Sind gefälschte Impfpässe ein Bagatelldelikt oder doch eine schwere Straftat?
Das Thema rund um gefälschte Impfpässe ist so präsent wie noch nie. Früher galten die gelben Hefte lediglich als Übersicht der bisher verabreichten Impfungen und dienten in erster Linie den Arztpraxen und dem Impfpassinhaber als reine Orientierung. Aber jetzt, wo die neuen Corona Verordnungen Lockerungen für vollständig Geimpfte vorsehen, wird der Wunsch nach einem vollständigen Impfpass bei vielen recht groß.
Problematisch ist jedoch, dass zurzeit noch nicht jeder geimpft werden kann, sodass einige auf gekaufte Fälschungen des Impfpass oder gefälschte Aufkleber des Impfstoffs zurückgreifen.
Doch macht man sich strafbar, wenn man sich einen neuen Impfpass kauft oder Aufkleber des Impfstoffs in seinen Impfpass klebt?
Urkundenfälschung
Um es vorwegzunehmen, ja, dass Fälschen des Impfpasses ist strafbar, sagt der Strafverteidiger in Hannover, Daniel Ciobanu. In Betracht kommen hier die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB und die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses gem. § 277 StGB.
Um sich der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar zu machen, muss man eine unechte Urkunde herstellen und/oder gebrauchen oder eine Urkunde verfälschen. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Unecht ist eine Urkunde, wenn der tatsächliche Aussteller von dem vermeintlichen Aussteller abweicht.
Wenn man also einen Impfpass kauft, in dem jemand anderes die Unterschrift eines Arztes und/oder dessen Stempel fälscht, macht man sich trotzdem der Urkundenfälschung strafbar, wenn man diesen Impfpass gebraucht, um beispielsweise ohne einen Coronatest Essen zu gehen. Folglich macht man sich auch der Urkundenfälschung strafbar, wenn man in seinen eigenen und offiziellen Impfpass den gekauften Aufkleber des Impfstoffs einklebt und anstelle des Arztes selbst unterschreibt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man sich immer der Urkundenfälschung strafbar macht, wenn man die Unterschrift eines anderen fälscht oder dessen Firmenstempel ohne dessen Kenntnis verwendet.
Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 StGB macht man sich strafbar, wenn man unter dem Namen einer ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson unberechtigt ein Zeugnis über seinen eigenen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein echtes Zeugnis verfälscht. Von dem verfälschten Zeugnis muss man insoweit Gebrauch machen, dass man eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft täuscht.
Es ist fraglich, in wie weit Impfpässe als Gesundheitszeugnis zu klassifizieren sind. Gesundheitszeugnisse sind Erklärungen über die jetzige, frühere oder voraussichtliche künftige Gesundheit eines Menschen. Da der Impfpass durch die Eintragung vollzogener Schutzimpfungen etwas über den medizinisch-gesundheitlichen Zustand einer Person aussagt, gelten Impfpässe folglich als Gesundheitszeugnisse und fallen unter den Tatbestand des § 277 StGB.
Fälschung von Impfpässen
Beim Fälschen von Impfpässen und gerade wenn man die Unterschrift eines Arztes fälscht, um die vermeintliche Impfung zu bestätigen, übt man mithin nicht nur eine Urkundenfälschung, sondern auch eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 StGB aus.
Abschließend stellt sich die Frage, welche Strafe bei einem gefälschten Impfpass droht. Die Urkundenfälschung wird gem. § 267 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Bei gewerbsmäßigem Handel mit Urkundenfälschungen kann die Strafe auch höher ausfallen.
Fälschung von Gesundheitszeugnissen wird gem. § 277 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafen von maximal einem Jahr bestraft. Es gibt jedoch Bestrebungen, die ein höheres Strafmaß beim Fälschen von Covid-19-Impfeinträgen fordern, da dies nicht nur die Person gefährden, die den Impfpass gefälscht hat, sondern auch seine Mitmenschen. Beschlossen ist diesbezüglich aber noch nichts.
Quellen:
Strafanzeige wegen gefälschtem Impfpass – was tun? (anwalt.de)