Hund nicht angeleint: Ab wann verletzt man als Hundehalter seine Sorgfaltspflicht und was für strafrechtliche Konsequenzen können folgen?
Mit der Frage „Körperverletzung durch einen nicht angeleinten Hund“ hat sich Anfang des Jahres das Landgericht Osnabrück beschäftigt, nachdem ein Schäferhund während des spazieren gehens eine Frau zu Fall brachte. Nun wurde der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500 € verurteilt. Doch wie ist es dazu gekommen und was müssen Sie als Hundehalter während ihrer Spaziergänge mit Ihrem Hund beachten?
Die Hundeattacke
Die Frau ging an dem Grundstück des Hundehalters vorbei, welcher zu diesem Zeitpunkt mit seinen zwei nicht angeleinten Schäferhunden das Haus für einen Spaziergang verließ. Die Hunde erblickten die Frau, rannten auf sie zu und der Hundehalter rief sie sofort zurück. Einer der beiden Hunde gehorchte und kehrt sofort um, der andere jedoch reagierte nicht und sprang die Frau an. Diese konnte den Hund zwar mit Hilfe ihrer Tasche abwehren, fiel aber durch die ruckartige Bewegung und erlitt eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Hundehalter, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen.
Juristische Folgen der Hundeattacke
Nach diesem Vorfall wurde der Hundehalter von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und zu der Geldstrafe verurteilt. Begründet wurde das Urteil damit, dass der Hundehalter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Doch wann liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor?
Verletzung der Sorgfaltspflicht
Als Hundehalter hat man die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Hund keinem anderen Tier oder Menschen Schaden zufügt. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Hund niemanden verletzten darf. Gerade bei Hunden, die von Natur aus als gefährlicher eingestuft werden, muss besonders auf diese Sorgfaltspflicht geachtet werden. Diese Hunde werden auch als Listenhunde bezeichnet.
Die Rechte und Pflichten von Hundehaltern werden per Landeshundegesetzen oder Verordnungen festgelegt. Somit sind Hundehalterpflichten vom Wohnort abhängig.
Falls Sie sich also unsicher sind, ob Ihr Hund zu den sogenannten Listenhunden gehört, sollten Sie dies zur Sicherheit einmal nachschauen (siehe unser Link Hinweis).
In den meisten Großstädten besteht zudem eine Leinenpflicht, sodass abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen ebenfalls ein Bußgeld fällig wird, wenn Sie als Hundebesitzer ihren Hund nicht anleinen. Genauere Details zum Thema Leinenpflicht finden Sie unter Welche Pflichten haben Hundehalter in Deutschland?
Eins steht aber nach diesem Urteil fest: wenn Ihr Hund noch nicht vollständig erzogen und trainiert ist, sollten Sie ihn in Wohngebieten oder Orten, welche gut besucht sind, anleinen. Das nicht anleinen stellt unter diesen Voraussetzungen eine sogenannte Sorgfaltsverletzung dar.
Fazit
Als Hundehalter verletzt man seine Sorgfaltspflicht dann, wenn man grob fahrlässig die Sicherheit von anderen Menschen und Tieren gefährdet. Wenn man seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt und der Hund einen Menschen verletzt, kann man als Hunde Halter wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Eigentumsverletzung (wenn ein anderer Hund angegriffen wird) angeklagt werden. In den meisten Fällen wird bei einer Verurteilung dann eine Geldstrafe verhängt.