Rose-Rosahl-Fall

Inhaltsverzeichnis

Am 19. Februar 1859 entschied das Preußische Obertribunal über den „Rose-Rosahl-Fall“. Dabei befasste es sich insbesondere mit der Frage, inwiefern ein Irrtum über die Identität des Opfers die Strafbarkeit des Täters und des Anstifters beeinflussen kann.

Zum Sachverhalt

Der Holzhändler Rosahl entschied sich, den Zimmermann Schliebe zu töten und damit seine Konkurrenz zu mindern. Er versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er diesen erschießen würde. Rose legte sich am 11. September 1858 gegen 20 Uhr in einen Hinterhalt, um Schliebe aufzulauern. In der Dämmerung sah er einen Mann, den er fälschlicherweise für Schliebe hielt, schoss diesen nieder und tötete ihn durch Schläge mit dem Gewehrkolben. Bei dem Opfer handelte es sich jedoch um den 17-jährigen Gymnasiasten Ernst Heinrich Harnisch.

Dem Preußischen Obertribunal stellte sich somit folgende Frage:

„Ist bei dem Morde ein Seitens des Täters vorgefallener Irrtum in der Person des Getöteten von Einfluss auf die Zurechnung des eingetretenen Erfolges auf die Strafbarkeit des Teilnehmers durch Anstiftung oder Hilfeleistung?“[1]

Problematik

Der Rose-Rosahl-Fall stellt in seiner Konstellation bis heute einen intensiv diskutierten Strafrechtsfall dar. Die grundlegende Problematik resultiert aus dem Irrtum des unmittelbaren Täters Rose und dessen Auswirkungen auf den mittelbaren Täter Rosahl. Beim Irrtum des Rose handelt es sich um einen „error in persona vel obiecto“, also eine Verwechslung des anvisierten Objektes. Diese ist jedoch für die Strafbarkeit nur relevant, wenn das gewünschte und das tatsächlich getroffene Tatobjekt ungleichwertig sind. So wäre dies der Fall, wenn beispielsweise ein Mensch anvisiert worden wäre, der Täter jedoch ein Tier trifft und tötet. Da in diesem Fall sowohl das anvisierte als auch das getroffene Tatobjekt gleichwertig sind, bietet dieser Irrtum keine Grundlage für eine abweichende Strafbarkeit. Des Weiteren lässt sich argumentieren, dass für den Rosahl ein Irrtum in Form eines „aberratio ictus“, also ein Fehlgehen der Tat, vorliegt. Hierbei trifft der Täter nicht sein anvisiertes Ziel, sondern eines, das er nicht anvisiert hatte und nicht treffen wollte. Normalerweise wirkt sich dies auf die Strafbarkeit aus, da der Täter für den Versuch am anvisierten Tatobjekt und für die Fahrlässigkeit des tatsächlichen Taterfolgs am unerwünschten Objekt bestraft wird. In diesem Fall besteht jedoch ein Konflikt, da der Anstifter gemäß § 26 StGB gleich dem Täter bestraft wird. Diese Norm überwiegt jegliche Einschränkungen der Strafbarkeit des Anstifters durch einen Irrtum.

Entscheidung

Das Preußische Obertribunal bestätigte in diesem Fall die Verurteilung des Rosahl als Anstifter. Hinsichtlich des Anstiftervorsatzes liege eine vollendete Tat (und nicht nur ein Versuch) vor, da der Vorsatz des Anstifters sich abstrakt auf die Tötung einer Person beziehe und die „richtige Person“ nur ein nebensächliches Tatmotiv darstelle.

„Seine Strafbarkeit ist von der Tätigkeit des Angestifteten, in dessen Hand er die Ausführung legt, und dessen Geschick oder Ungeschick er diese anvertraut hat, dergestalt abhängig, dass nur ein wirklicher Exzess – wo ein Mehreres oder Anderes getan ist – ihm nicht zuzurechnen ist. Ein solcher wirklicher Exzess liegt aber da nicht vor, wo, wie hier, der gedungene Angestiftete, der Lohnmörder, nur durch Irrtum in der Person desjenigen, gegen welchen er, um Auftrage des Anstifters zu genügen, seine Tätigkeit richtet, sich in dem Schlachtopfer vergreift.“[2]

Das Preußische Obertribunal verurteilte den ausführenden Täter Rose wegen Mordes und den Anstifter Rosahl wegen Anstiftung zu diesem. Ursprünglich erhielten beide die Todesstrafe, jedoch wurden sie vom damaligen Prinzregenten zu lebenslanger Strafe im Zuchthaus begnadigt.

Hoferben Fall

Im Jahr 1990, fast 130 Jahre später, entschied der 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs über den „Hoferbenfall“, der mit Blick auf die Konstellation des Sachverhalts sehr an den „Rose-Rosahl-Fall“ erinnert.

Sachverhalt Hoferbenfall

Der Angeklagte hatte sich 1984 entschlossen, M. – seinen Sohn aus erster Ehe und Hoferben – zu töten. Er hatte dem Sohn den Hof gegen Einräumung eines Nießbrauchs übergeben; das Nießbrauchsrecht machte Karl-Friedrich M. ihm aber streitig. Dieser ließ sich auch – meist unter Alkohol – eine Reihe tätlicher Übergriffe zuschulden kommen. Der Angeklagte fürchtete daher neben der Existenzvernichtung den Verlust seines Heimes und sah den häuslichen Frieden nachhaltig gestört. Obwohl er selbst finanziell von Landverkäufen des Sohnes profitiert und die Hofübergabe ihn von seinen Schulden befreit hatte, glaubte er, dass die Tötung des Sohnes zur eigenen Rettung und zur Rettung der Familie erforderlich sei. Es gelang ihm, den Mitangeklagten S. gegen das Versprechen einer Geldsumme für die Tötung zu gewinnen; er selbst fühlte sich als Vater außerstande, die Tat zu begehen.

S. sollte M. im Pferdestall töten, den dieser bei seiner Heimkehr regelmäßig durchquerte; das nähere Vorgehen war S. überlassen. Um sicherzugehen, dass andere Personen nicht zu Schaden kommen würden, unterrichtete der Angeklagte den Mitangeklagten S. über die Gewohnheiten und das Aussehen seines Sohnes, ferner legte er ihm ein Lichtbild vor. Er S. suchte am 24. November 1985  auf und setzte ihm im Hinblick auf mehrere gescheiterte Anläufe – bei einem von ihnen hatte S. den Sohn auch gesehen – eine Frist zur Ausführung der Tat, welche nunmehr mit einem vom Angeklagten besorgten Kleinkalibergewehr verübt werden sollte.

S. begab sich daraufhin am 25. November 1985 zum Hof des Angeklagten und in den Pferdestall. Er traf dort zufällig mit dem Angeklagten zusammen, der sein Vorhaben erkannte und sich durch eine Frage vergewisserte, dass er M. werde identifizieren können. S. wartete sodann in dem Stall auf das Erscheinen des Opfers. Es war dunkel, eine gewisse Helligkeit wurde lediglich dadurch erzeugt, dass Schnee lag.

Gegen 19.00 Uhr betrat Bernd S., ein Nachbar, den Hof und öffnete die Stalltür. Er ähnelte Karl-Friedrich M. in der Statur und führte in der Hand eine Tüte mit sich, wie dies auch Karl-Friedrich M. zu tun pflegte. S. nahm deshalb an, Karl-Friedrich M. vor sich zu haben und erschoss den nichtsahnenden S. aus kurzer Entfernung.

Entscheidung des BGH

Ursprünglich wurde der Vater vom Landgericht Bielefeld lediglich wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt. Das Landgericht hatte die Rechtslage mithin anders beurteilt, als seinerseits das Preußische Obertribunal entschieden hatte.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob dieses Urteil mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1990 (BGHSt 37, 214 – Az. 4 StR 371/90) jedoch teilweise auf. Er entschied, dass der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers für den Anstifter unerheblich sei, da die Verwechslung des Opfers durch den Täter innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liege. So folgte der BGH dem Preußischen Obertribunal in seiner Rechtsprechung:

„Nach Ansicht des Senates muss Ausgangspunkt das im Gesetz geregelte Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme sein. Nach § 26 StGB wird der Anstifter gleich dem Täter bestraft. Hiernach verwirklicht der Anstifter grundsätzlich gleiches Unrecht wie der Täter und soll ebenso wie dieser haftbar sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Strafgrund der Anstiftung, dass nämlich der Anstifter als entfernter Urheber die Straftat herbeiführt und damit für die Rechtsgutverletzung der Haupttat ursächlich wird. Der Anstifter greift das geschützte Rechtsgut durch seine Einwirkung auf den Täter mittelbar an. Geschütztes Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das Leben; es wird auch dann verletzt und nicht etwa im Sinne eines Versuchs bloß gefährdet – wenn sich der Täter über die Person des Opfers irrt.“[3]

Sowohl der Rose-Rosahl-Fall als auch der Hoferbenfall sind durch ihre komplexe Konstellation, von einem zum Mord angestifteten Täter, der sich in der Identität des Opfers irrt, stark diskutiert. Grundsätzlich zieht der Irrtum über die Identität des Opfers keine Bedenken der Strafbarkeit des Täters und des Anstifters nach sich. Die Identität des Opfers stellt lediglich ein Motiv der Tat und kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal dar. Hierbei zählt einzig und allein die Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen.

Die Fälle zeigen, wie die Rechtsprechung, die in einem ständigen Wandel steht, auch geradlinig verlaufen kann. Nach mehr als 100 Jahren bestätigte der BGH erneut die Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals.


[1] Preußisches Obertribunal, 05. Mai 1859, Crimin.-S. Nr. 6, PrObTrE 42, 36ff. = GA 7, 322 ff.

[2] Preußisches Obertribunal, 05. Mai 1859, Crimin.-S. Nr. 6, PrObTrE 42, 36 ff, Rn. 23. (Text geändert)

[3] BGHSt 37, 214 – Az. 4 StR 371/90, Rn. 12.

Titelbild: unsplash.com (@Julen Rey Azcona)

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