Innerhalb der letzten Jahre sind Straßenblockaden durch Klimaaktivisten ein gleichermaßen populäres sowie umstrittenes Protestmittel geworden. Vor allem durch die Gruppierung „Letzte Generation“ wurden neben anderen Protestaktionen Straßenblockaden durchgeführt und medial bekannt gemacht. Bereits im Jahr 1995 entschied der BGH mit seiner „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“[1], dass die Teilnehmer einer Straßenblockade mindestens die zweite Reihe der blockierten Kraftfahrzeuge nötigen würden, da auf diese durch die erste Reihe der blockierten Fahrzeuge ein physischer Zwang wirken würde. Diese Rechtsprechung wurde im Folgenden zudem vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[2]
In einem neuen Urteil des Kammergerichts Berlin[3] befasst dieses sich zudem mit einer möglichen Strafbarkeit wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB.
Sachverhalt
„Am 12. Juli 2022 beteiligte sich die Angeklagte an einer Straßensitzblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ auf der BAB 111 im Bereich der Ausfahrt H-Damm in Berlin. Sechs weitere Personen und sie setzten sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans um 8:45 Uhr am Ende der Autobahnabfahrt auf die Fahrbahnen, wobei sie sich so gleichmäßig über alle drei Fahrbahnen der Ausfahrt verteilten, dass zwischen ihnen kein Fahrzeug mehr durchfahren konnte, ohne sie zu gefährden bzw. zu verletzen. Die Angeklagte saß dabei auf der von den Fahrzeugen aus gesehen ganz rechten Fahrbahn. Als die hinzugerufene Polizei erschien, klebten sich ein Aktivist und drei Aktivistinnen, unter anderem die Angeklagte, mit jeweils einer Hand mittels Sekundenkleber auf der Fahrbahn fest, um sich so fest mit dieser zu verbinden. Die Absicht der Angeklagten war es dabei, die Störung des Verkehrs dadurch möglichst in die Länge zu ziehen, dass die von ihr erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Straße erheblich erschwert würden. Die Angeklagte klebte sich zumindest auch deswegen fest, um sich der von ihr erwarteten polizeilichen Räumung nach Auflösung der Versammlung zu widersetzen.
Die Versammlung war nicht angemeldet. Durch einen Polizeibeamten wurde um 8:54 Uhr über Lautsprecher durchgesagt, dass wegen der Grundrechtseinschränkung für die blockierten Autofahrer der Versammlung ein neuer Ort auf dem Gehweg zugewiesen würde. Dies wurde um 9:00 Uhr nochmals wiederholt. Nachdem die Aktivistinnen und Aktivisten sich nicht an den neuen Versammlungsort begeben hatten, wurde die Versammlung durch Lautsprecherdurchsage durch den Polizeibeamten um 9.08 Uhr aufgelöst. Die Angeklagte befolgte die Aufforderung, die Straße zu verlassen, nicht. Da sie festgeklebt war, konnten die Polizeibeamten sie – wie sie wusste – nicht einfach wegtragen, sondern mussten sie erst von der Straße lösen. Die Ablösung ihrer Hand dauerte von 9:39 Uhr bis 10:05 Uhr. Sodann wurde sie von zwei Polizeibeamten von der Straße getragen.“[4]
Entscheidung
Die aktuelle Bedeutung der „Zweiten-Reihe-Rechtsprechung“, die vor über dreißig Jahren vom Bundesgerichtshof getroffen wurde, zeigt, wie eine solche Entscheidung als Präzedenzfall richtungsweisend sein kann. Aufgrund dieses Urteils wurden innerhalb der letzten Jahre immer wieder Klimaaktivisten, die Straßen durch Sitzblockaden versperren, wegen Nötigung verurteilt.[5] Ebenso trägt die Entscheidung, ob sich die Angeklagte zudem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) strafbar gemacht haben könnte somit als möglicher Präzedenzfall eine erhebliche Bedeutung. Der Widerstand gegen Polizeibeamte charakterisiert sich durch das Widerstehen mittels Gewalt oder durch die Drohung mit Gewalt. Das bloße Sitzen – auch innerhalb einer Sitzblockade – stellt allgemein keine Ausübung oder Androhung von Gewalt dar. Das Kammergericht führt zum Widerstandbegriff zuerst Folgendes aus:
