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George Floyd – Ex Polizist Derek Chauvin schuldig in allen Anklagepunkten.

Inhaltsverzeichnis

Der Fall George Floyd – Der Ex Polizist Derek Chauvin ist schuldig in allen Anklagepunkten.

Das Urteil lautet: Schuldig in allen Anklagepunkten: US-Gericht verurteilt Ex Polizisten Derek Chauvin! Die Tötung des Afroamerikaners George Floyd durch den weißen Polizisten Derek Chauvin im Mai letzten Jahres hat nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern weltweit die Debatte über systematischen Rassismus sowie Gewalt gegen (vermeintliche) Minderheiten ausgelöst. Fast ein Jahr nach dem Ereignis hat das Gericht Derek Chauvin in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig erklärt.

Wie kam es überhaupt zu dieser Tötung?

Im Mai 2020 erhielt die Polizei der Stadt Minneapolis im US Bundesstaat Minnesota den Anruf des Besitzers eines Lebensmittelgeschäfts, welcher den 46 jährigen Afroamerikaner George Floyd verdächtigte, mit einem gefälschten Geldschein bei ihm eingekauft zu haben. Ein Streifenwagen traf ein, um George Floyd festzunehmen. Nach einer Rangelei fixierte Derek Chauvin den Afroamerikaner Floyd auf der Straße, indem er sein Knie auf dessen Nacken presste. Dies weckte die Aufmerksamkeit mehrerer Fußgänger, welche die Szene filmten, da Floyd keuchte und warnte, er werde gleich sterben. Chauvin drückte sein Knie für insgesamt 9 Minuten und 29 Sekunden auf den Nacken Floyds, der über 30 mal hilfesuchend mitgeteilt hat, nicht atmen zu können – fast drei Minuten hielt Chauvin an seiner Praxis fest, als Floyd kein Bewusstsein und keinen Puls mehr hatte. Die Versuche der Sanitäter, George Floyd wiederzubeleben, kamen dann zu spät.

Das Gerichtsverfahren

Derek Chauvins Verteidigung hatte auf nicht schuldig plädiert: Chauvin habe rechtmäßig Zwangsmittel eingesetzt, weil sich Floyd der Festnahme widersetzt haben soll. Dieser Punkt wurde jedoch durch die Beamten selbst entkräftet: Der Polizeichef der Stadt bezeichnete Chauvins Gewaltanwendung als unverhältnismäßig und gesetzeswidrig, da die verwendete Festhaltepraxis in Minnesota unter den gegebenen Prämissen untersagt sei. Es bestünden Zweifel, dass ein einzelner, mit Handschellen gefesselter Mann sich gegen drei ausgebildete Polizeibeamte zur Wehr hätte setzen können. Weiterhin versuchte die Verteidigung, den Tod Floyds primär mit seiner Herzschwäche und der Einnahme von Drogen statt der Gewalteinwirkung zu begründen. Experten der Staatsanwaltschaft wiesen diese Annahme allerdings klar zurück: Ein Lungenspezialist aus der Gerichtsmedizin erklärte, der sinkende Sauerstoffgehalt im Blut Floyds habe Hirnschäden verursacht und sein Herz zum Stillstand gebracht. Die Vorträge der Verteidigung überzeugten die Jury damit nicht.

Das Urteil: „schuldig“

Chauvin wurde in allen drei Punkten der Anklage verurteilt: Wie der zuständige Richter Cahill bekannt gab, befand ihn die Jury wegen Mord zweiten GradesMord dritten Grades sowie Totschlag zweiten Grades für schuldig. Was bedeutet dies nun? Im US amerikanischen Justizsystem werden sämtliche Tötungsdelikte in mehrere Grade, die sich nach der Schwere der Tat bestimmen, eingeteilt.

Der schwerwiegendste Anklagepunkt gegen Chauvin ist hier der Mord zweiten Grades. Während der Mord ersten Grades als vorsätzliches Tötungsdelikt mit verschärfenden Elementen dem deutschen Mordtatbestand gem. § 211 StGB gleicht, kann ein Mord zweiten Grades auch unvorsätzlich begangen werden. Ausschlaggebend wäre hier, dass Chauvin Floyds Tod durch Begehung einer weiteren Straftat herbeigeführt hat: In diesen Fall müsste die Staatsanwaltschaft beweisen, dass Chauvin einen physischen Übergriff auf Floyd begangen hat, bei dem dieser ums Leben kam. Mord zweiten Grades kann in Minnesota eine Strafe von bis zu 40 Jahren Haft mit sich bringen, gemäß der Verurteilungsrichtlinien Minnesotas werden erstmalige Straftäter allerdings zu durchschnittlich 12,5 Jahren Haft verurteilt.

Der zweitschwerste Anklagepunkt im Verfahren gegen Chauvin ist der Mord dritten Grades. Dieser ähnelt dem deutschen Totschlag unter Eventualvorsatz. Hierbei müsste die Staatsanwaltschaft die Jury überzeugen, dass Chauvin mit der Fixierung Floyds auf der Straße einen lebensgefährlichen Akt durchgeführt hat, ohne das auf dem Spiel stehende Leben des Opfers zu berücksichtigen. Es gilt zu beachten, dass Chauvin mit seiner Handlung Gleichgültigkeit bezüglich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen gezeigt haben muss. Die Staatsanwaltschaft überzeugte die Jury, dass Chauvin in Kenntnis der möglichen fatalen Folgen der Fixierungstechnik handelte und den Tatbestand des Mordes dritten Grades damit erfüllte. Bezüglich dieses Tatbestandes kann eine Haftstrafe von bis zu 25 Jahren verhängt werden, durchschnittlich ist aber mit einer Strafe von 10,5 Jahren zu rechnen.

Der Dritte Anklagepunkt, in dem es zu einer Verurteilung Chauvins kam, ist der Totschlag zweiten Grades. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn Chauvin mit seiner Handlung eine schuldhafte Fahrlässigkeit begangen hat, mit der er den Tod oder die schwere Schädigung des Opfers riskierte – vorsätzlich muss dies nicht gewesen sein. Auch diesen Anklagepunkt bejahte die Jury. Im deutschen Recht entspräche dieser Tatbestand der fahrlässigen Tötung. Totschlag zweiten Grades kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden, allerdings ist hier eine Strafe von nur 4 Jahren der Durchschnitt.

Wie wäre diese Straftat in der Bundesrepublik Deutschland gewürdigt / bestraft worden?

Es stellt sich die Frage, wie das Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland geendet hätte. Wie bereits erwähnt, entsprechen die im US amerikanischen Justizsystem verwendeten Gesetze bezüglich der Tötungsdelikte nicht den deutschen Gesetzen: Im deutschen Strafecht käme eine Verurteilung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung in Betracht. Bei beiden Delikten hat die Handlung des vermeintlichen Täters begründend zur Tötung des Opfers geführt – dies ist der Fall, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg entfiele. Hätte der Beamte nicht auf dem Nacken des Opfers gekniet, wäre dieses nicht tot – die Kausalität ist damit zu bejahen.

