fbpx
Ciobanu Rechtsanwälte Hannover - Logo Schwarz

Betrug nach § 263 StGB – Vermögensschaden

Vermögensschaden bei § 263 StGB

Der Tatbestandserfolg eines Betruges realisiert sich, wenn das Opfer im Zuge eines durch die Täuschungshandlung des Täters hervorgerufenen Irrtums einen Vermögensschaden erleidet.  Das Vorliegen eines solchen Schadens kann in einer Prüfung der Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB eine sehr wichtige Rolle einnehmen. In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2023 (Az: 2 StR 77/22)[1] erläuterte dieser die Relevanz der genauen Bestimmung des Vermögensschadens.

Der Tenor des Urteils lautete:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.

(BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – 2 StR 77/22)

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte tätigte für private Personen Geldanlagen unter der Zusicherung von Zinsen und Gewinnen. Sein Angebot umfasste die Möglichkeiten der Tages- und Festgeldanlagen sowie Neumissionen bei Firmen, deren Namen sich der Angeklagte bedient hatte. Bei diesen Geldanlagen gab es keine Absprachen bezüglich der Art der Verwendung des Geldes. Im Zuge der Finanzkrise 2008 konnte der Angeklagte schließlich sein über dem Marktniveau liegendes Zinsversprechen nicht mehr erfüllen und begann dann damit, das Geld in Aktien zu investieren, was in der Konsequenz nur zu weiteren Verlusten führte. Weiterhin versuchte er fruchtlos ohne die Kenntnis der Anleger über hochriskante Optionsgeschäfte Geld zu erwirtschaften.

Im Ergebnis häuften sich die Verluste an, wodurch der Angeklagte seinen Anlegern einen geschätzten Betrag von € 450.000 schuldete. Er selbst ging lediglich von einem Betrag in Höhe von € 100.000 aus. Um seinen Anlegern die versprochenen Gewinne auszahlen zu können, nutzte der Angeklagte schließlich das Geld neuer Kunden. Außerdem verwendete der Angeklagte dieses Geld auch zur Deckung seiner privaten Kosten.

I.

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ab, weil er erkannte, dass das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht erfüllt war.

Er erläuterte die Feststellung des Vermögensschadens anhand des Prinzips der Gesamtsaldierung. Dieses Prinzip bestimme, dass der Vermögensschaden dann vorliege, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung des Zeitpunktes nach der Vermögensverfügung der Wert des Vermögens des Getäuschten gemindert sei.[2] Der BGH folgerte aus dem Prinzip der Gesamtsaldierung, dass vorliegend jeweils der angelegte Geldbetrag mit dem damit korrespondierenden Rückzahlungsanspruch des Anlegers zu vergleichen war. Berufend auf verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschied der BGH, dass die Werte genau ermittelt werden müssten.[3]

II.

Die Strafkammer hatte ihr Urteil darauf gestützt, dass der Angeklagte seine Anleger über die Risiken seiner Geschäfte getäuscht und dies schlussendlich zu den Vermögenseinbußen geführt habe.

Der BGH stellte hier jedoch erhebliche Fehler in der Entscheidungsfindung der Strafkammer fest. Diese hatte sich unzureichend mit der detaillierten Ermittlung der konkreten Höhe des jeweiligen Rückzahlungsanspruches der Anleger, der Vermögenswerte des Angeklagten und der genauen Höhe der Schulden befasst. Auch die Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche wurde unberücksichtigt gelassen. Stattdessen berief sich die Strafkammer in Bezug auf das Vermögen des Angeklagten auf wage Vermutungen wie etwa „erhebliche Kapitallücken“[4], obwohl dieser Auszahlungswünsche zunächst noch erfüllen konnte.

Die Begründung des Vermögensschadens aufgrund des erhöhten Risikos „zweckwidrig verwendeter Anlagegelder“[5] scheitere laut BGH an der Tatsache, dass es im vorliegenden Fall keine Einigung bezüglich der Art der Verwendung der Anlagegelder gab und auch die Versprechen des Angeklagten, es handele sich um eine sichere Anlage, dem nicht entgegenstünden. Aufgrund mangelnder rechtlicher Begründung hob der BGH das Urteil des Landgerichtes auf und verwies den Sachverhalt zurück mit dem Verweis an einen neuen Tatrichter, dass dieser angehalten wäre, die konkreten Zahlen zu ermitteln.

Allgemein

In der juristischen Prüfung eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB sind viele Details zu beachten. So ist zunächst festzustellen, welche Güter von dem Vermögensbegriff umfasst sind. Hier ist es geboten, der Mischung der juristischen und wirtschaftlichen Herangehensweise, dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, zu folgen. Grund hierfür ist, dass die rein juristische, beziehungsweise rein wirtschaftliche Betrachtungsweise entweder einen zu weiten oder einen zu engen Bereich abdeckt. Der ökonomisch-juristische Vermögensbegriff umfasst die Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die dem Schutz der Rechtsordnung unterstehen.[6] Hierzu gehören unter anderem das Eigentum an geldwerten Sachen, aber auch wirksame Ansprüche und Forderungen.

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn zwischen dem Wert des Vermögens des Getäuschten vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung ein negativer Saldo zu erkennen ist (Prinzip der Gesamtsaldierung).[7] Folglich ist zur Bestimmung eines Schadens der Zeitpunkt relevant, zu dem das Opfer auf die Täuschung eingegangen ist und in diesem Zuge eine Vermögensverfügung getätigt hat.

Eine solche Vermögensminderung setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass sich der Schaden bereits realisiert hat. Dies bezieht sich auf die Konstellation der konkreten Schadensgefährdung, bei der das Vermögen bereits so konkret gefährdet ist, dass nach der wirtschaftlichen Betrachtung bereits eine Verschlechterung des Vermögens eingetreten ist. Ein Beispiel hierfür ist der sogenannte Eingehungsbetrug, bei dem das Opfer durch die Eingehung eines Vertrages mit einem Anspruch des Täters „belastet“ wird. Hier könnte der Schaden, nach den Umständen des Einzelfalls, darin bestehen, dass keine gleichwertigen Ansprüche gegenüberstehen oder der Täter nicht willens ist, seiner Leistungspflicht nachzugehen.[8] Der Schaden realisiert sich also in der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruches des Täters.


[1] Beschluss des 2. Strafsenats vom 19.7.2023 – 2 StR 77/22 – (bundesgerichtshof.de)

[2] Vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR 731/08.

[3] Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u.a. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a. BVerfGE 130, 1, 47 f.

[4] BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – 2 StR 77/22

[5] BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – 2 StR 77/22

[6] Fischer, StGB, 70.Auflage 2023, § 263 Rn. 89 f.

[7] BGH NStZ 1999, 302, 353; Fischer, StGB, 70.Auflage 2023, § 263 Rn. 110.

[8] BGHSt 16, 221.

Beitragsbild: Robert Anasch (@diesektion) / unsplash.com

Ciobanu Rechtsanwälte Hannover - Logo Schwarz

Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Kontakt

In dringenden Fällen bitten wir Sie, uns direkt anzurufen.
Wir sind Montag – Freitag für Sie erreichbar

Kontakt

Wir beraten persönlich – online, telefonisch oder vor Ort.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular um einen Termin anzufragen.

REFERENDARIAT

CIOBANU Rechtsanwälte bilden Referendare (m/w/d) aus. 

PRAKTIKUM

Ciobanu Rechtsanwälte - Anwaltskanzlei Hannover

CIOBANU Rechtsanwälte in Hannover bietet als Praktikumsbetrieb Praktikumsplätze (Jahrespraktika) begleitend zur Berufsfachschule, Fachoberschule Verwaltung sowie begleitend zum Erwerb der Fachhochschulreife.

RECHTSANWALT (m/w/d)

Handels- & Gesellschaftsrecht in Festanstellung

gmbh geschäftsführer - griff in die kasse

Wir suchen Sie als Rechtsanwalt (m/w/d) für Handels- & Gesellschaftsrecht.

AUSBILDUNG

CIOBANU Rechtsanwälte ist ein Ausbildungsbetrieb in Hannover und bildet Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)  aus.

Daniel Ciobanu, MLE

Strafverteidiger Hannover - Ciobanu Rechtsanwälte - Anwalt für Strafrecht in Hannover

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Zulassung als Rechtsanwalt

Magister Legum Europae (MLE)

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Hannover, Fribourg (Schweiz), Bern (Schweiz), Bayreuth und Cambridge (Sidney Sussex College / England), Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie an der Leibniz Universität Hannover

Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

Zulassung zur Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover