Am 12. März 2023 finden Polizeibeamte die Leiche der zwölfjährigen Luise in einer Böschung bei Wildenburg in Rheinland-Pfalz. Kurz darauf werden die mutmaßlichen Täterinnen ermittelt: ein zwölf- und ein dreizehnjähriges Mädchen aus der Heimatstadt des Opfers. Aufgrund des jungen Alters sind die beiden Mädchen, die die Tat mittlerweile gestanden haben,[1] strafunmündig.
Anfang 2025 wird ein zwölfjähriger Junge in Stuttgart von einem ein Jahr älteren Täter vor eine Bahn gestoßen und verstarb daraufhin.[2] Auch hier war der Täter zum Tatzeitpunkt strafunmündig.
Jüngst wurde der Fall eines getöteten 14-Jährigen im nordrhein-westfälischen Dormagen publik, der Anfang Februar 2026 erstochen aufgefunden wurde. Auch hier wird ein Kind als Täter verdächtigt, ein zwölfjähriger Mitschüler des Opfers.[3]
Spätestens seit der Tötung der zwölfjährigen Luise ist eine öffentliche Debatte über die Grenzen der Strafmündigkeit entfacht, die durch ähnlich gelagerte Taten in der jüngeren Vergangenheit nicht an Aktualität verliert. Unzählige Forderungen, das Alter der Strafmündigkeit zu ändern, treten seitdem auf. So sammelte eine Petition mit dem Titel „Verurteilt Luises Mörderinnen! Ändert das Alter der Strafmündigkeit in Deutschland!“ über 220.000 Unterschriften.[4] Bis heute wird darüber diskutiert, ob und inwiefern eine Gesetzesänderung möglich ist. Durch das hohe mediale Interesse scheint jeder neue Fall mit einem strafunmündigen Täter die Diskussion aufs Neue zu befeuern.
Strafmündigkeit – was ist das?
Rechtliche Herleitung
Das deutsche Strafrecht sieht als Bedingungen für die Strafbarkeit einer Handlung grundsätzlich drei Voraussetzungen. Vorerst müsste die Handlung den Tatbestand einer Straftat erfüllen, also die objektiven und subjektiven Merkmale erfüllen. Als objektives Merkmal gilt beispielsweise der Erfolg der Tat, also beim Totschlag nach 212 StGB der Tod eines anderen Menschen. Das subjektive Tatbestandsmerkmal, der Vorsatz nach § 15 StGB, behandelt das Wissen und Wollen der objektiven Tatumstände des Täters.
Ebenso müsste die vorgenommene Handlung rechtswidrig sein. Grundsätzlich ist dies durch die Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale bereits indiziert, es können jedoch diverse Rechtfertigungsgründe vorliegen. Darunter fallen beispielsweise Taten, die im Rahmen des Notwehrrechts nach § 32 StGB begangen werden.
Abschließend muss die Handlung schuldhaft begangen worden sein. Als Schuld an einer Tat wird die persönliche Vorwerfbarkeit bezeichnet. Dies bedeutet, dass der Täter in der Lage gewesen sein muss, das Unrecht seiner eigenen Tat einzusehen. Rechtliche Gewährleistung findet dieser Ansatz im verfassungsrechtlichen Schuldprinzip, das sich aus Artikel 1 Absatz I, Artikel 2 Absatz I und Artikel 20 Absatz III des Grundgesetzes ergibt.
„Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist“ (§ 19 StGB)
Diese Einsichtsfähigkeit wird in § 19 des Strafgesetzbuches bei Kindern bis zum Alter von 14 Jahren als auch nach § 20 bei schwerwiegenden seelischen Störungen angenommen. Als seelische Störungen gelten unter anderem schwere Psychosen, hochgradige Intelligenzschwächen oder auch Psychopathien. In all diesen Fällen wird anerkannt, dass ein normal funktionierender Entscheidungsprozess nicht vorliegen kann und somit auch keine schuldhafte Entscheidung zur Begehung einer Straftat.
Strafunmündig – keine Konsequenzen?
