Rechtsformen – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist bekannt als die simpelste und grundlegende Gesellschaftsform im deutschen Recht. Zur Gründung ist lediglich ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen (Gesellschafter) durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag zur Verpflichtung der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes nötig.[1]

2. Vorteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet eine Vielzahl von Vorteilen, insbesondere für kleinere Unternehmen, Freiberufler und Gründer, die eine einfache und kostengünstige Rechtsform bevorzugen. Einer der größten Vorteile liegt in der unkomplizierten Gründung, da weder ein Mindestkapital noch eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Die GbR entsteht bereits durch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, die gemeinsam als Gesellschafter einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Dies ermöglicht einen schnellen und flexiblen Start in die Geschäftstätigkeit. Auch in der Verwaltung bietet die GbR erhebliche Vorteile, da sie im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften keinen komplexen buchhalterischen Pflichten unterliegt. In vielen Fällen reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus, was den administrativen Aufwand und die Kosten für Steuerberatung erheblich reduziert.

Ein weiterer Vorteil ist die große Flexibilität in der internen Organisation. Die Gesellschafter können ihre Rechte und Pflichten individuell festlegen, sodass Entscheidungsprozesse und Gewinnverteilungen genau an ihre Bedürfnisse angepasst werden können. Zudem unterliegt die GbR keiner Publizitätspflicht, sodass finanzielle Informationen nicht öffentlich einsehbar sind, was für viele Unternehmen ein wichtiger Aspekt sein kann. Darüber hinaus ermöglicht die GbR eine direkte Besteuerung der Gesellschafter, da sie selbst nicht steuerpflichtig ist. Gewinne werden direkt den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet und unterliegen deren persönlicher Einkommensteuer, was in vielen Fällen steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.

Auch im Geschäftsverkehr genießt die GbR Vorteile, da sie schnell gegründet und unkompliziert geführt werden kann. Sie eignet sich insbesondere für kleinere Projekte oder Partnerschaften, die keinen hohen Kapitalbedarf oder ein komplexes Geschäftsmodell erfordern. Trotz der persönlichen Haftung der Gesellschafter, die als potenzielles Risiko betrachtet werden muss, ist die GbR für viele Unternehmer eine attraktive Wahl, da sie einen einfachen Einstieg in die Selbstständigkeit ermöglicht und die rechtlichen sowie finanziellen Hürden gering hält.

3. Nachteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ebenso bringt die GbR neben ihren Vorteilen auch einige wesentliche Nachteile mit sich, die vor einer Gründung sorgfältig abgewogen werden sollten. Einer der größten Nachteile ist die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR haftet. Dies stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar, insbesondere wenn die Gesellschaft hohe Schulden aufnimmt oder rechtlichen Auseinandersetzungen ausgesetzt ist. Gläubiger können sich direkt an einzelne Gesellschafter wenden, unabhängig davon, wer die Verpflichtung eingegangen ist. Ein weiterer Nachteil liegt in der eingeschränkten Kreditwürdigkeit und Finanzierungsfähigkeit der GbR. Da es kein vorgeschriebenes Mindestkapital gibt, wird die Gesellschaft von Banken und Investoren oft als weniger verlässlich angesehen als Kapitalgesellschaften wie beispielsweise eine GmbH. Dadurch kann es schwieriger sein, größere Kredite oder externe Investitionen zu erhalten. Zudem ist die GbR nicht eigenständig rechtsfähig, solange sie nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das bedeutet, dass sie in vielen Bereichen nicht als juristische Person handeln kann, was beispielsweise beim Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen an anderen Unternehmen problematisch sein kann. Auch die interne Organisation der GbR kann Nachteile mit sich bringen, da Entscheidungen grundsätzlich nur einstimmig getroffen werden können, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde. Dies kann bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern zu Konflikten und einer erschwerten Handlungsfähigkeit führen. Zudem kann die Auflösung der GbR kompliziert sein, insbesondere wenn keine klaren vertraglichen Regelungen für diesen Fall bestehen. Eine unklare oder unzureichende Regelung kann dazu führen, dass Streitigkeiten über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens entstehen. Steuerlich kann die GbR ebenfalls Nachteile mit sich bringen, da die Gesellschafter ihre Gewinne direkt als Einkommen versteuern müssen. Dies kann in bestimmten Fällen zu einer höheren Steuerlast führen als bei Kapitalgesellschaften, insbesondere wenn Gewinne in der Gesellschaft verbleiben sollen. Während eine GmbH beispielsweise nur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlt, unterliegen die Gesellschafter einer GbR der Einkommensteuer mit ihrem persönlichen Steuersatz, der je nach Höhe des Einkommens erheblich sein kann.

Zusammenfassend ist die GbR zwar eine einfache und flexible Gesellschaftsform, die mit geringem Aufwand gegründet werden kann, bringt aber erhebliche Haftungsrisiken, eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten und potenzielle Konflikte in der internen Struktur mit sich.

4. GbR-Gründung – Ablauf

Grundsätzlich ist für die Gründung einer GbR gemäß § 705 BGB lediglich ein formloser Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen notwendig. Aufgrund der Formlosigkeit kann der Gesellschaftsvertrag schriftlich, mündlich oder auch nur durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Ebenfalls müssen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der jedoch nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein kann. Ein Mindestkapital ist nicht gefordert. Weitere Sonderregeln können in einem Gesellschaftsvertrag jedoch benannt werden. Mit der Gründung einer GbR beginnt ebenfalls die Haftung der Gesellschafter, die sich sowohl auf das Gesellschaftsvermögen als auch ihr Privatvermögen erstreckt.

5. Steuerliche Pflichten einer GbR

Die steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hängen von ihrer Geschäftstätigkeit und den erzielten Einnahmen ab. Grundsätzlich unterliegt die GbR selbst nicht der Einkommensteuer, da sie steuerlich transparent behandelt wird. Stattdessen werden die erzielten Gewinne anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, die diese in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuern müssen. Dabei richtet sich der Steuersatz nach den individuellen Einkommensverhältnissen der Gesellschafter, was insbesondere bei hohen Gewinnen zu einer hohen Steuerlast führen kann. Zusätzlich unterliegt eine GbR, sofern sie gewerblich tätig ist, der Gewerbesteuer. Hierbei gilt allerdings ein Freibetrag von 24.500 Euro, sodass erst darüber hinausgehende Gewinne besteuert werden. Freiberuflich tätige GbRs, wie beispielsweise Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten, sind von der Gewerbesteuer befreit. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist eine GbR umsatzsteuerpflichtig und muss auf ihre Umsätze die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erheben und ans Finanzamt abführen. Allerdings kann eine GbR von der Kleinunternehmerregelung profitieren, sofern ihr Jahresumsatz 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr nicht übersteigt. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Erhebung der Umsatzsteuer, wodurch die Buchhaltungsanforderungen vereinfacht werden. Hinsichtlich der Buchführungspflichten reicht für die meisten GbRs eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus, sofern sie nicht aufgrund ihrer Größe zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Dies reduziert den administrativen Aufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften erheblich. Falls Mitarbeiter beschäftigt werden, müssen zudem Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Insgesamt sind die steuerlichen Pflichten einer GbR vergleichsweise einfach, insbesondere im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. Dennoch müssen die Gesellschafter sorgfältig darauf achten, alle steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, um Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden. Eine professionelle steuerliche Beratung kann dabei helfen, steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und die finanzielle Belastung möglichst gering zu halten.

6. Unterschiede zwischen einer GbR und einer GmbH

Die Unterschiede zwischen einer GbR und einer GmbH sind in jedem Schritt der Unternehmensgründung und -führung ersichtlich. Während die Gründung einer GbR wenige Anforderungen erfüllen muss, sind für die Gründung einer GmbH ein Mindestkapital von 12.500,- Euro und Gründungskosten für einen Notar sowie den Eintrag ins Handelsregister notwendig. Ebenso muss eine GmbH eine notariell beglaubigte Satzung haben, deren gesetzliche Anforderungen und Schranken strenger sind als für den optionalen Gesellschaftsvertrag einer GbR. Die GmbH punktet dafür jedoch nicht nur mit einer allgemein höheren Anerkennung, die bei Banken sowie Geschäftspartnern essenziell ist, sondern ist durch die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zudem eine sicherere Alternative für die Gesellschafter, da ihr Privatvermögen bei einer möglichen Insolvenz unberührt bleibt. Allerdings ist dies zusätzlich mit einer strengeren Buchführung, die doppelt geführt werden muss, sowie einer Bilanzierungspflicht verbunden. Bei einer GbR hingegen besteht die Buchführung lediglich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ebenso muss die GmbH selbst noch eine Körperschaftssteuer und eventuell eine Umsatzsteuer abtreten, die GbR im Gegensatz dazu nur eine Einkommenssteuer über die Gesellschafter und eventuell eine Gewerbesteuer.

Auch wenn die gesetzlichen Anforderungen der GbR sehr viel freier als die der GmbH sind, bietet diese eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und ein seriöseres Außenbild. Jedoch ist immer im Einzelfall abzuwägen, welche Gesellschaftsform sinnvoller ist.

7. Eintragung ins Gesellschaftsregister

Eine GbR kann seit dem 01. Januar 2024 ebenso ins Gesellschaftsregister eingetragen werden und muss dies sogar, wenn sie beabsichtigt, registrierte Rechte wie Unternehmensanteile oder Immobilien zu veräußern oder zu erwerben. So wird die GbR zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Den abschließenden Ablauf und die Möglichkeiten, die eine Eintragung ermöglicht, haben wir im Blogeintrag „Rechtsformen – die eGbR (eingetragene GbR)“ ausführlich behandelt.

8. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine besonders flexible und kostengünstige Gesellschaftsform für kleinere Unternehmen, Freiberufler und Gründer darstellt. Sie ermöglicht eine unkomplizierte Gründung ohne die Notwendigkeit eines Mindestkapitals und eignet sich daher besonders für die Aufnahme gemeinsamer wirtschaftlicher Aktivitäten. Die einfache Verwaltung, die überschaubaren steuerlichen Pflichten und die Möglichkeit, die internen Strukturen flexibel zu gestalten, machen die GbR für viele Unternehmensgründer attraktiv. Allerdings darf man die damit verbundenen Risiken, insbesondere die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, nicht außer Acht lassen. Wer langfristig wachsen oder größere Projekte umsetzen möchte, sollte sich frühzeitig mit möglichen Haftungsbeschränkungen und anderen Rechtsformen auseinandersetzen, um die richtige Wahl für das eigene Geschäftsmodell zu treffen. Die GbR bleibt jedoch eine gute Option für diejenigen, die eine unkomplizierte und kosteneffiziente Möglichkeit suchen, eine gemeinsame Geschäftsidee zu realisieren.


[1] § 705 BGB

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