„Der bekommt ja gar keine Strafe!“
hört und liest man häufig als Reaktion auf eine ausgesprochene Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe durch das Gericht.[1] Durchaus bietet eine Strafaussetzung dem Verurteilten diverse Vorteile im Vergleich zum direkten Vollzug der Freiheitsstrafe, zieht jedoch auch Einschränkungen mit sich und stellt konträr zu häufigen Meinungen keinen Freispruch dar.
Bewährungsstrafe: rechtliche Einordnung und Grundlagen
Das Verb „bewähren“ leitet sich direkt vom althochdeutschen „biwār“ ab, das ursprünglich bedeutet, dass sich jemand als „wahr, fähig oder zuverlässig erweist“.[2] Eine Strafaussetzung auf Bewährung im Rahmen einer Verurteilung verfolgt ebenfalls den Grundgedanken, dass sich der Verurteilte im Rahmen der Bewährung als zuverlässig und vertrauenswürdig erweist. Dem Verurteilten wird somit die direkte Chance eingeräumt, sich zu resozialisieren und zu beweisen, dass man nicht mehr strafrechtlich auffällig wird. Die Strafaussetzung ist in § 56 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert und wird durch die folgenden sieben Paragrafen geregelt und bestimmt. Die Bewährungsstrafe stellt die zweithäufigste Sanktion im allgemeinen Strafrecht dar und wird nur von der Geldstrafe an Häufigkeit übertroffen. [3]
Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe
Damit eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf die Freiheitsstrafe höchstens eine Dauer von zwei Jahren betragen, zum anderen muss das Gericht zu Recht davon ausgehen können, dass der Verurteilte allein durch die Verurteilung von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt wird und bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung über das Potential zur Resozialisierung und Eingliederung in die Gesellschaft verfügt. Diese Vermutung wird auch als positive Sozialprognose bezeichnet. Für die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe, die die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, gelten grundsätzlich geringere Anforderungen. Ausweislich werden vom Gericht gemäß § 56 Abs. 1 StGB die „Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen […], die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind“ berücksichtigt. Im Falle einer Freiheitsstrafe, deren Dauer zwischen einem und zwei Jahren liegt, müssen zudem „besondere Umstände“ vorliegen, die die Strafaussetzung rechtfertigen. Im Gegenzug kann gemäß § 56 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die „Einhaltung der Rechtsordnung“ Gegensätzliches gebietet.
Aussetzung einer Geldstrafe auf Bewährung
Entgegen der verbreiteten Auffassung kann nach § 59 StGB auch eine Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen dafür sind ebenfalls, dass die reine Verurteilung als Abschreckung und Strafe ausreicht sowie, dass die Geldstrafe nicht eine Höhe von 180 Tagessätzen übersteigt.
Bewährungsauflagen und -weisungen
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bedeutet nicht, dass der Täter keine spürbaren Konsequenzen ertragen muss. Für die Bewährungszeit kann das Gericht diverse Auflagen und Weisungen anordnen. Die möglichen Auflagen sind in § 56b StGB geregelt und können in Schadenswiedergutmachungen, finanziellen Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, gemeinnützigen Arbeitsleistungen oder einer Zahlung an die Staatskasse bestehen. Die Auflagen werden unter Bezug auf den Charakter der Straftat und des Täters gestellt. Darüber hinaus kann das Gericht dem Täter gemäß § 56c StGB Weisungen erteilen, denen er Folge leisten muss. Zu möglichen Weisungen nach § 56 Abs. 2 StGB zählen:
- Meldepflichten: der Verurteilte muss sich zu vorgegebenen Zeiten beim Gericht oder einer anderen Stelle melden (Nr. 2)
- Therapieweisungen: Teilnahme an Sucht- oder Psychotherapie (Nr. 6)
- Kontaktverbote: Abstand zu bestimmten Personen (Nr. 3)
- Besitzverbote: Verbot des Besitzes bestimmter Gegenstände (Nr. 4)
- Arbeit- und Ausbildungsanweisungen: Verpflichtung zur Beschäftigung, Bewerbungsnachweise (Nr. 1)
- Finanzielle Weisungen: Nachkommen von Unterhaltspflichten (Nr. 5)
Bei einem „gröblich[en] und beharrlich[en]“ Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen obliegt es dem Gericht, die Aussetzung der Strafe gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2,3 zu widerrufen. Alternativ kann es die Bewährung auch gemäß § 56f Abs. 2 verlängern oder weitere Auflagen und Weisungen erteilen, falls die Annahme bestehen sollte, dass dies zur Einhaltung der Auflagen und Weisungen führt. Jeder Verstoß gegen die Bewährungsauflagen wird somit vom Gericht individuell geprüft.
Die Bewährungszeit im Überblick
Die Bewährungszeit entspricht in ihrer Dauer gegenüber der verbreiteten Vorstellung nicht genau der ausgesetzten Freiheitsstrafe. Dem § 56a Abs. 1 StGB zufolge muss die Dauer der Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren liegen und wird grundsätzlich an der Höhe der Freiheitsstrafe orientiert. Für die gesamte Zeit der Bewährung muss der Verurteilte den Auflagen und Weisungen des Gerichts Folge leisten. Nachträgliche Anpassungen der Auflagen und Weisungen, sowohl Erleichterungen als auch Verschärfungen, kann das Gericht gemäß § 56e StGB jederzeit anordnen.
Sollte die Strafaussetzung nicht widerrufen werden, erlässt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungsdauer nach § 56g Abs. 1 StGB und lässt somit von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ab. Sollte innerhalb eines Jahres nach Straferlass eine andere Verurteilung wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftat erfolgen, kann das Gericht den Straferlass ebenfalls widerrufen.
Der Bewährungswiderruf
Die Bewährung kann während ihrer Dauer zu jeder Zeit widerrufen werden. Gemäß § 56f Abs. 1 StGB ist dies angeordnet, wenn der Verurteilte eine neue Straftat begeht (Nr. 1) oder gegen Weisungen (Nr. 2) oder Auflagen „gröblich oder beharrlich“ verstößt (Nr. 3). Durch den Widerruf der Bewährung wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, die zunächst ausgesetzt wurde, wieder verfolgt. Im Falle der Begehung einer neuen Straftat ist nicht die Tat an sich entscheidend, sondern vielmehr die fehlerhafte positive Sozialprognose durch das Gericht, das fälschlicherweise von einer Resozialisierung des Täters ausging. In der Praxis wird die jeweilige Haftstrafe der neuen Tat im Zuge des Prozesses mit der vorerst ausgesetzten Freiheitsstrafe kombiniert. Sollte das Gericht den Widerruf der Bewährung wegen eines Verstoßes gegen eine Auflage oder Weisung anstreben, muss die Verschärfung der Bewährung durch eine Verlängerung oder die Erteilung zusätzlicher Auflagen oder Weisungen aussichtslos erscheinen. Eine etwaige Minderung der Freiheitsstrafe durch eine gewisse Zeit der Strafaussetzung existiert nicht, im Falle eines Widerrufs muss der Verurteilte die gesamte Haftstrafe verbüßen.
Fazit: Bewährungsstrafe richtig einordnen
Die Strafaussetzung stellt in keinem Fall einen Entfall der Strafe dar, sondern ist ein Produkt der Abwägung der Resozialisierungschancen durch entweder eine Haftstrafe oder ein abschreckendes Urteil und direkte Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Grundsätzlich stellt die Strafaussetzung auf Bewährung die bessere Option für Verurteilte dar, diese müssen im sozialen und arbeitstechnischen Umfeld mit keiner langen Unterbrechung rechnen und können – wenn auch durch Auflagen und Weisungen eingeschränkt – ihr gewohntes Leben fortführen. In gewisser Weise stellt die Strafaussetzung damit einen Vertrauensvorschuss durch das Gericht dar.
Insbesondere bei Verfahren, die eine Freiheitsstrafe zur Folge haben können, ist der rechtliche Beistand eines erfahrenen Rechtsanwalts unerlässlich. So können sowohl die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung verfolgt als auch während der Dauer der Bewährung alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel genutzt werden. Die Kanzlei CIOBANU Rechtsanwälte berät und vertritt Sie bei jeglichen Schritten eines strafrechtlichen Verfahrens mit juristischer Expertise und prozesserprobten Taktiken.
[1] „Urteil im Fall Lügde: „Erschreckend empathielos und unfassbar gleichgültig“, RND, abgerufen am 17. August 2026
[2] Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, Wolfgang Pfeifer, „Bewähren“
[3] „Kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen“, Dr. Nina Lippert für das Deutsche Statistische Bundesamt, 2026








