fbpx

Der Griff in die Kasse

Inhaltsverzeichnis

BGH Urteil vom 07.05.2019: „Der Griff in die Kasse“ – Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB setzt bei mittelbaren Schädigungen voraus, dass dem Schädiger das Unrechtsbewusstsein und Unwerturteil, sittenwidrig zu handeln auch in Bezug auf die Schäden trifft, wegen derer Geschädigte Ansprüche aus § 826 BGB geltend machen, so entschieden die Bundesrichter in ihrem Urteil (BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17). In dem Urteil führt der BGH aus, dass die Verpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers aus § 43 Abs. 3 GmbhG, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhalte und gesetzlichen Pflichten nachkomme, grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft selbst bestehe. Ein solches Verhältnis gegenüber Außenstehenden und Dritten existiere daher nicht.

Der Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits eine Mühle betreibt, hatte von einem landwirtschaftlichen Unternehmen Weizen bezogen. Die Ware wurde eingelagert und stückweise zu bestimmten Zeitpunkten zum tagesaktuellen Preis verkauft. Die Erlöse dafür gingen auf das Konto der GmbH. Die Landwirte kauften im Gegenzug von der GmbH ebenfalls Güter wie Saatgut, Dünger und Weiteres.

Kontokorrent zur Verrechnung

Zwischen der GmbH und den Landwirten bestand eine Kontokorrentenabrede (eine im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung vereinbarte, periodische Abrechnungsweise, wobei beiderseitige Leistungen laufend gegengerechnet werden). Die Auszahlung der Differenzsummen von der GmbH an das andere Unternehmen erfolgten stets im Jahresturnus.

Keine Zahlungen erfolgten

Diesmal blieb die Zahlung aus. Stattdessen reichte der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft. Dieser wurde später mangels Masse abgewiesen.

Hintergrund: Der Geschäftsführer entnahm mehreren hunderttausend Euro aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH und nutzte diese für eigene, betriebsfremde Zwecke.

Das landwirtschaftliche Unternehmen forderte die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, Betruges sowie Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers über § 826 BGB.

Verpflichtungen des Geschäftsführers nur gegenüber Gesellschaft

Aus der Stellung als Geschäftsführer ergebe sich zwar eine Treuepflicht und eine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhalte; ob dies aber auch für privatvertragliche Verpflichtungen des GmbH gilt, ist umstritten. Dies kann offen bleiben, da eine derartige Pflicht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft besteht, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, urteilte der BGH (Urt. v. 10.07.2012 – VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 26 f.; ferner BGH, Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23– Geschäftsführerhaftung)..

Vertragliche Pflichten nur zwischen Leistungspartnern

Nur den Vertragspartnern erwachsen aus vertraglichen Beziehungen Pflichten, nicht hingegen Dritten. Das gilt auch für den GmbH-Geschäftsführer, wenn es um schuldrechtliche Beziehungen der von ihm vertretenen GmbH geht, sodass der Geschäftsführer deshalb grundsätzlich nicht persönlich aus den für die GmbH geschlossenen Verträgen verpflichtet wird.

Besondere Verwerflichkeit auf Schädigungen Dritter fehlt

§ 826 BGB setzt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung voraus. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetreten Folgen ergeben kann.

Vor allem bei mittelbaren Schädigungen sei es entscheidend, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht, führten die Karlsruher Richter aus.

Ausnahmen

Ausnahmen von diesem Grundsatz, so führt der BGH weiter aus, können sich im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB ergeben oder dann gelten, wenn der Geschäftsführer im primär für die GmbH abgeschlossenen Vertrag auch persönliche Pflichten übernommen hat, d.h. im eigenen Namen gehandelt hat und damit selbst Vertragspartner geworden ist.

Ciobanu Rechtsanwälte Hannover - Logo Schwarz

Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Kontakt

Wir beraten persönlich – online, telefonisch oder vor Ort.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular um einen Termin anzufragen.

Kontakt

In dringenden Fällen bitten wir Sie, uns direkt anzurufen.
Wir sind Montag – Freitag für Sie erreichbar

REFERENDARIAT

CIOBANU Rechtsanwälte bilden Referendare (m/w/d) aus. 

PRAKTIKUM

Ciobanu Rechtsanwälte - Anwaltskanzlei Hannover

CIOBANU Rechtsanwälte in Hannover bietet als Praktikumsbetrieb Praktikumsplätze (Jahrespraktika) begleitend zur Berufsfachschule, Fachoberschule Verwaltung sowie begleitend zum Erwerb der Fachhochschulreife.

RECHTSANWALT (m/w/d)

Allgemeines Zivilrecht / Handels- & Gesellschaftsrecht

gmbh geschäftsführer - griff in die kasse

Wir suchen Sie als Rechtsanwalt (m/w/d) für allgemeines Zivilrecht, sowie Handels- & Gesellschaftsrecht als Verstärkung für unsere Kanzlei in Hannover.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

AUSBILDUNG

CIOBANU Rechtsanwälte ist ein Ausbildungsbetrieb in Hannover und bildet Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)  aus.

Daniel Ciobanu, MLE

Strafverteidiger in Hannover - Daniel Ciobanu. Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Zulassung als Rechtsanwalt

Magister Legum Europae (MLE)

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Hannover, Fribourg (Schweiz), Bern (Schweiz), Bayreuth und Cambridge (Sidney Sussex College / England), Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie an der Leibniz Universität Hannover

Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

Zulassung zur Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover