungsform vor. Hier wird nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter gehaftet, sondern ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Den rechtlichen Hintergrund einer GmbH bildet das korrelierende GmbHG.
- Eine Sonderform der GmbH ist die Ein-Personen-GmbH, die durch eine einzelne Person gegründet wird. Hierfür finden dieselben Gesetze und Regelungen Anwendung, die auch für reguläre GmbHs gelten. Der Gründer der Ein-Personen-GmbH wird automatisch der Alleingesellschafter, Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Zu beachten ist hier, dass sich der Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit, welches einen Vertragsschluss einer Person mit sich selbst verhindert (Insichgeschäft) und so gegebenenfalls die Handlungsmöglichkeiten des Alleingesellschafters einschränkt.
- Eine Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Vorstufe zur GmbH. Sie kann durch eine einzelne Person gegründet werden und sieht lediglich ein Mindest-Stammkapital von einem Euro vor. Grundsätzlich hat eine UG dieselbe rechtliche Stellung wie eine GmbH, ein Unterschied ergibt sich jedoch bei den Rücklagen, die eine UG bilden muss. Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ist eine UG gesetzlich dazu verpflichtet 25 % des Jahresüberschusses zurückzulegen, um schlussendlich ein Stammkapital von 25.000 € zu erreichen und in eine GmbH überzugehen. Die Haftung bei der UG erstreckt sich, wie bei der GmbH, nur auf das Gesellschaftsvermögen.
- Eine Aktiengesellschaft (AG) zeichnet sich durch ihren selbstständigen Rechtscharakter aus. Sie kann von einer oder mehreren natürlichen sowie juristischen Personen gegründet werden und setzt ein Mindest-Stammkapital von 50.000 € voraus. Die Gesellschafter einer AG, die sogenannten Aktionäre, haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Besonders ist vor allem, dass das Grundkapital der AG in einzelne Aktien zerlegt ist, die sich auf die Aktionäre aufteilen. Folglich kann die AG auch an der Börse notiert und somit in Aktien gehandelt werden, dies ist aber nicht vorgeschrieben. Die Regelungen zur AG finden sich im AktG.
Weitere Formen von Kapitalgesellschaften sind die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die kleine AG und die Europäische Gesellschaft (SE).
Die Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
Der erste Unterschied zwischen den beiden Formen ist die Gründung, die bei Kapitalgesellschaften mit weitaus mehr Aufwand und Kapital verbunden ist. Bei Personengesellschaften erfolgt die Vertretung nach außen hin durch die Gesellschafter selbst, welche meistens gleichzeitig Geschäftsführer sind, die auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die Kapitalgesellschaften wiederum werden durch den jeweiligen Vorstand vertreten und die Haftung umfasst nur das Gesellschaftsvermögen.
Sowohl die Kapitalgesellschaften als auch die Personengesellschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein und vor Gericht auftreten. In diesem Kontext unterscheiden sie sich nur dahingehend, dass die Kapitalgesellschaften selbstständige juristische Personen sind. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, was bedeutet, dass sie rechtlich nicht unabhängig von den Gesellschaftern existieren können.
Die Sonderform des Einzelunternehmens
Ein Einzelunternehmen ist neben den Personen- und Kapitalgesellschaften eine eigenständige Rechtsform. Die Gründung des Unternehmens erfolgt hierbei nicht durch mehrere Personen, sondern durch eine einzelne Person. Eine persönliche Voraussetzung zur Gründung eines Einzelunternehmens ist, dass es sich bei dem Gründer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB handelt.[8] In Betracht kommen hierbei Kaufleute, Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Zur Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Mindest-Stammkapital vorgeschrieben und der Abschluss eines Gesellschaftervertrags ist mangels anderer Gesellschafter ebenfalls nicht vorgeschrieben. Der Einzelunternehmer hat die volle Verantwortung und Entscheidungsgewalt seines Unternehmens inne, haftet jedoch auch unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Die Bedeutung des Gesellschaftsrecht für Unternehmen
Das Gesellschaftsrecht ist der rechtliche Grundsatz für die Gründung, die Führung und Auflösung eines jeden Unternehmens. Das Gesellschaftsrecht spielt weiterhin eine große Rolle in Bezug zur Rechtsfähigkeit von Unternehmen, also der Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Dazu zählt die Möglichkeit (durch Stellvertretung) eine Willenserklärung abzugeben und so Verträge zu schließen oder vor Gericht aufzutreten.
Aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht
Eine der wohl bekanntesten Entwicklung im Gesellschaftsrecht ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[9], welches im Jahre 2021 verabschiedet und nun seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Mit dem MoPeG wurden 56 neue und neugefasste Paragrafen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinzugefügt und bis zu 130 Gesetze und Verordnungen geändert.
Die Änderungen betreffen vor allem das Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Diese können sich zum Beispiel seit diesem Jahr in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen und so zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) werden. Des Weiteren ergibt sich die Rechtsfähigkeit nicht mehr nur aus Rechtsprechung, sondern aus dem Gesetz, wobei zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR unterschieden wird, § 705 Abs. 2 BGB. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung kann die rechtsfähige GbR nun selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein und in eigenem Namen klagen oder verklagt werden.
Eine sehr bedeutende Änderung fand auch im Rahmen der Informationsrechte von Kommanditisten statt. Bis zum Inkrafttreten des MoPeG hatten Kommanditisten nur ein eingeschränktes Informationsrecht inne, welches sich lediglich auf die Abschrift des Jahresabschlusses und den dazugehörigen Prüfbericht erstreckte. Seit dem 1. Januar 2024 steht den Kommanditisten ein Auskunftsrecht über allgemeine Geschäftsangelegenheiten zu, soweit die Auskunft zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte erforderlich ist, § 166 Abs. 1 HGB.[10] Damit werden sämtliche Klauseln in Gesellschaftsverträgen, die diese Informationsrechte einschränken, unwirksam.
Des Weiteren gibt es seit dem Inkrafttreten des MoPeG eine klare gesetzliche Regelung über Beschlussmängel für alle Personengesellschaften, ausgenommen der GbR. Bislang wurden Gesellschafterbeschlüsse, die gegen formelles oder materielles Recht verstoßen haben, direkt für nichtig erklärt, wenn sie Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis hatten. Durch das MoPeG wird sich in den §§ 110 ff. HGB nunmehr am AktG orientiert, welches zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterscheidet. Folglich sind fehlerhaft gefasste Beschlüsse künftig generell wirksam, aber auch innerhalb von drei Monaten anfechtbar. Ausnahmen hiervon sind in § 110 Abs. 2 HGB normiert.
Das MoPeG ist eine erhebliche Gesetzesänderung, die Auswirkungen auf alle Rechtsformen entfaltet. Es normiert sowohl neue als auch bereits in der Rechtsprechung anerkannte Regelungen und muss sich nun in der Praxis etablieren.
Zusammenfassung
Das Gesellschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und regelt jegliche rechtlichen und organisatorischen Aspekte im Unternehmenskontext. Es grenzt zwischen den Rechtsformen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft ab, welche sich vor allem in den Punkten der Haftung und dem Mindest-Stammkapital unterscheiden.
Das Gesellschaftsrecht ist überaus facettenreich, was bedeutet, dass von der Wahl der richtigen Rechtsform bis hin zur Liquidation eines Unternehmens ein strukturiertes Vorgehen sowie anwaltliche Beratung erforderlich sind. Für das Lösen etwaiger Probleme ist die fundierte Kenntnis des Gesellschaftsrechts von großer Bedeutung, die vor allem bei einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht zu finden ist.
In diesem Jahr hat sich mit dem teilweise als „Jahrhundertreform“ betitelten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) viel im Gesellschaftsrecht getan, was nun von Unternehmen und insbesondere von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) umfänglich aufgearbeitet werden muss.
Als Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht vertritt Sie Rechtsanwalt Daniel Ciobanu in Hannover sowie bundesweit.
[1] BGB – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[2] HGB – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[3] GmbHG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[4] AktG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[5] PartGG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[6] GenG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[7] UmwG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
[8] § 14 BGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
[9] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) (bmj.de)