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Stammkapitalerhöhung in einer GmbH

Inhaltsverzeichnis

Eine Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist vor allem aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich. So zum Beispiel, wenn der Ausbau des Unternehmens mehr Kapital fordert, als die Gesellschaft aufbringen kann oder die Gesellschaft ihre finanzielle Basis stärken möchte. Auch denkbar ist der Fall, dass die Gesellschaft aufgrund einer gewollten Erhöhung der Bonität und Kreditwürdigkeit des Unternehmens eine Kapitalerhöhung vornehmen möchte. Besondere Relevanz ergibt sich zudem bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Unternehmens, gerade weil Banken dann in der Regel keine Kredite gewähren. Ein sehr bekannter Grund für eine Kapitalerhöhung ist außerdem die Umwandlung einer Unternehmergesellschaft (UG) in eine GmbH, bei der das Stammkapital auf die für die GmbH erforderlichen 25.000 € angehoben werden muss.

Bei der Kapitalerhöhung sind sehr viele Faktoren zu beachten, insbesondere die speziellen Regelungen zur Vorgehensweise. Dementsprechend ist sehr zu empfehlen, einen Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen, der eine ausführliche Beratung bieten kann und so den fehlerfreien Ablauf der Erhöhung gewährleisten kann.

Welche Arten der Stammkapitalerhöhung in einer GmbH gibt es?

Bei der Erhöhung des Stammkapitals muss zwischen zwei Arten unterschieden werden. So gibt es auf der einen Seite die Möglichkeit das Kapital durch eine Einlage zu erhöhen, die sogenannte effektive Kapitalerhöhung. Diese unterteilt sich in die Barkapitalerhöhung und die Sachkapitalerhöhung. Auf der anderen Seite kann man das Kapital auch durch Gesellschaftsmittel erhöhen, die sogenannte nominelle Kapitalerhöhung.

Die effektive Kapitalerhöhung

Barkapitalerhöhung

Die Barkapitalerhöhung, bei der eine Bareinlage in die Gesellschaft erfolgt, zählt zu der verbreitetsten Möglichkeit der Kapitalerhöhung, bei der Gesellschafter oder gegebenenfalls Investoren Geld in die GmbH einzahlen. Dieser Vorgang wird auch „Außenfinanzierung“ genannt. Bei einer Barkapitalerhöhung wird in der Regel ein fester Betrag vereinbart, der von dem Gesellschafter eingezahlt werden soll. Bei der Entscheidung hierüber stellt sich meist die Frage, in welcher Höhe dieser Betrag sein soll, damit möglichst alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. In diesem Zuge wird das Bezugsrecht relevant.

In der Regel steht jedem Gesellschafter ein sogenanntes Bezugsrecht zu, dass es ihm ermöglicht, an der Erhöhung teilzunehmen und so seine Beteiligung an dem Kapital des Unternehmens anteilig aufrechtzuerhalten. Das Bezugsrecht wird auch als „Verwässerungsschutz“ bezeichnet, weil es gewährleisten soll, dass vor allem Minderheitsgesellschafter, deren Geschäftsanteile nach der Erhöhung im Vergleich zu davor nicht mehr denselben Wert besitzen, dieses Gefälle durch eine Beteiligung ausgleichen können. Das Bezugsrecht kann jedoch auch durch die ursprüngliche Satzung eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen werden. Ist das nicht der Fall, dann steht den Gesellschaftern kraft Gesetzes ein Bezugsrecht basierend auf ihrer bisherigen Beteiligung zu.[1]

Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann wiederum im Einzelfall nur im Kapitalerhöhungsbeschluss mit der für diesen in Gesetz und Satzung vorgesehenen Mehrheit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Da der Bezugsrechtsausschluss einen Eingriff in die Mitgliedschaft darstellt, ist er gegen den Willen der Minderheit nur zulässig, wenn er im wohl verstandenen Interesse der Gesellschaft erforderlich, dafür geeignet und angemessen ist, dh durch kein weniger einschneidendes Mittel ersetzt werden kann.[2]

Sachkapitalerhöhung

Die Erhöhung des Stammkapitals mittels Sacheinlagen ist in § 56 Abs. 1 GmbHG geregelt. Differenziert werden muss hier zwischen der echten Sacheinlage und der Sachübernahme.

Bei der Sachkapitalerhöhung wird im Gegensatz zur Barkapitalerhöhung kein Geld als Einlage verwendet, sondern bestimmte werthaltige Sachwerte, wie beispielsweise das Eigentum an Sachen, Forderungen, Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden, die dauerhafte Gebrauchsüberlassung von Gegenständen sowie Handelsgeschäfte. Bei der Sachübernahme bleibt der Gesellschafter zur Geldleistung verpflichtet und kann lediglich durch Verrechnung der zu übernehmenden Gegenstände seine Zahlungspflicht abwenden.

Von besonderer Relevanz ist die Bewertung der einzelnen Sacheinlagen, die den Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH nicht zusteht. Sie ist viel mehr anhand objektiver Kriterien vorzunehmen, wobei gemäß § 9 Abs.1 GmbHG stets der tatsächliche Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister maßgeblich ist. Das Ergebnis dieser Bewertung muss in einem Sachgründungsbericht festgehalten werden, dem überdies gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG Unterlagen zum Beweis des Sachwertes beigelegt werden müssen. Fehler bei der Bewertung von Sacheinlagen können zum einen dazu führen, dass der Gesellschaft gemäß § 9c Abs. 1 S.2 GmbHG die Eintragung verwehrt wird oder sie gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet wird, den fehlenden Betrag in Geld nachzuzahlen.

Bevor die Sacheinlage in das Handelsregister aufgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der jeweilige Gesellschafter die Sache entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Art an das Übernehmen übereignet. Beispielsweise muss bei der Übertragung eines Grundstücks eine Eintragung in das Grundbuch gemäß §§ 873, 925 BGB und bei der Einbringung eines beweglicher Sachen eine Übereignung gemäß § 929 BGB vorgenommen werden.

Einen besonderen Fall bietet die sogenannte verdeckte Sacheinlage gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG. Diese liegt vor, wenn für die Kapitalerhöhung einer Gesellschaft eine Bareinlage vereinbart wurde, welche der Gesellschafter sodann auch vornimmt, aber dieses Geld im zeitlichen Zusammenhang zur Bareinlage zum Erwerb eines Sachgegenstandes verwendet wird. Zu beachten gilt, dass diese Form der Einlage zwar wirksam, aber dennoch nicht zulässig ist, die Bareinlage zählt in diesem Fall als noch nicht erfüllt.

Die nominelle Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Gemäß § 57c Abs. 1 GmbHG kann das Stammkapital auch aus Gesellschaftsmitteln erhöht werden. Hierbei werden freie Rücklagen der Gesellschaft in der Bilanz in Stammkapital umgewandelt, es handelt sich also im Gegensatz zur Barkapitalerhöhung um eine reine Innenfinanzierung. Dementsprechend verändert sich das Vermögen der Gesellschaft bei dieser Methode nicht und auch die Beteiligungsverhältnisse bleiben im Vergleich zu den anderen Methoden der Stammkapitalerhöhung gleich, sodass hier das Bezugsrecht keine Relevanz hat.

Die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Ein Sonderfall stellt die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gemäß § 55a Abs. 1 GmbHG dar. Besonders ist hier, dass die Entscheidung zur Erhöhung des Stammkapitals auf den Geschäftsführer übertragen wird, die Erhöhung also ohne Gesellschafterbeschluss erfolgt. Eine solche Ermächtigung muss jedoch entweder durch eine Satzungsänderung erfolgen oder von Anfang an bei der Gründung der Gesellschaft in der Satzung festgehalten werden.

§ 55a Abs. 1 GmbHG regelt hierzu, dass der Gesellschaftervertrag die Gesellschafter höchstens fünf Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft ermächtigen darf, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Auch hier greift das Bezugsrecht der Gesellschafter, die infolgedessen ihre persönlichen Stimmrechts- und Vermögensanteile bewahren können.

Die Stammkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bietet so im Vergleich zu den anderen Methoden den Vorteil, schneller und effizienter abzulaufen. Dies liegt vor allem daran, dass es neben dem Gesellschafterbeschluss auch keiner notariellen Beurkundung bedarf, sofern die Ermächtigung bereits bei der Gründung bestand. Sollte sich die Ermächtigung aus einer Satzungsänderung ergeben, so bedarf diese jedoch eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses. Gleich im Vergleich zu den anderen Methoden bleibt, dass die Erhöhung zum Handelsregister angemeldet werden muss.

Wie wird das Stammkapital einer GmbH erhöht?

Eine Kapitalerhöhung erfolgt nach einem geregelten Ablauf.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss

Die Kapitalerhöhung in einer GmbH muss zunächst durch Beschluss bestimmt werden. Weil das Stammkapital eine Satzungsbestimmung ist, handelt es sich bei diesem Erhöhungsbeschluss um eine Satzungsänderung. §§ 53, 54 GmbHG sind folglich entsprechend anzuwenden.

Ob und in welcher Höhe das Stammkapital erhöht wird, liegt im Ermessen der Gesellschafter. Er bedarf gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG einer dreiviertel Mehrheit und entfaltet gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst dann seine rechtliche Wirkung, wenn die Änderung beim Handelsregister eingetragen wird. Die Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zu einer Kapitalerhöhungsmaßnahme kann sich auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben, gerade wenn die Gesellschaft ansonsten Insolvenz anmelden müsste.

In dem Beschluss müssen vor allem der Erhöhungsbetrag, die Übernehmer und die Art der Erhöhung bestimmt sein. Überdies sollte darin auch der Ausgabepreis festgelegt werden, der bestimmt, wie hoch der Preis ist, zu dem Gesellschafter Geschäftsanteile erwerben können. Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann gegebenenfalls bis zu der Eintragung beim Handelsregister mit einfacher Mehrheit wieder aufgehoben werden.

Problematisch kann es beispielsweise werden, wenn ein Geschäftsführer komplexe Beteiligungsverträge aufsetzen lässt. Hier gilt es stets die Auswirkungen auf die Rechtsposition des einzelnen Gesellschafters und die konkreten Folgen der Kapitalerhöhung zu analysieren. Hierzu eignet sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Zulassungsbeschluss

Nachdem die Kapitalerhöhung beschlossen wurde, ist zudem ein Zulassungsbeschluss erforderlich. Dieser bestimmt, welcher Gesellschafter jeweils welche neue Stammeinlage übernimmt und so zum „Übernehmer“ wird. Auch juristische Personen können zum Übernehmer erklärt werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Übernahmevereinbarung

Durch die in § 55 Abs. 1 GmbHG geregelte Übernahmevereinbarung wird der jeweilige Übernehmer gegenüber der Gesellschaft zum Erwerb des Geschäftsanteils und zur Leistung der hierauf entfallenen Einlagen verpflichtet. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Erst die Übernahme des erhöhten Kapitals begründet die Verpflichtungen, deren Erfüllung der GmbH die gewünschten neuen Eigenmittel zuführt, weil die Gesellschafter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, neues Kapital zu übernehmen.

Einlagenzahlung

Im nächsten Schritt erfolgt die Einbringung des neuen Kapitals. Hier gilt es zu beachten, dass mindestens ein Viertel des Erhöhungsbetrags bereits eingezahlt sein muss, bevor eine Anmeldung zum Handelsregister erfolgen kann.

Anmeldung zum Handelsregister

Unabdinglich ist die Anmeldung der Kapitalerhöhung bei dem Handelsregister, gerade weil die Kapitalerhöhung erst durch die Eintragung rechtliche Wirkung entfaltet. Sie muss gemäß § 78 GmbHG durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Bei der Anmeldung müssen zudem das notarielle Protokoll über die Kapitalerhöhungsbeschlussfassung, die vollständige Neufassung der Satzung, die Übernahmeerklärungen, eine Liste der Übernehmer sowie im Falle einer Sacheinlage die Verträge mit den Sacheinlegern vorgelegt werden.

Eintragung und Bekanntmachung der Kapitalerhöhung

Nachdem die eingereichten Dokumente und die Anmeldung selbst für ordnungsgemäß empfunden wird, erfolgt die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und die Bekanntmachung. Die Prüfung erfolgt durch das Registergericht gemäß §§ 57a GmbHG i.V.m. § 9c GmbHG.

Vor- und Nachteile der Kapitalerhöhungsmaßnahmen

Die Bareinlage zur Kapitalerhöhung bietet zum einen den Vorteil, dass diese Mittel direkt verwertet werden können und somit von bedeutendem Wert für die Liquidität eines Unternehmens sind. Im weitesten Sinne nachteilig bei einer Bareinlage ist höchstens die Suche nach einem Investor beziehungsweise die Vereinbarkeit mit dem Bezugsrecht zu finden, sodass der Schutz von Minderheitsgesellschaftern aufrecht erhalten werden kann.

Auf der anderen Seite verspricht die Sacheinlage Vorteile daraus, dass die Sacheinlagen, also Grundstücke und so weiter, einfacher zu beschaffen sind als eine größere Summe Geld. Dennoch liegt dem der Nachteil bei, dass die Sachen, die in die Gesellschaft eingebracht werden sollen, genau bewertet werden müssen, was auch anhand verschiedener Belege nachzuweisen ist. Ansonsten ist die Sacheinlage entweder unwirksam eingebracht oder die Gesellschaft muss den fehlenden Wert in Geld nachzahlen, was hinsichtlich der im ersten Schritt gewählten Methode der Sacheinlage wohl nicht im Interesse der Gesellschaft sein wird.

Für die Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel spricht, dass die Kapitalerhöhung nicht erfordert, dass Geld- oder Sachmittel aufgebracht werden, die Gesellschaft „spart“ sich in dem Sinne Geld. Andererseits negativ zu betrachten ist hier, dass die Kapitalerhöhung zwar eine solche ist, das Vermögen sich allerdings aufgrund der im ersten Schritt vermiedenen Kosten nicht erhöht. Demnach kommt diese Methode vor allem bei kurzfristig benötigtem erhöhten Kapital in Frage und nicht dann, wenn die Gesellschaft durch ihr erhöhtes Stammkapital beispielsweise eine Investition tätigen möchte.

Eine weitere Möglichkeit der Kapitalerhöhung, die Erhöhung durch genehmigtes Kapital, birgt den Vorteil, dass es, sofern die Ermächtigung des Geschäftsführers bereits besteht, sehr schnell und effizient von statten gehen kann. Dies gilt aber wie gesagt nur, sofern die Ermächtigung bereits besteht. Muss der Geschäftsführer erst zur Vornahme der Kapitalerhöhung ermächtigt werden, so erledigt sich der oben bezeichnete Vorteil jedoch, da für die hierfür erforderliche Satzungsänderung wie bei den anderen Kapitalerhöhungsmaßnahmen ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss benötigt wird.

Fazit

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Kapital in einer GmbH zu erhöhen. Ob sich im konkreten Fall eine effektive Kapitalerhöhung mittels einer Bar- oder Sacheinlage oder eine nominelle Kapitalerhöhung mittels der Umwandlung von Geschäftsmitteln mehr für das Unternehmen anbietet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Unbedingt zu beachten sind die verschiedenen Vorschriften und Anforderungen, von denen letztendlich die Wirksamkeit abhängt.

Im Überblick sind folgende Schritte für eine Kapitalerhöhung notwendig: der Kapitalerhöhungsbeschluss, der Zulassungsbeschluss, die Übernahmevereinbarung, die Einlagenzahlung und die Anmeldung zum Handelsregister, mit der die Kapitalerhöhung sodann ihre rechtliche Wirkung entfaltet. Bei solch komplexen Vorgängen wie der Kapitalerhöhung mit den umfassenden Bestimmungen hierzu ist es stets geboten, die Beratung eines Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht anzunehmen. Gerade relevant wird dies auch, wenn Verträge oder Beschlüsse über einen Ausschluss des Bezugsrechts getroffen werden sollen und dadurch eventuelle Schwächungen der Minderheitsgesellschafter einherkommen können.

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[1] Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19.Aufl. 2016, § 55 Rn. 22.

[2] Vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 19.Aufl. 2016, § 55 Rn. 24; BGHZ 136, 133, 144.

Titelbild: Pexels.com (@Carlos Pernalete Tua)

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Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

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Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover