Polizeikontrolle
Plötzlich taucht ein Polizeiwagen auf und lädt einen in leuchtend roter Schrift ein: „Polizei! Bitte Folgen!“. Auch, wenn man sich gewiss ist, nichts falsch gemacht zu haben, stellt eine polizeiliche Verkehrskontrolle immer eine unangenehme und befremdlich anmutende Situation dar. Besonders dann, wenn man seine eigenen Rechte und die Befugnisse der Polizeibeamten nicht kennt.
Die Polizei darf zwar nach § 36 Abs. 5 S.1 StVO (Straßenverkehrsordnung) jederzeit verdachtsunabhängige Verkehrskontrollen durchführen und dabei auch die Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeugführer prüfen, doch heißt das noch längst nicht, dass Sie als Fahrer allen Aufforderungen der Polizei nachkommen müssen. Hier habe ich für Sie eine Übersicht der wichtigsten Fragen aufgestellt:
Muss ich der Polizeikontrolle Folge leisten?
Laut StVO darf die Polizei jederzeit Verkehrskontrollen durchführen. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist dabei Folge zu leisten. Werden Weisungen oder verkehrsregelnde Anweisungen eines Polizeibeamten missachtet, so stellt dies gem. §§ 36 Abs. 5 S.4, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Nr. 128 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung) mit 20,00€ geahndet wird.
Wird das Haltegebot eines Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung missachtet, so ist nach Nr. 129 BKatV ein Bußgeld in Höhe von 70,00€ fällig. Dazu gibt es einen Punkt in Flensburg.
Welche Papiere muss ich als Fahrer vorlegen?
Im Zuge der Digitalisierung sind wir zunehmend gewohnt unsere Dokumente in digitaler Form auf Smartphones, Tablets und Co. immer bei uns zu haben. Das traditionelle Papierdokument rückt in den Hintergrund. Im Straßenverkehr ist jedoch Vorsicht geboten. Denn zwei Dokumente haben Sie als Fahrer eines Kraftfahrzeuges in Deutschland gem. § 4 II FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) immer mit sich zu führen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Führerschein. Beides muss im Original und in Papierform vorgelegt werden können. Ein Bild, ein Scan, ein PDF oder Mail sind nicht zulässig.
Führen sie den vorgeschriebenen Führerschein bzw. die amtliche Übersetzung eines ausländischen Führerscheins nicht mit, wird der Tatbestand der §§ 4 Abs. 2, 75 FeV; § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) erfüllt. Damit ist nach Nr. 168 BKatV ein Bußgeld in Höhe von 10,00€ fällig.
Muss ich Verbandskasten und Warndreieck vorzeigen?
Immer wieder kursieren Gerüchte darüber, dass Verbandskasten und Warndreieck mitgeführt werden, aber auf Verlangen der Polizei nicht vorgezeigt werden müssen. Dies beruhte einst auf einer gesetzgeberischen Lücke bzw. Freiheit des Beschuldigten sich selbst nicht belasten zu müssen. Nach der Reform des Ordnungswidrigkeitenrechts sind solche Ansätze jedoch nicht mehr tragbar.
Gem. § 31 b Nr. 2, 4 und 4a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind Führer von Fahrzeugen dazu verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsgemäßen Zustands auszuhändigen: Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1, 3 u. 4), Warndreiecke (§ 53 a Abs. 2) und Warnwesten (§ 53 a Abs. 2).
Nach § 69 a Abs. 5 Nr. 4 b StVZO handelt gem. § 24 StVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 31 b StVZO mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt, was gem. Nr. 191 BKatV mit einem Bußgeld von 5,00€ geahndet wird.
Kann ein ordnungsgemäßer Verbandskasten nicht auf Verlangen vorgezeigt werden, hält das Gesetz eine spezielle Regelung bereit. Nach Nr. 206.2 BKatV wird der Verstoß mit ebenfalls 5,00€ für den Fahrer des Fahrzeugs geahndet. Der Halter des Fahrzeugs wird gem. Nr. 207.2 BKatV jedoch ebenfalls mit 10,00€ zur Kasse gebeten.
Im Zweifelsfall ist es hier immer ratsam den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten und die mitzuführenden Gegenstände vorzuzeigen. Natürlich können Sie nicht dazu gezwungen werden, die Materialien vorzuzeigen, müssen dann jedoch damit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Polizei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei entsprechendem Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Ausrüstung die Beschlagnahme oder Stilllegung des Fahrzeugs anordnen kann, so das Urteil des OLG Hamm.
Darf die Polizei das Auto kontrollieren und den Kofferraum öffnen?
Was die Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle dürfen und was nicht, ist gesetzlich geregelt. Zu den Maßnahmen einer Verkehrskontrolle gehören die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers. Dafür können Sie auch dazu aufgefordert werden, aus dem Fahrzeug auszusteigen und einige Schritte Abstand zu nehmen.
Weil sich Verbandskasten und Warnmaterial meist im Kofferraum befinden, wird die Frage zum Vorzeigen gerne dazu genutzt, um einen Blick ins Innere des Fahrzeugs werfen zu können. Denn: Bei einer normalen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen oder das Fahrzeug durchsuchen.
Zur Durchsuchung des Kofferraums oder des Fahrzeuginneren brauchen die Polizisten in der Regel einen Durchsuchungsbefehl, der von einem Richter angeordnet werden muss. Ohne einen solchen Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten nur dann die Öffnung des Kofferraums verlangen oder dies selbst vornehmen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Das heißt, dass eine richterliche Anordnung zu spät käme und so den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde.
Hierfür muss die Polizei jedoch einen begründeten Verdacht haben, dass eine rechtswidrige Tat oder rechtswidrige Handlung vorliegt, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn das Fahrzeug nach Drogen riecht. Dies muss sich anhand konkreter Verdachtsmomente nachvollziehen lassen. Die Verweigerung der freiwilligen Öffnung oder allgemeine Berufserfahrung der Beamten genügen zur Begründung eines solchen Verdachts nicht.
Im Zweifelsfall sollten Sie jedoch keinen Widerstand leisten, da Sie sich sonst anderweitig strafbar machen könnten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB). Denn der Widerspruch gegen die Anordnung der Durchsuchung entfaltet nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) keine aufschiebende Wirkung. Beschweren können Sie sich dann hinterher.
Muss ich einen Verkehrsverstoß zugeben oder überhaupt etwas sagen?
Kurzum: Nein!
Grundsätzlich ist oberste Handlungsmaxime immer: Denken dann Reden. Hier gilt dies umso mehr. Im alltäglichen Stress nehmen Verkehrsteilnehmer es oftmals nicht allzu streng mit der Tachonadel oder den Lichtzeichen. Wird man dann jedoch angehalten und prescht gleich mit dem Versäumnis vor, stehen die Karten schlecht.
Immer wieder erlebe ich, dass Betroffene sich durch ihre Aussagen bei der Polizei selbst überführen. Räumen Sie den Verstoß ein, kann dies als Schuldeingeständnis gewertet werden. Ein rechtliches Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid wird damit erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht.
Schweigen ist Gold! Daher sollten Sie sich immer genau überlegen, was Sie gegenüber der Polizei für Angaben machen. Auch auf die klassische Frage: „Sie wissen weswegen wir Sie angehalten haben?“ sollten Sie höchstens mit einem verdutzten Schulterzucken antworten. Lassen Sie nicht aus der Ruhe bringen und nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, um mit der Situation fertigzuwerden. Im Zweifelsfall sagen Sie nichts oder, dass Sie sich dazu an Ort und Stelle nicht äußern möchten.
Ihre einzigen Pflichten sind es, Angaben zu Ihrer Person zu machen sowie Führer- und Fahrzeugschein vorzuzeigen. Auf alle weiteren Fragen reagieren Sie am besten mit: „Dazu möchte ich jetzt nichts sagen“.
Muss ich beim Alkohol- und Drogentest mitmachen und „pusten“?
Grundsätzlich sind Polizeibeamte gem. § 36 Abs. 5 S.1 StVO dazu befugt, auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugführers zu prüfen. Darunter fallen auch Feststellungen darüber, ob und wenn ja, wie viel der Fahrer konsumiert hat. Die Polizei greift hier auf ein umfassendes Repertoire an Möglichkeiten zurück, um Hinweise auf Drogen- oder Alkoholkonsum zu entdecken und die Verkehrsuntüchtigkeit festzustellen.
Dazu können z.B. Alcotest-Geräte herangezogen werden, die mittels Pustens ins Gerät die Atemalkoholkonzentration bestimmen, Urintests durchgeführt oder manuelle Maßnahmen wie die Prüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe vollzogen werden.
Diese Tests und Untersuchungen sind aber allesamt freiwillig und können auch nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Eine Pflicht zur Kooperation oder zur Selbstbelastung besteht nicht! Ferner auch, weil vor Ort durchgeführte Tests in einem Strafverfahren vor Gericht keinerlei Beweiskraft zukommen. Daher können Sie die Zustimmung zu den o.g. Maßnahmen jederzeit verweigern.
Treffen Sie diese Entscheidung aber wohldurchdacht und seien Sie sich auch der möglichen Konsequenzen bewusst: Verweigern Sie die Durchführung nämlich, muss die Polizei je nach Sachlage entscheiden, ob sie Sie mit zur Polizeiwache mitnehmen und einen Bluttest durchführen lassen will.
Lange Zeit war dies ausschließlich durch eine richterliche Anordnung möglich. Nach einer Gesetzesreform im August Jahre 2017 kann die Polizei nun aber nach § 81 a Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) auch selbst legal die Blutentnahme durch einen Arzt anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht und sowohl ein Richter als auch die Staatsanwaltschaft nicht erreicht werden können.
Aufgrund der unterschiedlichen, teils schnellen Abbbauzeiten von Alkohol und Drogen im Körper, die drohende Verfahrensverzögerung und die Gefahr der Vereitelung der Strafverfolgung wird bei einem Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum wohl stets Gefahr im Verzug zu bejahen sein. Der Verdacht ist in der Regel hinreichend erhärtet, wenn der Fahrer eine Alkoholfahne hat oder das Fahrzeug nach Drogen riecht.
Einer freiwilligen Kontrolle vor Ort sollten Sie daher nur dann zustimmen, wenn sie absolut sicher sind, weder Drogen noch Alkohol konsumiert zu haben. Andernfalls könnten sich aus Einwilligungen zu positiven Alkohol- und Drogentests erhebliche Nachteile für die Beweislage und das spätere Strafverfahren ergeben.
Darf die Polizei mein Handy kontrollieren?
Sie hatten gerade einen Unfall, ließen die Blitzerwarner-App laufen oder hielten das Mobiltelefon in der Hand. Daraus können sich vielseitige Interessen der Polizei ergeben, Ihr Handy zu „durchsuchen“, ob es nicht vielleicht kurz vor dem Auffahrunfall benutzt wurde, oder ob eine SMS geschrieben, ein Anruf getätigt oder ein Warnsystem für Radarfallen genutzt wurde.
Hierbei kann es vorkommen, dass die Polizeibeamten Sie dazu auffordern, Ihr Handy herauszugeben oder den ihnen Einsicht zu gewähren. Einer solchen Aufforderung müssen Sie aber keinesfalls nachkommen! Als Beschuldigter haben Sie dahingehend keine Mitwirkungspflichten. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich Beschuldigte nicht selbst belasten müssen.
Eine Herausgabepflicht des Gerätes kommt nur dann in Betracht, wenn gem. § 102 StPO ein richterlicher Beschluss zur Beschlagnahme der Sache vorliegt.
Ohne richterlichen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft, nachrangig die Polizei selbst die Beschlagnahme anordnen, wenn gem. § 105 StPO Gefahr im Verzug droht. Dies gründet darin, dass das Durchlaufen des formellen Verfahrens in manchen Situationen zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde und das Gerät sowie die darauf befindlichen Beweise vernichtet werden könnten. Gefahr in Verzug liegt also immer dann vor, wenn das Zuwarten auf den richterlichen Beschluss zu Verfahrensverzögerungen führen würden, die den Zweck der Ermittlungen durch mögliche Vernichtung der Beweise gefährden oder weiteren Schaden verursachen würden.
Das Vorliegen von Gefahr in Verzug ist von den Polizeibeamten entsprechend gesondert zu begründen und in den Akten zu dokumentieren. Ist die Tat z.B. bereits geschehen, droht keine Gefahr im Verzug mehr und die Ermittler vor Ort können nicht ohne Weiteres die Herausgabe des Handys fordern.
Ob nun durch richterlichen Beschluss oder durch eigene Anordnung, ist die Polizei im Besitz des Smartphones, reicht dies allein zumeist nicht aus, um das Gerät auch sichten und „durchsuchen“ zu können. Vielmehr bedarf es hier eines PIN, eines Passworts oder der Touch-ID bzw. Gesichtserkennung. Dies soll den ausschließlichen Zugang des Betroffenen zum Gerät sicherstellen.
Aber auch hier gilt, Sie nicht dazu verpflichtet Ihre Passwörter herauszugeben! Sie müssen auch sonst nicht mitwirken. Gegenteiliges würde Sie schließlich zum Mithelfen an Ihrer eigenen Überführung zwingen. Bewahren Sie einen kühlen Kopf und durchdenken Sie Ihr weiteres Vorgehen. Das unmittelbare kontaktieren Ihres Anwalts für Strafrecht ist jetzt das Gebot der Stunde.
Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob Sie das Handy den Polizeibeamten aushändigen und Ihnen die Passwörter bzw. die PIN mitteilen oder, wenn die Polizei das Handy beschlagnahmt. Im letztgenannten Fall muss die Polizei versuchen durch Sachverständige und entsprechende technische Maßnahmen an die Daten auf dem Gerät heranzukommen. Hierbei darf jedoch nur das Material gesichtet werden, dass keine persönliche Aufzeichnung von sog. Gedankenerklärungen ist, z.B. Bilder oder das Rufnummernverzeichnis des Smartphones dürfen von der Polizei nicht eingesehen werden.
Haben Sie den Polizeibeamten das Handy jedoch übergeben oder nach erfolgter Beschlagnahme die PIN mitgeteilt, wird dies regelmäßig als freiwillige Einverständnis gewertet werden. Anders als bei der formellen Beschlagnahme kann die Polizei beim Vorliegen von Freiwilligkeit alles, was sich auf dem Handy befindet und aus Sicht der Polizeibeamten für die in Betracht kommenden Vorwürfe von Belang sein könnte, sichten, speichern und in vollem Umfang gegen Sie verwenden.
Als Strafverteidiger kann ich Ihnen nur raten einer solchen Aufforderung nach Herausgabe nicht zu folgen und in jedem Falle auch keine Passwörter oder die PIN preiszugeben.
Bleiben Sie ruhig und teilen Sie den Polizeibeamten in ruhigen Worten mit, dass Sie mit der Herausgabe des Gerätes nicht einverstanden sind. Dann kann das Handy nicht beschlagnahmt werden, sofern kein richterlicher Beschluss und auch keine Gefahr im Verzug vorliegt.
Ohne einen konkreten Verdacht darf die Polizei Ihnen Ihr Handy gegen Ihren Willen nicht abnehmen. Sollte es passieren, dass die Polizeibeamten sich auf einen Fall von Gefahr in Verzug berufen, können Sie die Beamten bitten zu erklären,
- welche Anschuldigungen erhoben werden,
- warum hier konkret Gefahr in Verzug vorliege,
- welche Schäden drohen bzw. damit abzuwenden versucht werden und
- welche relevanten Beweismittel auf dem Handy vermutet werden.
Sofern sich die Polizei trotz Ihrer deutlichen Weigerung des Gerätes ermächtigt, können Sie dieses nur erdulden, da auch hier ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr können Sie sich nach erfolgter Maßnahme an Ihren Strafverteidiger wenden und die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme gerichtlich klären lassen.
Darf die Polizei ohne Grund eine Personenkontrolle vornehmen?
Polizei ist nicht gleich Polizei. Der wichtigste Unterschied liegt in der Trennung von Bundes- und Landespolizei. Während die Bundespolizei für Bahnhöfe, Flughäfen und Grenzen zuständig ist und dem Bund unterliegt, ist das reguläre Polizeirecht Ländersache. Daher bestehen teils erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung und Anwendung zwischen den Bundesländern. Dennoch gilt ein Grundsatz bundesweit: Ohne Grund sind Personenkontrollen und Befragungen unzulässig.
Personenkontrollen können jedoch dann erlaubt sein, wenn es präventive Kontrollen zur Verhinderung von Straftaten sind oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr ist, z.B. bei gewalttätigen Ausschreitungen und Demonstrationen sowie inneren Unruhen. In einigen Bundesländern werden auch Bezirke oder Stadtteile mit einem sehr hohen Anteil an Kriminalität zu sog. Gefahrengebieten erhoben, in denen Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden dürfen. Im Grundsatz ist von der Polizei jedoch immer ein Grund zu nennen, da verdachtsunabhängige Kontrollen unzulässig sind. Es steht Ihnen frei, diese Gründe und Hintergründe zunächst zu erfragen.
Bei der rein präventiven Personenkontrolle dürfen die Polizeibeamten zunächst ausschließlich die Identität des Befragten feststellen. In Niedersachsen ist dies z.B. im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) geregelt.
Nach §12 Abs. 1 Nds. SOG können Verwaltungsbehörden und die Polizei jede Person befragen, von der Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nach § 1 Nds. SOG (Gefahrenabwehr, Sicherheit und Ordnung) erforderlich sind.
Gem. § 12 Abs. 2 Nds. SOG ist die befragte Person zur Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Nach einem Ausweis können die Beamten jederzeit fragen, diesen müssen Sie jedoch als deutscher Staatsangehöriger nicht vorzeigen können. Für deutsche Staatsangehörige besteht keine allseits geltende mobile Ausweispflicht, sodass Sie Ihre Ausweisdokumente nicht immer bei sich führen müssen. Dann müssen Sie die o.g. Angaben mündlich machen.
Alle Fragen die darüber hinausgehen, müssen von Ihnen nicht beantwortet werden. Immer wieder versuchen Polizeibeamte den Angetroffenen durch nebenläufige Bemerkungen oder betonte Anspielungen wie „Na, wo geht’s denn noch bei Ihnen hin?“ oder „Wo kommen wir denn jetzt noch her?“ weitere Informationen zu entlocken. Die Polizisten dürfen hier auf keine Antwort bestehen und Sie müssen sich dazu auch nicht äußern.
Als Strafverteidiger kann ich Ihnen auch nur raten, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Antworten Sie kurz, höflich, aber bestimmt und teilen Sie den Beamten ruhig mit, dass Sie sich dazu nicht äußern. Wenn Sie hier freiwillige Angaben machen, können Sie sich selbst schaden oder schnell erst einen konkreten Verdacht begründen.
Ausschließlich die Informationen zu Ihrer Person und Identität sollten Sie den Beamten geben, da sonst, wenn die Identität nicht festgestellt werden kann, von der Polizei weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung eingeleitet werden können, was für Sie unter Umständen auch bedeuten kann, dass Sie mit zur Wache genommen werden.
Muss der Polizeibeamte auch Angaben zu seiner Person machen, wenn ich das verlange?
Die Polizei präsentiert sich gerne als Freund und Helfer. Dabei zeigen sich einzelne Polizeibeamte nicht immer von ihrer besten Seite, was bei Betroffenen den Wunsch nach einer Beschwerde aufkommen lässt. Hierfür wäre es jedoch notwendig den Namen und hilfreich den Dienstgrad und das zuständige Revier des Beamten zu kennen.
Sollten Sie Beschuldigter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat sein, bekommen Sie in der Regel gesonderte Post, aus der sich dann alle notwendigen Informationen ergeben. Ist dies nicht der Fall, stehen Sie erstmal schlecht dar. Allenfalls könnten die Dienststerne auf der Uniform und das Namensschild Aufschluss geben. Ein solches Namensschild wird jedoch nicht immer offen getragen.
Ob sich die Landespolizei ausweisen muss, ist wiederum Ländersache. Einigkeit besteht bei der Ausweispflicht von Kriminalbeamten und zivilen Polizisten, da andernfalls eine eindeutige Zuordnung und Identifizierung als Beamter nicht möglich ist.
In den meisten Bundesländern, so z.B. auch Nordrhein-Westfalen besteht seit Oktober 2017 keine Legitimations- und Kennzeichnungspflicht mehr für Beamte. Die Uniform reiche als Legitimation.
Wiederum anders sieht die Sache in Niedersachsen aus. Im niedersächsischen Polizeigesetz steht hierzu nichts. In § 9 Abs. 1 der Polizeidienstverordnung 350 heißt es jedoch, dass Schutzpolizeibeamte im Dienst grundsätzlich durch ihre Dienstkleidung ausgewiesen sind. § 9 Abs. 2 führt weiter aus, dass bei Amtshandlungen auf Verlangen dem Betroffenen der Dienstausweis vorzuzeigen ist. Der Beamte sei aber berechtigt, dieses Ansuchen abzulehnen, wenn nach den Umständen keine vernünftigen Zweifel an seiner Eigenschaft als Polizeibeamter bestehen.
Das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 12.08.2005 – 4 1 Ss 93/04 91/04) weist daraufhin, dass einem solchen Verlangen in der Regel nicht von vornherein jede Berechtigung abzusprechen sei. Denn nach der maßgeblichen Polizeidienstvorschrift sei der Schutzpolizeibeamte zwar grundsätzlich durch seine Uniform legitimiert, er habe jedoch den mitzuführenden Dienstausweis bei begründetem Verlangen vorzuzeigen.