„Widerstand ist jede aktive, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Tätigkeit, die nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, die Vollziehung der Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren.“[6]
Die erforderliche Gewalt muss somit sowohl gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet sein als auch von diesem als Widerstand wahrgenommen werden. Des Weiteren muss dieser eine erhebliche Kraft aufwenden müssen, um den Widerstand zu überwinden. Im Folgenden führt das Kammergericht weiter aus:
„Gewalt im Sinne des § 113 StGB ist nicht mit Gewalttätigkeiten gegen eine andere Person gleichzusetzen, beispielsweise kann auch das Stemmen der Füße gegen den Boden, um das Verbringen an einen anderen Ort zu verhindern, eine Widerstandshandlung mit Gewalt sein.“[7]
Der Gewaltbegriff umfasst somit alle Widerstandshandlungen, die geeignet sind, die Durchführung der Diensthandlung nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch das Festkleben der Handfläche auf der Straße wird von der Angeklagten ein Hindernis geschaffen, dass die Diensthandlung beeinträchtigt. Die Ablösedauer von 26 Minuten stellt eine erhebliche zeitliche Verzögerung im Gegensatz zum reinen Wegtragen -oder sogar dem freiwilligen Entfernen- der Angeklagten von der Fahrbahn dar. Somit geht es weniger um die Kraft, die die Angeklagte aufwendet, um der Diensthandlung entgegenzustehen, sondern eher um die Kraft, die durch ihre Handlung vermehrt benötigt wird, um die Vollstreckungshandlung durchzuführen. So wird den Polizeibeamten durch das Festkleben ein physisches Hindernis bereitet, dass nur durch das schmerzhafte Abreißen der Hand – das in den allermeisten Fällen nicht gerechtfertigt ist – oder durch die vorsichtige Entfernung des Klebers mit Hilfe von Lösemitteln überwunden werden kann. Damit die Widerstandshandlung auch gegen Vollstreckungsbeamte gerichtet ist, muss diese bei der Vornahme einer Diensthandlung geschehen. Auch wenn die Angeklagte sich auf die Straße klebte, bevor die Polizei eine Auflöseverfügung über die Veranstaltung erließ, ist dies dem Kammergericht zufolge irrelevant, da dies in Antizipation dieser geschah.
Einordnung
Das Kammergericht Berlin sprach die Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB schuldig. Durch die Medienrelevanz und die allgemeine Bedeutung, die diesem Thema in der Öffentlichkeit zugespielt wird, ist das Urteil stark umstritten. Kritiker sehen einer Verweichlichung des Gewaltbegriffs und einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB, da die konkrete Verzögerungsdauer durch die Blockaden sowohl im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung als auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden sei. Selbst wenn die Verzögerungsdauer jedoch als tatbestandsbegründendes Merkmal anzusehen ist, würde das Doppelverwertungsverbot das Tatgericht nicht daran hindern, im Rahmen der Strafzumessung zugunsten oder zulasten der Angeklagten den Ausprägungsgrad oder die konkrete Modalität eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestands zu berücksichtigen, wenn dieses steigerungsfähig ist.[8]
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass das Festkleben der eigenen Hand mit der einzigen Intention, der eigenen Entfernung vom Platz durch Vollzugsbeamte entgegenzuwirken, geschieht. Unter diesen Umständen ist es ersichtlich, diese Tat auch als den strafrechtlich normierten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu benennen.
[1] Vgl. Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 StR 126/95
[2] vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05
[3] Beschl. v. 10.07.2024 – 3 ORs 30/24 – 161 SRs 26/24
[4] KG Berlin, 3 ORs 30/24 – 161 SRs 26/24
[5] OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23
[6] KG Berlin, 161 SRs 26/24, Rn. 41
[7] KG Berlin, 161 SRs 26/24, Rn. 42
[8] vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15
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