Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrecht in Hannover.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrecht Experte Anwalt Daniel Ciobanu in Hannover. Bei Problemen mit dem Ordnungsamt sind wir für Sie da!.
Gemäß § 1 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Nach Abs. 2 ist eine mit Geldbuße bedrohte Handlung eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Abs. 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Es handelt sich um nur geringfügige Verletzungen von Rechtsnormen, die der Gesetzgeber als nicht so schwerwiegend ansieht, dass sie durch eine erhöhte gerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden müssten. Vielmehr werde es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausreichend gerecht, das Verhalten des Betroffenen mit einem von einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Bußgeld zu ahnden.
Verwarnungsgeld und Einstellung des Verfahrens
In minder schweren Fällen, z.B. bei Ersttätern, Reue, Einsicht und leichten Verfehlungen kann die zuständige Ordnungs- und Verwaltungsbehörde auch gänzlich von einer Geldbuße absehen und unter Erhebung eines freiwillig zu bezahlenden Verwarnungsgeldes eine mündliche Verwarnung aussprechen oder es eben nur bei dieser Verwarnung ohne Verwarnungsgeld belassen. Auch ein Ausbleiben der Ahnung unter Opportunitätsgesichtspunkten ist möglich. Das Ermessen endet jedoch dort, wo das Gesetz zusätzliche zwingende Nebenstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vorschreibt, z.B. die Ahndung mit Punkten in Flensburg und die Anordnung eines Fahrverbotes bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten finden sich im Straßenverkehrsrecht wieder und werden daher auch tagtäglich in einer Vielzahl und Diversität auf deutschen Straßen verwirklicht. Darüber hinaus gibt es jedoch noch viele weitere Rechtsgebiete und Bereiche, die anstelle von Straftaten eher Ordnungswidrigkeiten vorsehen. Meist finden sich in den Gesetzes- und Verordnungswerken wie z.B. dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder der Straßenverkehrsordnung sog. Blankettstrafnormen, die einen Verstoß gegen ein Gebot des Regelwerks mit einem Bußgeld und weiteren Maßnahmen ahnden.
In der Systematik der Rechtsordnung zählt das Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht zum klassischen Strafrecht und richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). In prozessualen Fragen wird jedoch auch Rückgriff auf die Strafprozessordnung (StPO) genommen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrecht Experte, Ihr Anwalt Daniel Ciobanu in Hannover vertritt Sie so, wie sie es auch verdient haben. Bei Problemen mit dem Ordnungsamt sind wir für Sie da!

Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht
Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren werden in aller Regel von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet und bearbeitet. Als Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid steht dem Betroffenen der Einspruch zu Seite. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden. Der Einspruch kann sich sowohl auf den gesamten Bescheid als auch auf einzelne Punkte dessen oder den Rechtsfolgenausspruch beziehen.
Gelingt eine Einigung nicht bzw. wird dem Einspruch nicht abgeholfen, leitet die Verwaltungsbehörde die Sache weiter zur Staatsanwaltschaft. Hilft diese dem Einspruch auch nicht ab, wird das Verfahren regelmäßig vor dem zuständigen Amtsgericht geführt.
Entscheidet auch das Amtsgericht nicht entsprechend zugunsten des Einspruchs, steht dem Betroffenen innerhalb einer weiteren Notfrist die Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht offen, das dann rein über Rechtsfragen im schriftlichen Verfahren entscheidet. Weitere rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten stehen Betroffenen jedoch nicht zur Verfügung.
Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Wurde der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt und erfolgte nach zwei Wochen weder ein Einspruch noch das geforderte Verhalten, z.B. Zahlung der Geldbuße, kann die Verwaltungsbehörde die Vollziehung/Vollstreckung im Wege des Verwaltungsvollziehungs- bzw. Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erzwingen.
Meine Leistungen und Tätigkeitsschwerpunkte
Durch meine Spezialisierung auf das Strafrecht und Strafprozessrecht kann ich Ihnen auch eine optimale Verteidigung und Beratung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten als Auswuchs des Strafrechtes bieten. Mit routinierter Vorgehensweise und jahrelanger Erfahrung kann ich die groben Züge des Verfahrens prognostizieren und das bestmögliche Ergebnis für Sie erstreiten.
Dabei kommt es nicht nur schon wegen formeller oder materieller Fehler öfter zur Einstellung des Verfahrens, vielmehr sind auch drastische Reduktionen des Strafmaßes bzw. die Begrenzung der Rechtsfolge mögliche Verhandlungserfolge.
Zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten zähle ich insbesondere:
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
- Straßenverkehrsrecht
- Geschwindigkeitsverstöße
- Rotlichtverstöße
- Abstandsverstöße
- Park-und Halteverstöße
- Abschleppen
- Unzulässige Umbauten am Fahrzeug
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Fahren unter Medikamenteneinfluss
- Fahrverbot
- Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg)
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Maßnahmen zur Besserung und Sicherung
Ordnungswidrigkeiten in anderen Bereichen
- Arbeitsrecht
- IT-Recht & Datenschutzrecht
- Zollrecht; Ein- und Ausfuhr von Waren
- Melderecht
- Bußgelder von Bundesbehörden
- Gewerberecht
- Ausländerrecht
- Lebensmittelrecht
- Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht
- uvm.

Ihr Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht
Durch meine jahrelange Erfahrung in Theorie und Praxis, der Bearbeitung zahlreicher Verfahren und der Spezialisierung auf strafrechtliche und ordnungsrechtliche Fragestellungen kann ich Sie umfassend beraten und das beste Ergebnis auf dem Boden des Rechts für Sie erzielen. Mittlerweile kenne ich die üblichen prozessualen und formalen Mängel von Bußgeldbescheiden und den entsprechenden zur Beweisführung verwendeten Geräten und weiß, worauf es letzten Endes ankommt.
Sachverständigengutachten: Nicht immer sind Messwerte korrekt
Ferner arbeite ich mit verschiedenen Sachverständigen zusammen und kann z.B. bei Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen durch die Beauftragung eines entsprechenden Ingenieurs mit einem Sachverständigengutachten gewährleisten, dass die vorgelegten Beweise auch immer den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Gerade im Ordnungswidrigkeitenrecht ist jedoch eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem versierten Rechtsanwalt schon wegen der Kürze der Einspruchsfristen unerlässlich.
Polizeiliche Verkehrskontrolle als erste Anhörung: Schweigen!
Nicht immer wird Ihnen jedoch das zu ahndende Verhalten schriftlich per Post mitgeteilt. Anders liegt die Sache z.B. dann, wenn Sie auf „frischer Tat erwischt“ worden sind und von einem Polizeiwagen angehalten werden. Die Polizeibeamten tragen Ihnen dann das Ihnen zur Last gelegte Fehlverhalten vor und müssen Sie entsprechend belehren.
Hier heißt es: Schweigen. Äußern Sie sich niemals vor Ort zu den Vorwürfen und geben Sie nur das Preis, wozu sie verpflichtet sind: Ihre Personalien.
Sind sie Beschuldigter oder Betroffener eines Ordnungswidrigekeitenverfahrens, wird Ihnen deviantes Verhalten zur Last gelegt oder haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten?