Pflicht- und Wahlverteidiger – der Unterschied erklärt

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Pflichtverteidiger – und wann bekommt man einen?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Verteidiger, der dem Angeklagten durch das Gericht beigeordnet wird. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte über keinen eigenen Wahlverteidiger verfügt und eine der Qualifikationen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO erfüllt ist. So wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn beispielsweise dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Bei hohem Aufwand können bis zu zwei zusätzliche Pflichtverteidiger, die sogenannten Sicherungsverteidiger, bestellt werden.

Was ist ein Wahlverteidiger – und wann wähle ich ihn selbst?

Ein Wahlverteidiger ist ein Verteidiger, der vom Beschuldigten selbstständig beauftragt wird. Ob der Verteidiger bereits vor dem Verfahren vom Angeklagten mandatiert ist, oder ob dies erst zu Beginn des Verfahrens geschieht, ist unbedeutend. Im Gegensatz zum Pflichtverteidiger kann ein Wahlverteidiger in jedem gerichtlichen Verfahren beauftragt werden, unabhängig von der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO.

Unterschiede zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger

Auch im Falle einer Pflichtverteidigung besteht das Recht des Angeklagten, den Pflichtverteidiger auszusuchen. Sollte der Angeklagte auf das Wahlrecht verzichten oder die Frist überschreiten, ordnet das Gericht einen bestimmten Verteidiger an.  Die Pflicht bezieht sich somit lediglich darauf, durch einen Verteidiger vertreten zu werden. Hierfür muss der gewünschte Verteidiger jedoch auch bereit sein, als Pflichtverteidiger zu agieren. Da diese nach einer reduzierten Gebührenordnung von der Staatskasse bezahlt werden, ist die Berufung zum Pflichtverteidiger für viele Anwälte oft nicht rentabel. Auch wenn die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers vorerst übernimmt, stellt dieser dennoch keinen Anwalt auf Staatskosten dar. Im Falle einer Verurteilung werden dem Verurteilten die gesamten Kosten des Verfahrens – inklusive der Kosten des Pflichtverteidigers – auferlegt. Nur im Falle eines Freispruchs muss der Angeklagte keine Kosten übernehmen. Im Gegensatz dazu kann es bei der Wahl eines Wahlverteidigers auch bei einem Freispruch für den Angeklagten zu Kosten für den Verteidiger kommen, da die Landeskassen lediglich Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernehmen, und es nicht ungewöhnlich ist, dass das Honorar eines Anwalts über diesem liegt. Pflichtverteidiger können jedoch ebenso zusätzliche Vergütungen mit ihren Mandanten vereinbaren.

Der weitreichendste Unterschied zwischen einem Wahl- und einem Pflichtverteidiger liegt darin, dass ein Wahlverteidiger in jedem Strafverfahren aktiv werden kann, ein Pflichtverteidiger jedoch nur unter bestimmten Kriterien. Ebenso existieren unterschiedliche Regelungen für die Kosten der Verteidigung, die jedoch durch individuelle Absprachen vergleichbar werden können. In Bezug auf die Rechte des Verteidigers im Verfahren bestehen keine Unterschiede.

Wer zahlt den Pflichtverteidiger – und wann muss ich ihn selbst zahlen?

Ein Pflichtverteidiger stellt – entgegen eines verbreiteten Irrglaubens – keinen „Anwalt auf Staatskosten“ dar. Auch wenn der Pflichtverteidiger vorerst seine Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnet, gehören diese Kosten zu den Verfahrenskosten – und die trägt der Verurteilte. So stellt die Staatskasse im Falle einer Verurteilung eine Kostenrechnung an den Angeklagten. Im Falle eines Freispruchs werden die Kosten des Pflichtverteidigers von der Staatskasse übernommen.

Habe ich Einfluss auf die Auswahl meines Pflichtverteidigers?

Grundsätzlich haben Beschuldigte im Strafverfahren das Recht, einen Strafverteidiger ihrer Wahl zu berufen. Auch im Falle der Pflichtverteidigung steht es dem Beschuldigten frei, einen bestimmten Verteidiger zu wählen, meistens innerhalb einer Frist von einer Woche. Sollte diese Wahl nicht genutzt werden, wird vom Gericht ein Pflichtverteidiger angeordnet. Auch wenn der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger wählt, steht es dem Gericht offen, diesen unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen. Sollte beispielsweise ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der gewählte Pflichtverteidiger seine Stellung als Verteidiger zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen wird, vorliegen, so kann das Gericht diesen ablehnen. Ebenso ist es dem Beschuldigten möglich, einen Wechsel des Pflichtverteidigers zu beantragen, wenn beispielsweise das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig zerstört ist.

Wann ist ein Wechsel vom Pflicht- zum Wahlverteidiger (oder umgekehrt) möglich?

Der Wechsel vom Wahl- zum Pflichtverteidiger ist grundsätzlich stets möglich, insofern alle Voraussetzungen der Beiordnung vorliegen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Verfahren als Wahlverteidiger begonnen wird und der Anwalt später zum Pflichtverteidiger wird. Manchmal ist zu Beginn des Verfahrens nicht ersichtlich, ob eine notwendige Verteidigung vorliegt oder die Dauer des Verfahrens macht es erforderlich, zum Pflichtverteidiger zu wechseln, um die Gebührenansprüche zu sichern.

Umgekehrt ist ein Wechsel ebenso möglich, so dass ein Pflichtverteidiger zum Wahlverteidiger wird. Es können beispielsweise die Voraussetzungen der notwendigen Vertretung wegfallen, so dass das Gericht den Pflichtverteidiger entpflichtet. Um dennoch rechtlichen Beistand zu sichern, kann dann der Verteidiger als Wahlverteidiger seine Mandantschaft fortführen.

Die Anzahl der Wechsel ist zwar an keine Grenze gebunden, dennoch sollte ein mehrfacher Wechsel innerhalb eines Verfahrens vermieden werden.

Pflicht oder Wahl – welche Verteidigung ist für Sie die richtige?

Die Unterschiede zwischen einem Wahl- und einem Pflichtverteidiger sind zu großem Teil rein formeller Art. Auch wenn man seinen Pflichtverteidiger frei wählen kann, ist es möglich, dass bestimmte Anwälte nicht als Pflichtverteidiger tätig werden und die Auswahl somit eingeschränkt ist.

Ob der Griff zu einem Wahl- oder Pflichtverteidiger sinnvoll ist, muss jedoch stets im individuellen Sachverhalt betrachtet werden. Die Kanzlei CIOBANU Rechtsanwälte steht Ihnen bundesweit zur rechtlichen Beratung zur Verfügung und garantiert mit Daniel Ciobanu als Fachanwalt für Strafrecht einen kompetenten Rechtsbeistand.

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