Screenshots als Beweismittel

Inhaltsverzeichnis

Wir leben in einem digitalen Zeitalter, dessen Vorzüge wir alle genießen. Allerdings bietet das Internet seit Jahren eine neue Sphäre in der auch Kriminalität eine immer bedeutendere Rolle spielt. Oft fühlt sich das Internet für Cyberkriminelle wie ein rechtsfreier Raum an, was nicht zuletzt an der schwierigen Beweisbarkeit der Taten liegt. Ein wichtiges Beweismittel könnte hier ein einfacher Screenshot sein, quasi ein digitaler Augenzeuge. Problematisch ist, dass durch die rasante Entwicklung generativer künstlicher Intelligenz nicht mehr gewährleistet werden kann, dass es sich bei einem einfachen Screenshot um ein unverändertes Beweismittel handelt.

Wie kann man trotzdem dafür sorgen, dass sie rechtssicher sind und vor Gericht verwendet werden können?

I. Screenshots als Beweismittel: rechtliche Einordnung und Grundlagen

Ein Screenshot ist schnell erstellt und daher erstmal nur ein Bild. Genau da liegt dann unter rechtlicher Wertung auch das Problem, denn wie ein Screenshot rechtlich zu behandeln ist, ist strittig. Naheliegend wäre es zunächst den Screenshot als Beweismittel i.S.d. § 416 ZPO zu werten, also als Urkunde mit entsprechender Echtheits- und Beweisvermutung. Diese Einordnung scheitert jedoch schon an der erforderlichen Urkundeneigenschaft des Screenshots, da er weder einen Aussteller, noch eine Erklärung erkennen lässt.

Auch eine Subsumtion unter § 371a ZPO scheidet mangels Urkundenqualität aus, dies gilt auch für ausgedruckte Screenshots.[1] Naheliegender ist eine Einordnung des Screenshots als Augenscheinsobjekt i.S.d. § 371 ZPO. Augenschein bedeutet die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Beweisgegenstandes durch das Gericht.[2] Genau bei der Unmittelbarkeit der Wahrnehmung wird es beim Screenshot jedoch wieder problematisch, da es sich bei einem Screenshot lediglich um eine Abbildung eines digitalen Sachverhalts handelt, der zu einem anderen Zeitpunkt, als bei der Beweisführung in Erscheinung getreten ist.

Andere Stimmen ordnen den Screenshot daher im Verfahren lediglich als substantiierten Parteivortrag ein, der eine grafische Tatsachenbehauptung darstellt und für die Beweisbarkeit weitere beweisrechtlich greifbare Mittel wie Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen erfordert. 

II. Screenshots im Strafverfahren: Wann sind sie verwertbar?

Immer mehr Kriminalität findet im Internet statt, sodass Screenshots in der Strafverfolgung besonders relevant sind. Doch können sie im Strafverfahren uneingeschränkt verwendet werden?

Screenshots sind im Strafprozess grundsätzlich verwertbar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts gem. § 261 StPO. Ein formelles Echtheitserfordernis kennt die StPO nicht.[3] Entscheidend ist daher, wie rechtssicher die Screenshots im Verfahren erscheinen.

Das bedeutet konkret, dass:

  1. sie vollständig sein müssen, ergo der Screenshot muss den gesamten Sachverhalt und weitere beweiserhebliche Daten enthalten wie Datum und Uhrzeit der Aufnahme und ggf. einen Benutzernamen des Täters,
  2. der Kontext erkennbar ist, also z.B. auf welchen ursprünglichen Beitrag sich ein Hasskommentar bezieht,
  3. die Plattform erkennbar ist, von der der Screenshot aufgenommen wurde,
  4. die URL der Website ergänzt wird, von der der Screenshot aufgenommen wurde.

Auch Bedenken im Rahmen der DSGVO aufgrund der personenbezogenen Daten sind unerheblich, da in der Strafverfolgung das Sammeln personenbezogener Daten erlaubt ist (Art. 6 I i.V.m. Art 10 DSGVO). Aus Ermittlerperspektive gilt im Übrigen, dass frei im Internet verfügbare Daten als frei verwertbare Erkenntnisquellen genutzt werden können.

Auch wenn der zum Beweis geführte Screenshot unter den oben genannten Kriterien erstmal rechtssicher gilt, bietet er dennoch eine enorme Angriffsfläche im strafrechtlichen Verfahren, da sich Screenshots mittlerweile leicht bearbeiten oder vollständig fälschen lassen. Daher lässt sich die Beweisbarkeit nur über eine forensische Überprüfung des Screenshots absichern.

III. Screenshots im Zivilprozess: Beweiswert und Grenzen

Im Zivilprozess sind die in §§ 355 ff. ZPO festgelegten Beweismittel Augenschein, Zeuge, Urkunde, Sachverständige und Parteivernehmung, alles andere fällt in den Parteivortrag. Screenshots sind allenfalls als Augenscheinsobjekte i.S.d. § 371 ZPO zu werten bzw. als grafische Darstellung einer Tatsachenbehauptung im Wege eines Parteivortrags (s.o.) und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung gem. § 286 I ZPO.[4] In der Praxis werden Screenshots vermehrt mit eidesstattlichen Versicherungen kombiniert, sodass die eidesstattliche Versicherung die persönliche unmittelbare Wahrnehmung liefert und der Screenshot die grafische Darstellung.[5]

Für eine einstweilige Verfügung reicht gem. § 294 ZPO die reine Glaubhaftmachung, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts[6], sodass ein Screenshot hier als zulässiges Glaubhaftmachungsmittel gilt.

IV. Authentizität, Manipulation und technische Nachweise

Um die Beweiskraft eines Screenshots zu erhöhen, werden zunehmend forensische Maßnahmen gefordert. Diese gliedern sich in drei Kriterien;

1. Integrität – Nachweis, dass der Inhalt seit der Erfassung nicht verändert wurde (kryptographischer Hash (SHA-256)) [7]

2. Authentizität – Nachweis, dass der Inhalt aus der angegebenen Quelle stammt (digitale Signatur) und Dokumentation der Beweiskette (Chain of Custody)

3. Zeitliche Fixierung – Nachweis, dass der Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt existierte (qualifizierter elektronischer Zeitstempel (eIDAS, Blockchain oder qualifizierter TSA))

Zusätzlich empfiehlt sich das Aufbewahren von Metadaten, wie der URL, http-Header und TSL-Zertifikate.

Wenn all diese forensischen Daten vorliegen und stimmig sind, steigert es die Beweiskraft des Screenshots erheblich und Manipulationseinwände können abgewiesen werden. Grundsätzlich gilt: je umfangreicher die forensischen Nachweise, desto stärker ist die Beweiskraft des Screenshots.

V. Beweislast und Darlegungspflichten

Nun stellt sich nach all dem die Frage, wer in Fällen von Manipulationseinwänden die Beweislast trägt. Bei Vorlage umfangreicher forensischer Nachweise des Screenshots, besonders bei Vorlage eines qualifizierten elektronischen Zeitstempels i.S.d. Art. 41 Abs. 2 eIDAS-VO, wird dessen Richtigkeit grundsätzlich gem. § 371a I 2 ZPO vermutet. Damit geht die Beweislast auf die Partei über, die Manipulationseinwände geltend macht. Bei Vorlage des Screenshots als Augenscheinsobjekt zur Beweisführung trägt der Beweisführer, also derjenige, der den Screenshot im Verfahren vorlegt, die Beweislast für dessen Echtheit.[8]

VI. Typische Praxisfälle und Fehlerquelle

Was sind typische Fehler in der Praxis bei Verwendung eines Screenshots in gerichtlichen Verfahren? Das größte Problem sind unvollständige oder unschlüssige Screenshots, also solche, die nicht alle o.g. Daten enthalten oder bei denen die zur Bestätigung der Echtheit vorgelegten Daten in sich widersprüchlich sind. Grundsätzlich gilt, je mehr (schlüssige) Daten der Screenshot enthält, desto wahrscheinlicher ist eine Verwertung des Screenshots im Verfahren.

Auf der Kehrseite muss bei dem Erstellen des Screenshots dringend auf eine Strafbarkeit gem. § 269 StGB für die Fälschung beweiserheblicher Daten geachtet werden. Hierbei geht es konkret um das Herstellen oder Verändern beweiserheblicher Daten, welche sodann im Rechtsverkehr zur Täuschung gebraucht werden.[9] Selbst ,,kleine‘‘ Manipulationen, wie das Verändern des Zeitstempels kann den Tatbestand des § 269 erfüllen.

VII. Fazit: Screenshots als Beweismittel richtig einsetzen

Damit Screenshots für die Beweisführung im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich verwertet werden können, sollte auf die Vollständigkeit und die technische Nachweisbarkeit geachtet werden, sodass der Screenshot felsenfest gegen jegliche Manipulationseinwände steht.


[1] OLG Jena vom 28.11.2019 (Az. 2 U 524/17)

[2] Prütting/Gehrlein, ZPO – Kommentar, ZPO § 371 ZPO, Rn. 2

[3] Stark-Lütke Schwienhorst, jurisPR-StrafR 7/2026 Anm. 3

[4] Oberlandesgericht Jena Urt. v. 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17

[5] LG Hamburg, Urteil vom 24. April 2024 – 310 O 40/22 –, juris Rn. 240

[6] Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 294 ZPO, Rdnr. 1ff.

[7] Verordnung (EU) 2024/1183

[8] MüKoZPO/Zimmermann ZPO § 371 Rn. 5

[9] BGH 2 StR 192/23 – Beschluss vom 14. März 2024 (LG Frankfurt am Main)

Ciobanu Rechtsanwälte Hannover - Logo Schwarz

Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Kontakt

Wir beraten persönlich – online, telefonisch oder vor Ort.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular um einen Termin anzufragen.

Kontakt

In dringenden Fällen bitten wir Sie, uns direkt anzurufen.
Wir sind Montag – Freitag für Sie erreichbar.

Bahman Nouri Vaziri

Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover

Referendariat Oberlandesreicht Celle

Zulassung als Rechtsanwalt

Kontakt

In dringenden Fällen bitten wir Sie, uns direkt anzurufen.
Wir sind Montag – Freitag für Sie erreichbar

REFERENDARIAT

CIOBANU Rechtsanwälte bilden Referendare (m/w/d) aus. 

PRAKTIKUM

Ciobanu Rechtsanwälte - Anwaltskanzlei Hannover

CIOBANU Rechtsanwälte in Hannover bietet als Praktikumsbetrieb Praktikumsplätze (Jahrespraktika) begleitend zur Berufsfachschule, Fachoberschule Verwaltung sowie begleitend zum Erwerb der Fachhochschulreife.

RECHTSANWALT (m/w/d)

Allgemeines Zivilrecht / Handels- & Gesellschaftsrecht

gmbh geschäftsführer - griff in die kasse

Wir suchen Sie als Rechtsanwalt (m/w/d) für allgemeines Zivilrecht, sowie Handels- & Gesellschaftsrecht als Verstärkung für unsere Kanzlei in Hannover.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

AUSBILDUNG

CIOBANU Rechtsanwälte ist ein Ausbildungsbetrieb in Hannover und bildet Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)  aus.

Daniel Ciobanu, MLE

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Zulassung als Rechtsanwalt

Magister Legum Europae (MLE)

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Hannover, Fribourg (Schweiz), Bern (Schweiz), Bayreuth und Cambridge (Sidney Sussex College / England), Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie an der Leibniz Universität Hannover

Hannah-Maria Günter, LL.M.

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

Zulassung zur Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover