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Kochsalz statt Corona-Impfstoff: Körperverletzung?

Kochsalzlösung statt Pfizer Impfstoff gespritzt – Welche juristischen Folgen kommen in Frage?

Im Impfzentrum Friesland wurden mehrere Menschen mit einer Salzlösung statt dem COVID-19 Impfstoff geimpft. Gegen die für den Fehler verantwortliche Mitarbeiterin wurden die Ermittlungen wegen möglicher Körperverletzung eingeleitet.

Tathergang:

Eine Mitarbeiterin im Impfzentrum Friesland soll in sechs Fällen den Impfstoff der Firma Pfizer mit einer Salzlösung ausgetauscht haben. Wie die Polizei und der Landkreis Friesland mitteilten, habe sie eine heruntergefallene und zersprungene Ampulle auf diese Weise zu ersetzen versucht. Die Mitarbeiterin war als Krankenschwester des DRK Kreisverbandes Jeverland im Impfzentrum tätig und habe die Aufgabe gehabt, den Impfstoff zur Impfung mit Salzlösung zu verdünnen. Nachdem ihr eine Ampulle des unverdünnten Impfstoffes heruntergefallen war, versuchte sie das Missgeschick zunächst zu vertuschen. Nachdem sie drei Tage später einer Kollegin den Fehler gestand, ließ sich nicht mehr feststellen, wer mit der Kochsalzlösung statt des Vakzins geimpft wurde: bei den über 200 am Tattag Geimpften musste ein Antigentest durchgeführt werden.

Keine Gesundheitsgefährdung durch die gespritzte Salzlösung aber Körperverletzung gem. § 223 StGB

Für die mit der Salzlösung geimpften Menschen besteht durch die Salzlösung zunächst keine Gesundheitsgefährdung – die unschädliche Lösung wird allen Impfdosen als Verdünnungsmittel beigefügt. Allerdings teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit, man habe Ermittlungen gegen die verantwortliche Krankenschwester wegen eines möglichen Körperverletzungsdelikts aufgenommen. Dieser Verdacht besteht, da die Körperverletzung gem. § 223 StGB auch im Impfen selbst bestehen könnte – ein Einstich in den Arm mit einer langen Nadel ist schließlich für viele Menschen beachtlich.

Die Körperverletzung im ärztlichen Heileingriff.

Daniel Ciobanu – Rechtsanwalt in Hannover klärt auf:

Der Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB kann durch eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung erfüllt werden. Im Falle der besagten Krankenschwester kann man die körperliche Misshandlung der Geimpften in Betracht ziehen. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt. Da ein Impfstich dieser Definition entspricht, und die Krankenschwester diesen auch wissen- und willentlich durchführte, ist der Tatbestand zunächst erfüllt. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit können allerdings bestimmte Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einer Person entfallen lassen: hier könnte die Körperverletzung durch die Einwilligung der Geimpften zum ärztlichen Heileingriff gerechtfertigt sein. Gem. § 228 StGB handeln Menschen, die eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person durchführen, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat ungeachtet der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt – klar, denn anderenfalls würden Krankenschwestern und Ärzte sich tagtäglich der Körperverletzung strafbar machen. Zur rechtfertigenden Einwilligung müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

1. Zunächst muss das Opfer über das in Rede stehende Rechtsgut überhaupt verfügen können. Dies bedingt, dass das Opfer in eine Verletzung seines Rechtsguts einwilligen kann – beim Rechtsgut Leben ist dies beispielsweise nicht der Fall. Für die körperliche Unversehrtheit ist dies nach der allgemeinen Rechtsprechung anerkannt – in eine Körperverletzung bei der Impfung kann eingewilligt werden.

2. Des Weiteren bedarf es einer Einwilligungserklärung des Opfers, die zur Tatbegehung erteilt werden und zum Zeitpunkt der Tatausführung weiterhin bestehen muss – hier ist anzunehmen, dass die Geimpften diese Einwilligung durch ihr Erscheinen zum Impftermin erteilt hatten.

3. Weiterhin muss die Erklärung frei von Willensmängeln sein. Fraglich ist hier, inwiefern es sich auf die Einwilligung der Geimpften auswirkt, dass ihnen in der Spritze eine Salzlösung statt des COVID-19 Impfstoffes verabreicht wurde – sie befanden sich schließlich im Irrtum über den Inhalt der Spritze, und hätten dem Stich mit einer Salzlösung, die keinen Schutzeffekt mit sich bringt, sicher nicht zugestimmt. Unter diesen Bedingungen ist die Willenserklärung unwirksam.

Da die Geimpften zwar eine Einwilligung zur Impfung erteilten, diese aber wegen Irrtums unwirksam war, besteht keine Rechtfertigung der Körperverletzung mehr – die Krankenschwester kann sich daher in allen Fällen der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

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