Was zählt als Betäubungsmitteldelikt – und wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt als Bundesgesetz den allgemeinen Umgang mit Betäubungsmitteln, also Stoffen, die wissenschaftlich nachgewiesen abhängig machen und dem Rausch dienen können. Eine gute Strafverteidigung bei Betäubungsmitteldelikten ist unabdingbar. Unterteilt werden die Betäubungsmittel in drei Listen (Anlagen), in der ersten Anlage werden verkehrsunfähige Betäubungsmittel wie Kokain oder Heroin benannt, die absolut verboten sind. Die zweite Anlage umfasst „verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige“ Betäubungsmittel, die zur Herstellung anderer Arzneimittel verwendet werden oder als Zwischenprodukt entstehen. Sie dürfen hergestellt und gelagert werden, sind also verkehrsfähig, dürfen jedoch nicht verordnet oder an Patienten abgegeben werden. In der dritten Anlage sind Betäubungsmittel benannt, die sowohl verkehrs- als auch verschreibungsfähig sind, also tatsächlich verschrieben werden. Dennoch bieten selbst diese ein extrem hohes Abhängigkeitspotential.
Besitz, Handel, Konsum – die wichtigsten Tatbestände
Das BtMG umfasst nicht nur die Einordnungen von bestimmten Betäubungsmitteln, sondern auch die Strafmaße bei einem Verstoß im Umgang mit Betäubungsmitteln. Die wichtigsten Tatbestände werden in § 29 BtMG erfasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein…“
Auffallend ist, dass hier sowohl der Besitz, das Erzeugen und die Weitergabe in jeglicher Art umfasst wird, jedoch nicht der Konsum. Der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist tatsächlich nicht strafbar, da es sich hierbei um eine reine Selbstschädigung handelt. Jedoch ist der Konsum, ohne einen zeitgleichen Besitz der Droge zu haben, nahezu nicht möglich.
Strafrahmen und mögliche Konsequenzen bei Drogendelikten
Bei Verstößen gegen das BtMG ist ein breites Spektrum an Konsequenzen möglich, von einer reinen Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung oder in außerordentlich schlimmen Fällen bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Maßgeblich für die Höhe der Strafe ist die Art und Schwere der Tat, die Menge der Drogen sowie bestimmte Qualifikationen wie der bandenmäßige oder bewaffnete Handel. Bei einem reinen Drogenbesitz in geringer Menge kann teilweise sogar von einer Strafverfolgung abgesehen werden, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Zusätzlich werden Wiederholungstäter in der Regel höher bestraft als solche, die zum ersten Mal straffällig werden.
Typische Abläufe: Von der Anzeige bis zur Anklage
Ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels wird grundsätzlich von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft geführt und stellt das erste Stadium des gerichtlichen Strafverfahrens dar. Innerhalb des Ermittlungsverfahrens verfügt die Polizei über weitreichende Mittel der Informationsbeschaffung, so können zur Überwachung oft Telefone oder andere Kommunikationswege überwacht und verdeckte Ermittler eingesetzt werden. Zudem können Wohnräume, Fahrzeuge oder Personen zum Auffinden von Beweisen durchsucht werden. Zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens reicht ein Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat aus. Dieser kann durch eine Anzeige oder durch eine allgemeine Kenntnisnahme erfolgen. Das Ermittlungsverfahren dauert so lange an, bis die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen als abgeschlossen erklärt. Sollte ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, wird eine Anklage gestellt. Sollten jedoch nicht genug Beweise gesammelt worden sein, wird das Verfahren eingestellt. Ein ebenfalls mögliches Mittel bei Ermittlungen gegen Drogendelikte ist zudem die Untersuchungshaft, für die sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein zusätzlicher Haftgrund vorliegen müssen.
Verteidigungsstrategien bei Betäubungsmitteldelikten
Für eine funktionelle Verteidigungsstrategie des Strafverteidigers ist es essenziell, die Beweislage, die aktuelle Rechtslage und die Interessen des Mandanten zu beachten. Drogenverfahren gründen oft auf einer Vielzahl von Beweisen in Form von Durchsuchungsfunden und Zeugenaussagen. Ob diese Beweise korrekt und legal beschafft wurden muss stets im Einzelfall geprüft werden. Die Rechtslage des Betäubungsmittelrechts ist stets im Wandel, so dass es von höchster Wichtigkeit ist, mit den aktuellen Gesetzen und der Rechtsprechung vertraut zu sein. Bei kompetenter und auf das Interesse des Mandanten fokussierter Rechtsberatung kann bei Drogendelikten beispielsweise eine Haftstrafe durch eine Therapie ersetzt werden, soweit eine Drogensucht vorliegt. Zudem kann durch eine Selbstanzeige oder Hilfe bei der Aufklärung eine Minderung der Strafe erreicht werden.
Sollte es dennoch zu einem Prozess kommen, können der tatsächliche Besitz der Drogen, die Handelsabsicht, die Transaktionsbeweise sowie verschiedene Qualifikationsmerkmale angezweifelt werden.
Wann ist eine Verfahrenseinstellung möglich?
Eine Verfahrenseinstellung ist in verschiedenen Situationen möglich. Zum einen kann ein Verfahren wegen Drogenbesitzes eingestellt werden, wenn die Drogen nur in geringer Menge gefunden wurden. Zum anderen kann ein Verfahren wegen Drogenbesitzes oder -handel eingestellt werden, wenn nicht ausreichend Beweise vorliegen oder die existierenden Beweise nicht rechtens erworben wurden.
Des Weiteren kann ein Gericht gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung absehen, wenn die Betäubungsmittel lediglich zum Eigengebrauch und in geringer Menge besessen wurden.
Besonderheiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Drogendelikte werden nicht selten von Jugendlichen verübt. Auch wenn dies nicht immer vor Strafe schützt, kann eine Milderung der Strafe eintreten. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB generell nicht strafmündig, so dass sie für Vergehen und Verbrechen jeglicher Art kein Strafverfahren zu erwarten haben. Im Alter von 14 bis 17 Jahren greift das Jugendstrafrecht, bei dem grundsätzlich mildere Strafen gelten. Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren werden nur nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie ihrer Reife nach noch einem Jugendlichen gleichstehen, ansonsten werden sie nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt, was bei Drogendelikten häufig der Fall ist. Zudem wird bei jugendlichen Tätern häufig ein verstärkter Fokus auf eine rehabilitierende Erziehung gelegt, so dass beispielsweise soziale Trainingskurse oder gemeinnützige Arbeiten auferlegt werden. Dies muss jedoch nicht verfolgt werden, so können auch Jugendliche eine Freiheitsstrafe erhalten.
Fazit: Fachkundige Verteidigung ist bei Drogendelikten entscheidend
Das Gebiet der Drogendelikte und des Betäubungsmittelgesetztes ist sehr komplex und steht in ständigem Wandel, deshalb ist es von hoher Bedeutung, einen Rechtsbeistand zu beauftragen. Daniel Ciobanu der Kanzlei CIOBANU Rechtsanwälte steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht als ein erfahrener Rechtsbeistand zur Seite.
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