Auch wenn die Schuldunfähigkeit strafrechtliche Konsequenzen im Allgemeinen ausschließt, bedeutet dies nicht, dass eine Straftat durch eine Person im Alter unter 14 Jahren keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kinder- und Jugendhilfe
Im Falle eines straffälligen Täters im Alter unter 14 Jahren wird gemäß des achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) das Jugendamt zuständig. Die Hauptaufgabe liegt darin, die Gründe für das Verhalten zu ermitteln und durch Unterstützung der Kinder als auch der Eltern zukünftiges straffälliges Verhalten zu prävenieren. Dem Jugendamt stehen diverse Möglichkeiten zur Umsetzung zu:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII): Unterstützung der Eltern zur richtigen Erziehung
- Ambulante Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII i.V.m. § 29 SGB VIII): heilpädagogische Förderung oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII): strukturierte Förderung und Betreuung außerhalb der Familie
- Stationäre Hilfen (§ 34 SGB VIII): Aufnahme in einem Heim oder einer anderen Wohneinrichtung
- Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII): Unterbringung in einer Pflegefamilie oder sonstigen Einrichtung
Familiengericht
Die Maßnahmen des Jugendamtes basieren maßgeblich auf einer bilateralen Absprache mit den Eltern und weiteren Familienangehörigen. Sollte diese Kommunikation keine Ergebnisse liefern, da die Eltern etwa Maßnahmen verweigern, kann ein Familiengericht gewisse Maßnahmen anordnen. Die angeordneten Maßnahmen müssen von den Sorgeberechtigten des Kindes geduldet werden.
- Einhaltung der Schulpflicht (1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
- Teilnahme an sozialem Trainingskurs (§ 29 SGB VIII)
- Kontaktverbot zu bestimmten Personen (Urteil des BGH, Az. XII ZB 149/16)
- Lokale Aufenthaltsverbote (§ 1666 BGB)
- Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1631b BGB)
Alle möglichen Maßnahmen verfolgen das Ziel, das Kind von schädlichen Einflüssen zu entfernen und in der Gesellschaft zu rehabilitieren. Es ist wichtig, anzuerkennen, dass der Rechtsstaat im Falle eines strafunmündigen Täters nicht machtlos ist.
Zivilrechtliche Haftung
Die Altersgrenzen der Haftung haben im deutschen Straf- und Zivilrecht unterschiedliche Regelungen. Auch wenn man bis zu einem Alter von vierzehn Jahren nicht strafmündig ist, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 828 Abs. 3 andere Voraussetzungen für die Deliktsfähigkeit vor. Ein umfassender Schuldausschluss findet zivilrechtlich nur bis zu einem Alter von 7 Jahren statt. Ab diesem Alter wird eine Prüfung der Einsichtsfähigkeit vorgenommen, um zu entscheiden, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige sind trotzdem prozessunfähig, da gemäß § 52 ZPO nur Personen, die sich durch eigene Verträge verpflichten können, prozessfähig sind.[5] Damit also alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, muss eine prozessunfähige Partei sich von einem gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.[6] Des Weiteren besteht die Möglichkeit, ein Zivilrechtsurteil gegen Minderjährige zu erwirken, das bis zu 30 Jahre lang vollstreckbar ist.
Eine generelle Haftung von Eltern für die Handlungen ihrer Kinder existiert im deutschen Zivilrecht nicht, könnte jedoch durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 Abs. 1 BGB dennoch gegeben sein. Die Aufsichtspflicht dient dazu, Kinder vor Schäden, die sie sich selbst oder einem anderen zufügen könnten, zu bewahren. Der konkrete Umfang dieser Pflicht ist nicht fest geregelt, sondern erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung in Bezug auf die konkrete Situation, das Alter des Kindes und der individuellen Eigenschaften. Sollten die Eltern tatsächlich die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt haben, so kann eine Haftung für den entstandenen Schaden vorliegen.
Konsequenzen im Fall von Luise
Auch wenn im Fall der getöteten Luise die beiden Täterinnen – die die Tat mittlerweile gestanden haben – nicht strafrechtlich belangt werden können, entstehen weitreichende Konsequenzen für ihr Handeln.
Die Täterinnen wurde nach Absprache mit dem örtlich zuständigen Jugendamt den Familien entzogen und sind aktuell außerhalb des häuslichen Umfelds untergebracht, so der Kreis Siegen-Wittgenstein.[7] Kontakt zu den jeweiligen Familien wird dennoch gestattet.[8] Über weitere Maßnahmen wird noch entschieden.
Im Juli 2025 startete ein Zivilprozess vor dem Landgericht Koblenz, in dem die Eltern und andere Angehörige des Opfers Schmerzens- und Hinterbliebenengeld sowie die Bezahlung der Bestattungskosten fordern.[9] Hierbei handelt es sich nicht nur um das Schmerzensgeld der Familienmitglieder, sondern auch um das von Luise selbst. Grundsätzlich sind Schmerzensgeldansprüche vererbbar, teilte eine Sprecherin des Landgericht Koblenz mit. Die Gesamthöhe der Forderungen beträgt 170.000 Euro.[10]
Fazit
Es sind Fälle, wie der von Luise aus Freudenberg, die die Debatte über eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze immer wieder aufflammen lassen. Allein im Jahr 2024 wurden in Deutschland über einhunderttausend Kinder tatverdächtig.[11] Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) fordert – seit 1997 – eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre[12], ebenso brachte die Partei Alternative für Deutschland (AfD) im letzten Jahr einen Gesetzentwurf ein, der die Strafmündigkeit senken würde.[13] Die Christlich-Soziale Union (CSU) schlägt vor, ein Verantwortungsverfahren für straffällige Kinder einzuführen, bei dem im Einzelfall entschieden werden soll, ob die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt.[14] Gegenwind gibt es unter anderem vom Deutschen Anwaltsverein und der Neuen Richtervereinigung (NRV), laut der harte Strafen nicht die Begehung weiterer Straftaten verhindern würden.[15] So stellen sich auch die Parteien Bündnis 90/die Grünen sowie Die Linke gegen eine Änderung.[16]
Für die Führung einer Diskussion muss jedoch ein fundamentaler Aspekt der Strafmündigkeit betrachtet werden: Die Mündigkeit. Die gesetzliche Normierung besteht in ihrer konkreten Form seit 1923, was folgende Frage aufwirft: Ist ein Kind aus dem Jahre 1923 mit einem Kind aus dem Jahre 2026 auf dem gleichen Entwicklungsstand und sollte daher der gleiche Maßstab gelten? Wegen gesellschaftlicher Entwicklungen wurde so beispielsweise auch das Alter, mit dem die Volljährigkeit erreicht wird, am 01. Januar 1975 von 21 auf 18 Jahre herabgesenkt. Im 21. Jahrhundert sind Kinder beispielsweise durch Urbanisierung, soziale Medien und eine im allgemeinen aufgeklärtere Gesellschaft sehr viel früher mit gewissen – ggf. auch negativen – Aspekten dieser konfrontiert, was zu einer unterschiedlichen Entwicklung führen könnte.
Des Weiteren kann als Argument für eine Änderung der gesetzlichen Regelung auf das deutsche Zivilrecht und das Jugendstrafrecht verwiesen werden. In § 828 BGB ist als Voraussetzung für eine Verantwortlichkeit eines Schadens durch Minderjährige zum einen ein Alter von über sieben Jahren, zum anderen eine „zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ gefordert. Einen ähnlichen Inhalt trägt § 3 des Jugendgerichtsgesetz (JGG), der die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen bejaht, sollte dieser „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug [sein], das Unrecht der Tat einzusehen“. Diese Regelung gilt jedoch nur für Jugendliche, also ab einem Alter von 14 Jahren. Eine begründete Differenzierung zwischen der Einsicht einer strafrechtlich und einer zivilrechtlich relevanten Handlung, die einen dermaßen großen Kontrast erklären könnte, ist nicht ersichtlich.
Häufig wird Jugendkriminalität im Kontext mit Clankriminalität betrachtet. Als diese wird eine Form der Kriminalität bezeichnet, die innerhalb von Familien organisiert wird.[17] In diesem Kontext kommt es häufig vor, dass Kinder durch das kriminelle Umfeld häufiger straffällig werden. So ist das Risiko für Kinder mit bereits straffälligen Eltern bis zu 2,4 Mal höher, selbst straffällig zu werden.[18] Zum anderen werden Kinder auch gezielt von Familienmitgliedern angestiftet, Straftaten zu begehen. Hier wird versucht, die Strafmündigkeit gezielt auszunutzen, um straffrei handeln zu können.[19] Im Kontext dieser versuchten Umgehung – die auch in der Öffentlichkeit auf Empörung stößt[20] – ist es wichtig, anzuerkennen, dass die Straffälligkeit der „Hintermänner“ trotz Strafunmündigkeit des angestifteten Kindes gegeben ist. Eine etwaige Anstiftung (§ 26 StGB) oder mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann dennoch vorliegen. Problematisch ist das Nachweisen der Anstiftung, da dies in der Praxis nur sehr schwer möglich ist, wird häufig nur die Verletzung der Fürsorgepflicht bewiesen. [21]
Die Gegner einer Absenkung der Strafmündigkeit plädieren für eine präventive Lösung, anstatt lediglich auf das bereits entstandene Problem der hohen Jugendkriminalität zu reagieren.[22] Auch wenn die Prävention nicht funktionieren sollte, muss insbesondere bei Kindern der Fokus auf die Rehabilitation und Hilfe, nicht auf die Strafe und Sühne gelegt werden, so Helge Limburg, der rechtspolitische Sprecher der Grünen Fraktion.[23]
Da Jugendliche als Opfer ihrer Taten häufig auch Jugendliche wählen, ist bei Tötungsdelikten die emotionale Motivation der Debatte stark im Vordergrund. Es ist jedoch bemerkenswert, dass die Jugendlichkeit des Opfers zu einer verstärkten Reaktion der Öffentlichkeit führt, die Jugendlichkeit des Täters jedoch nicht berücksichtigt wird.[24]
Ein weiterer Punkt, der die Debatte auflädt, ist die Gleichsetzung der Straflosigkeit der Täter mit dem Fehlen von Konsequenzen. Auch wenn eine strafrechtliche Belangung in keinerlei Hinsicht möglich ist, bestehen familien- und zivilrechtliche Konsequenzen, die zwar keinen Strafgedanken tragen, aber dennoch das Verhalten ahnden.[25]
Die Debatte über eine Senkung der Strafmündigkeit ist sowohl emotional motiviert als auch durch steigende Zahlen von Tatverdächtigen unter 14 Jahren im Kontext von Tötungsdelikten faktisch begründet. Dennoch lässt sich eine Entscheidung bei einem so individuellen Thema – auf das zudem gesellschaftliche Werte einen hohen Einfluss haben – nicht leicht treffen.
[1] FAZ, „Zwei Mädchen gestehen Tötung Luises“, 14.03.2023
[2] Der SPIEGEL, „Zwölfjähriger vor Straßenbahn gestoßen und getötet“, 01.02.2025
[3] Getöteter Yosef aus Dormagen: Polizei ermittelt gegen zwölfjähriges Kind | tagesschau.de
[4] Petition · Verurteilt Luises Mörderinnen! Ändert das Alter der Strafmündigkeit in Deutschland! – Freudenberg, Deutschland · Change.org
[5] Lindacher/Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, §§ 51, 52 ZPO, Rn. 4
[6] Deutscher Bundestag, WD 7 – 3000 – 019/24
[7] Jugendamt hat tatverdächtige minderjährige Mädchen außerhalb des häuslichen Umfeldes untergebracht / Kreis Siegen-Wittgenstein
[8] Ein Jahr nach Mord an Luise (12): Wie Täterinnen heute leben – und was auf sie zukommt
[9] Freudenberger Mordfall Luise: Zivilprozess gegen Täterinnen startet
[10] https://www.bing.com/search?q=lg%20koblenz%20luise%20schmerzensgeld&qs=n&form=QBRE&sp=-1&lq=0&pq=lg%20koblenz%20luise%20schmerzensgeld&sc=15-31&sk=&cvid=B115538ABE6741989C107769295D2A5D
[11] PKS 2024, Tabelle 20 (Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht)
[12] Herabsetzung Strafmündigkeitsalter | DPolG – Deutsche Polizeigewerkschaft
[13] Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode, Drucksache 21/333 (03.06.2025)
[14] CSU will Gerichtsverfahren für kriminelle Kinder
[15] Nach Vorfall in Stuttgart: Strafmündigkeitsgrenze senken?
[16] Kriminalität: Union möchte Strafbarkeit ab zwölf Jahren – und stößt auf Widerstand – WELT
[17] Wollinger, A. (eds) Kritische Analysen zur sogenannten „Clankriminalität“
[18] „Aggression and Violent Behavior“, Volume 37, November 2917, Pages 161-178): „A systematic review and meta-analysis of the intergenerational transmission of criminal behavior“, Besemer et. al
[19] Kriminelle Clans setzen verstärkt ihre Kinder für die geplanten Straftaten ein
[20] Kriminelle Clans ködern Kinder – das unternimmt der Staat dagegen
[21] Kriminelle Clans setzen verstärkt ihre Kinder für die geplanten Straftaten ein
[22] Grünen-Chef in NRW geht auf Distanz zur Reul-Aussage über Strafmündigkeit | Regionales – Mindener Tageblatt
[23] Kriminalität: Union möchte Strafbarkeit ab zwölf Jahren – und stößt auf Widerstand – WELT
[24] Sollen Kinder in den Knast? Die große Debatte nach dem Mord an Luise
[25] Marco Buschmann: „Deutschland leidet an einem Bürokratie-Burn-out“
Titelbild: pexels.com (@محمد الحبيب)