Der Unterschied der beiden Delikte liegt im Vorsatz: beim Totschlag führt der Täter die Tötung willentlich herbei, während er den Taterfolg bei der fahrlässigen Tötung durch eine Fahrlässigkeit herbeiführt. Sich „fahrlässig“ zu verhalten bedeutet, sorgfaltswidrig zu handeln, auch wenn der wesentliche Verlauf der Geschehnisse absehbar ist. Die Bedingungen, unter denen eine Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen ist, ergeben sich hierbei aus den konkreten Umständen der Tat: missachtet der Täter die Pflichten, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage an einen gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Stellung des Handelnden zu stellen sind, handelt er sorgfaltswidrig. Dies wäre hier der Fall: ein Beamter mit jahrelanger Diensterfahrung hätte bei gewissenhaftem Handeln seine Pflicht, das Opfer festzunehmen, ohne sein Leben zu gefährden, nicht verletzen dürfen – er handelt sorgfaltswidrig. Zudem müsste der weitere Verlauf der Geschehnisse für ihn absehbar gewesen sein. Absehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Hier war die Tötung des Opfers absehbar, da es mehrfach mitteilte, nicht mehr atmen zu können und wenig später kein Bewusstsein mehr hatte – ein umsichtig handelnder Mensch hätte spätestens jetzt von der Fixierung auf der Straße abgelassen. Letztlich müsste der hierbei eingetretene Taterfolg dem vermeintlichen Täter objektiv zurechenbar sein. Diese Zurechnung ist zu bejahen, wenn der Schutzzweckzusammenhang und der Pflichtwidrigkeitszusammenhang erfüllt sind. Der Schutzzweckzusammenhang ist erfüllt, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht gerade den Zweck hatte, den eingetretenen Erfolg zu verhindern – da die Sorgfaltspflicht der Polizei die Bürger schützt, ist dies zu bejahen. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist erfüllt, wenn der Taterfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens beruht – das heißt, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Hätte der Beamte sich in unserem Fall pflichtgemäß verhalten, wäre das Opfer nicht tot – der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist damit ebenfalls zu bejahen. Weiter unterscheidet man zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit begeht eine Person die strafbare Handlung, ohne dass sie sich dessen bewusst ist, auch wenn sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Umstände dazu fähig wäre. Dies wäre hier abzulehnen, da sowohl das Opfer als auch umstehende Passanten den Täter warnten, es könne für das Opfer lebensgefährlich werden. Die bewusste Fahrlässigkeit liegt in jenen Fällen vor, in denen eine Person zwar eine strafbare Handlung begeht, aber gleichzeitig fest darauf vertraut, dass der rechtswidrige Taterfolg nicht eintreten werde. Fraglich ist allerdings, ob der vermeintliche Täter tatsächlich auf ein Ausbleiben des Taterfolgs („Es wird schon gutgehen!“) vertraut hat, oder ob er mit Eventualvorsatz („Und wenn schon!“) gehandelt hat. Trifft die erstgenannte Möglichkeit zu, ist die bewusste Fahrlässigkeit zu bejahen, bei der letztgenannten Möglichkeit könnte der vermeintliche Täter sich des Totschlags gem. § 212 StGB strafbar gemacht haben. Für letzteres spricht hier, dass das Opfer selbst und mehrere Passanten warnten, das Opfer werde ersticken – dass der Täter annahm, alles werde gutgehen, ist damit unwahrscheinlich.
Zur Verurteilung wegen Totschlags gem. § 212 StGB müsste der Täter einen Menschen getötet haben, ohne Mörder zu sein – dies wäre er, wenn er unter besonders verwerflichen Begleitumständen handelt. Diese verwerflichen Begleitumstände bestehen in den in § 211 StGB erwähnten Mordmerkmalen. Die Frage, ob ein Mordmerkmal zu bejahen ist, ist in einem Gerichtsverfahren oft streitig und bietet Angriffspunkte für die Strafverteidigung. Wenn ein Täter die Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder weiteren niederen Beweggründe begeht, heimtückisch, grausam oder unter Benutzung gemeingefährlicher Mittel handelt, und dabei nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, ist er ein Mörder. Die Beweggründe entspringen dann einer niederen Gesinnung, wenn sie beispielsweise dem Opfer seinen Eigenwert als Mensch absprechen. Im bestehenden Fall erscheint ein Handeln Chauvins aus niederen Beweggründen zunächst schlüssig, da die sein Verhalten als Polizeigewalt gegen Minderheiten auf einem rassistischen Hintergrund basieren könnte – damit hätte er Floyd den Eigenwert als Mensch aberkannt. Da Chauvin allerdings keine rassistischen Äußerungen nachweisbar sind, fehlt es an Anhaltspunkten – die niederen Beweggründe sind damit nicht gegeben. Da kein Mordmerkmal erfüllt ist, Chauvin aber dennoch einen Menschen getötet hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Totschlags gem. § 212 StGB.

Weiterhin dürfte das Handeln des Täters nicht gerechtfertigt sein. Wie es die Anwälte Chauvins mittels US Recht zu beweisen versuchten, könnte die Handlung hier in Deutschland gerechtfertigt gewesen sein, wenn der vermeintliche Täter innerhalb des § 127 StPO agiert. Das Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 StPO besagt, dass jedermann befugt ist, Menschen, die bei Begehung einer Straftat erwischt werden, wenn sie der Flucht verdächtig sind oder ihre Identität nicht festgestellt werden kann, einstweilig festzunehmen. Hierdurch sind Eingriffe in die Freiheit des Festzunehmenden gerechtfertigt, beispielsweise das Festhalten eines flüchtenden Taschendiebes. Körperliche Gewalt ist ebenfalls gerechtfertigt, wenn sie mit dem Durchsetzen der Festnahme zwingend einhergeht: der Täter, der sich der berechtigten Festnahme widersetzt, muss bei der Überwindung des Widerstandes Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit hinnehmen. Allerdings darf es sich bei dieser Gewalt nicht um lebensgefährdende Gewalt handeln – gerechtfertigt sind damit einfache Körperverletzungen, wenn sie mit dem Festnehmen einhergehen. Im gegebenen Fall handelte der Täter bei der Festnahme zwar erst durch das Festnahmerecht gem. § 127 StPO gerechtfertigt, überschritt die Grenzen hierbei allerdings maßgeblich, als er das Opfer auf die Straße presste und damit sein Leben gefährdete. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich – der Täter hätte sich in Deutschland des Totschlags gem. § 212 StGB strafbar gemacht.

Das mögliche Strafmaß in der Bundesrepublik Deutschland:

Während die Verurteilung Chauvins in Deutschland während des Verfahrens stattgefunden hätte, ist für Chauvin ein weiterer Gerichtstermin zur Bestimmung der Straflänge bestimmt. Am 25. Juni 2021 treffen Chauvins Anwälte und die Staatsanwaltschaft im Gericht aufeinander, um sich für eine kürzere bzw. längere Strafe für Chauvin einzusetzen. Im Falle mehrerer Gesetzesverstöße, die hier mit zwei Mordverurteilungen und einer Totschlagsverurteilung Chauvins gegeben sind, werden die Einzelstrafen im US amerikanischen Recht addiert. Durch dieses Prinzip können, anders als in Deutschland, Strafen verhängt werden, welche die menschliche Lebenserwartung deutlich übertreffen. Da die bereits erwähnten Höchststrafen in Minnesota – 40 Jahre für Mord zweiten Grades, 25 Jahre für Mord dritten Grades und 10 Jahre für Totschlag zweiten Grades – in diesem Fall allerdings nicht zu erwarten sind, ergäbe sich für Chauvin, wenn er nach den durchschnittlichen Strafzumessungsregeln verurteilt würde, eine Straflänge unter 30 Jahren. In Minnesota besteht allerdings die Chance, dass der Täter lediglich für die ernsteste Straftat bestraft wird – dies wäre hier der Mord zweiten Grades, mit einer durchschnittlichen Strafe von lediglich 12,5 Jahren – der Richter kann hierbei eine Strafe von bis zu 15 Jahren verhängen. Die Staatsanwaltschaft wird versuchen, das Strafmaß zu verlängern, indem sie das Vorliegen verschärfender Umstände bei der Begehung der Tat beweist: Chauvin habe beispielsweise die Wehrlosigkeit des mit Handschellen hinter dem Rücken gefesselten Floyds ausgenutzt, und auch nachdem dieser kein Bewusstsein und keinen Puls mehr hatte nicht nachgelassen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass Chauvin seine Macht als Polizeibeamter missbraucht habe. Weiterhin könnte in die Strafzumessung hereinspielen, dass Chauvin das Delikt in Anwesenheit mehrerer Kinder beging und eine überdurchschnittliche Gewaltbereitschaft an den Tag legte, mit der er psychischen Stress bei den Anwesenden verursachte – dementsprechend sagte beispielsweise ein 9-jähriges Mädchen aus, welches Zeugin der Szene wurde. Unabhängig vom finalen Strafmaß, welches Richter Peter Cahill am 25. Juni 2021 verkünden wird, ist es allerdings wahrscheinlich, dass Chauvin nur zwei Drittel seiner gesamten Straflänge absitzen muss, denn in Minnesota haben Straftäter das Recht, bei gutem Verhalten während zwei Dritteln ihrer Straflänge, das dritte Drittel auf Bewährung zu verbringen.

Wie wäre der Fall George Floyd in Deutschland verhandelt worden?

In Deutschland ist es ähnlich: Wäre Derek Chauvin hier als Mörder verurteilt, hätte er mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Diese ist im Grunde tatsächlich ein Leben lang. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 1977 entschieden, dass die Menschenwürde es gebiete, jedem Inhaftierten zumindest die Chance zu geben, wieder frei zu werden. Zu diesem Zwecke hat der Gesetzgeber den § 57a StGB eingeführt. Nach diesem Paragraphen kann der Rest einer lebenslangen Strafe nach 15 Jahren in Haft zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn keine Gründe, beispielsweise die Schwere der Schuld und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, dies verbieten. Da eine Verurteilung wegen Totschlags nach deutschem Recht allerdings überwiegend wahrscheinlich wäre, hätte der Täter hier mit einer Strafe von fünf bis fünfzehn Jahren zu rechnen – hätten die Verteidiger die Anschuldigungen auf eine fahrlässige Tötung senken können, stünde der Täter lediglich einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren gegenüber.

Quellen:

https://www.sueddeutsche.de/panorama/justiz-weisser-ex-polizist-im-fall-george-floyd-schuldig-gesprochen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210420-99-284902
https://www.revisor.mn.gov/statutes/cite/609.195

https://www.startribune.com/derek-chauvin-charges-trial-george-floyd-murder-manslaughter-police-minneapolis-minnesota/600030691/?refresh=true
https://www.nbcnews.com/news/us-news/minneapolis-police-rendered-44-people-unconscious-neck-restraints-five-years-n1220416
https://www.law.cornell.edu/uscode/text/18/1111#:~:text=Murder%20is%20the%20unlawful%20killing%20of%20a%20human%20being%20with%20malice%20aforethought.&text=Whoever%20is%20guilty%20of%20murder,of%20years%20or%20for%20life.
https://www.nytimes.com/live/2021/derek-chauvin-trial-explained

Die niedrigen Beweggründe bei Mord

https://www.nbcnews.com/news/us-news/prosecutors-seek-tougher-sentence-derek-chauvin-george-floyd-s-death-n1266062
https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-kanzlei-verzeichnis/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/#:~:text=Der%20Mord%20sieht%20zwingend%20eine,eine%20lebensl%C3%A4ngliche%20Freiheitsstrafe%20verh%C3%A4ngt%20werden.
https://www.granzin-rechtsanwaelte.de/de/news/lebenslaenglich-was-bedeutet-das-in-deutschland/
https://www.rahaizmann.de/blog/ist-eine-lebenslange-freiheitsstrafe-wirklich-ein-leben-lang
https://www.nbcnews.com/news/us-news/prosecutors-seek-tougher-sentence-derek-chauvin-george-floyd-s-death-n1266062
https://fachanwaelte-strafrecht-potsdamer-platz.de/de/schwerpunkte/strafverteidigung/festnahme-verhaftung
Derek Chauvin will be sentenced at a hearing on June 25. Here’s what goes into that decision.
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Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Hannover, Fribourg (Schweiz), Bern (Schweiz), Bayreuth und Cambridge (Sidney Sussex College / England), Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie an der Leibniz Universität Hannover

Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

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Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover