Für Rechtsfragen in Sachen Strafrecht steht Ihnen Strafverteidiger & Rechtsanwalt Daniel Ciobanu aus Hannover gerne zur Verfügung. Hier wird analysiert, in wie weit ein Vordrängeln bei der Impfung während der Pandemie Zeit strafrechtliche Konsequenzen haben könnte oder auch nicht. Eine ausführliche Rechtsanalyse von Ihrem Rechtsanwalt in Hannover, Daniel Ciobanu.
Die Themen Corona Impfung und die Priorisierung der Menschen ist in aller Munde. Immer mehr Deutsche erklären sich bereit, sich impfen zu lassen und möchten dies so schnell wie möglich tun. Gerade jetzt, wo Geimpfte und Genesene von Lockerungen der Coronaverordnung profitieren, geben einige Menschen falschen Angaben an, nur um in den Wartelisten hochzurutschen und höher priorisiert zu werden. Da stellt sich vielen die Frage, ob dies nicht strafbar ist und wenn ja, was für Konsequenzen dies mit sich bringt.
Die Zahl der Impf Vordrängler steigt.
Die Zahl der Vordrängler steigt, zwar fallen den Impfzentren die meisten auf, aber einige werden dennoch ohne Berechtigung geimpft. Zum Beispiel meldete das Impfzentrum in Hamburg innerhalb einer Woche 2000 Vordrängler. Doch wie ist das möglich?
Die meistverwendeten Arten, sich vorzudrängeln, sind sich als Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen oder Schwangeren ausgeben oder falsche Angaben über das Alter und den Beruf zu machen. Pflegebedürftige können zwei Kontaktpersonen benennen, welche höher priorisiert werden, es gibt aber Fälle, wo ganze acht Leute sich als Kontaktperson einer pflegebedürftigen Person ausgaben und so geimpft wurden. Ältere Leute oder Personen in systemrelevanten Berufen werden ebenfalls höher priorisiert, was viele ausnutzen.
Da die Anzahl der Vordrängler steigt und das Vorgehen immer dreister wird, fordern viele eine Strafe. Doch ist Vordrängeln wirklich strafbar?
Zunächst ist festzustellen, dass sich beim Impfen vorzudrängeln keine Ordnungswidrigkeit ist. Dies bestätigte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, der deutschen Presse-Agentur. Dieser fordert aber, dass schnellstmöglich Sanktionen vom Gesundheitsminister Jens Spahn für Vordrängler erlassen werden. Das Impfschutzgesetzt kenne bereits Sanktionen wie Bußgelder, welche auch jetzt verhängt werden sollen. Je nachdem wie der Einzelfall liegt, sollen dann Bußgelder in Höhe von 25.000 € verhängt werden, um präventiv Leute vor dem Vordrängeln abzuschrecken. Bislang sieht die Impfverordnung Ausnahmen von der Impfreihenfolge nur dann vor, wenn angebrochene Impfdosen sonst weggeworfen werden müssen. Dies stellt folglich eine Grauzone da.
Bislang sind diese Sanktionen jedoch noch nicht beschlossen, sodass eine Strafe gemäß des Impfschutzgesetztes bisher nicht droht. Die Experten sind sich uneinig, ob der Gesundheitsminister die Sanktionen überhaupt noch verhängen wird oder ob nicht vorher die Priorisierung der Menschen aufgehoben wird. Wofür sich der Gesundheitsminister entscheiden wird, ist folglich abzuwarten.
Doch ist Vordrängeln bei Impfungen strafrechtlich verfolgbar?
In Betracht kommen hier der Betrug gem. § 263 StGB und die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.
Um sich des Betruges gem. § 263 StGB strafbar zu machen, muss man jemanden täuschen und infolge der Täuschung muss ein Irrtum bei der anderen Person erregt worden sein. Mithin muss der andere eine Vermögensverfügung als Folge des Irrtums verfügen und so einen Vermögensschaden erleiden. Das ist das perfide an dem Betrug, durch einen Betrug bringt man jemanden dazu, sich selbst oder besser gesagt seinem Vermögen zu schaden.
Durch das Abgeben falscher Daten z.B. über den Beruf oder das Alter liegt eine Täuschung über Tatsachen gegenüber den Mitarbeitern des Impfzentrums vor. Diese irren sich infolgedessen auch. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob das Impfen des Corona Impfstoffs als Vermögensverfügung zu klassifizieren ist. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd, auswirkt. Hierbei müssen der Getäuschte und der Verfügende dieselbe Person sein, jedoch muss die Vermögensminderung nicht zwingend im Vermögen des Verfügenden eintreten. Vermögen ist die Summe aller Güter, die einen wirtschaftlichen Wert haben und die unter den Schutz der Rechtsordnung stehen.
Verimpfen einer Impfdosis an einen Nochnicht Berechtigten ist Auslegungssache.
Es ist Auslegungssache, ob man das verimpfen einer Impfdosis an einen Nochnicht Berechtigten als Vermögensverfügung und Vermögensschaden einordnet. Letzten Endes hat im Laufe der Zeit jeder Bürger einen Anspruch auf die Corona-Impfung, sodass es für den Staat keinen Vermögensunterschied macht, ob die Person jetzt oder in drei Monaten geimpft wird. Zwar könnte man annehmen, dass an dem Tag, wo der Nochnicht-Berechtigte geimpft wird, der Staat einen Vermögensschaden durch die zu Unrecht verimpfte Dosis erleidet, jedoch lässt sich dies mit dem Recht auf die Impfung entkräften. Folglich macht man sich nicht des Betruges gem. § 263 StGB strafbar, wenn man sich beim Impfen vordrängelt.
Man könnte sich jedoch der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar gemacht haben, wenn man falsche Angaben angibt oder sogar die Unterschrift von z.B. einem Arzt oder einem Pflegebedürftigen fälscht.
Bei falschen Angaben über das Alter oder den Beruf ist es Auslegungssache, ob man eine Urkundenfälschung annimmt. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Beim Ausfüllen einer Liste ist eher nicht von einer Urkunde auszugehen, da es sich meistens um Tatsachen und nicht Gedankenerklärungen handelt und auch der Aussteller eher selten erkannt werden kann. Zudem ist es menschlich, sich zu irren oder sich aus Versehen zu verschreiben. Dies ist durch den § 119 BGB geschützt.
Wenn Sie jedoch ein Schreiben Ihres Hausarztes oder einer Pflegebedürftigen Person herstellen, verfälschen und schließlich gebrauchen, ist von einer Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB auszugehen. Spätestens wenn Sie sich mit diesem Schreiben bei den Impfzentren vordrängeln, handeln Sie vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht und machen sich gem. § 267 I StGB strafbar. Auch der Versuch ist gem. §§ 267 II, 23 StGB strafbar.
Das Strafmaß bei einer Urkundenfälschung ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vordrängeln bei der Corona Impfung bisher nicht gemäß des Impfschutzgesetztes bestraft wird und man sich auch strafrechtlich nur strafbar macht, wenn man Dokumente und Unterschriften von anderen fälscht. Es ist jedoch zu beobachten, ob der Gesundheitsminister Sanktionen beschließt, welche sich beim Vordrängeln negativ auf Ihren Geldbeutel auswirken.
Sie haben rechtliche Fragen zum Thema Corona Impfung oder zu anderen Themengebiete? Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hannover, Daniel Ciobanu, ist für Sie da!
Quelle:
Vordrängeln bei Corona-Impfung: Diese Regeln gelten für Impfstoff-Reste – Nachrichten – WDR
Diese hohen Strafen drohen Leuten, die sich beim Impfen vordrängeln – Business Insider