1. Einführung in die eGbR (eingetragene GbR)
Am 01. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, dass eine neue Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schafft, die eingetragene GbR. Eine GbR stellt grundsätzlich die einfachste Form einer Gesellschaft dar, bei der sich mindestens zwei Personen (Gesellschafter) für einen rechtlich zulässigen Zweck zusammenschließen. Wie der Name schon verrät, handelt es sich hierbei um eine GbR, die in ein neues Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Durch diese Weiterentwicklung erhält eine klassische GbR Rechtsfähigkeit und kann somit selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Diese Neuerung war nötig, da eine GbR ursprünglich nur für die Durchführung von Einzelgeschäften vorgesehen war, was in der Praxis jedoch oft durch umfassende Gesellschaftsverträge umgangen wurde. So erkannte auch der Bundesgerichtshof mit seiner „Weißen-Ross-Entscheidung“ vom 29. Januar 2001 an, dass eine GbR selbst rechtsfähig ist, was der Gesetzgeber mit dem MoPeG nun auch übernahm.
2. Eintrag einer GbR
Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, eine GbR ins Handelsregister einzutragen, jedoch besteht ein faktischer Zwang, sobald eine GbR ein eingetragenes Recht wie beispielsweise ein Grundstück erwerben möchte.
Die Eintragung erfolgt am jeweils zuständigen Amtsgericht am Vertragssitz der Gesellschaft, zudem wird ein Notar benötigt und der Name der Gesellschaft, der Vertragssitz, die Anschrift, die Gesellschafter sowie die Vertretungsbefugnisse nach außen müssen offen gelegt werden. Diese eingetragenen Daten können zukünftig von jedem eingesehen werden, also sind öffentlich zugänglich. Durch den Eintrag wird die eGbR selbst registerfähig, dies bedeutet, dass die eGbR beim Erwerb von eingetragenen Rechten selbst in das jeweilige Register eingetragen wird. So steht fortan anstelle der Namen aller Gesellschafter der eigene Name der eGbR im Grundbuch, im Handels- oder Aktenregister.
Bei der Eintragung fallen bei einer GbR mit zwei Gesellschaftern sowohl Notarkosten in ungefährer Höhe von 135,- Euro sowie Gerichtskosten in ungefährer Höhe von 100,- Euro an.
Durch die automatische Listung einer eGbR im Transparenzregister entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. So wird bei eventuellen Geschäftspartnern Vertrauen geschaffen.
3. Die Haftungsverhältnisse einer eGbR
Die Haftungsverhältnisse einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind durch eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter geprägt. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter sowohl mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der eGbR haften. Gläubiger können demnach jeden einzelnen Gesellschafter in Anspruch nehmen, unabhängig davon, welcher Gesellschafter die Verbindlichkeit eingegangen ist. Erst nach der vollständigen Begleichung der Schuld durch einen oder mehrere Gesellschafter können diese intern einen Ausgleich von den übrigen Gesellschaftern verlangen. Die eGbR ist rechtsfähig und kann selbst als Träger von Rechten und Pflichten auftreten, sodass sie grundsätzlich vorrangig haftet. Dennoch bleibt die persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen, was ein wesentliches Merkmal dieser Gesellschaftsform ist. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen innerhalb der Gesellschaftsverträge können die internen Haftungsverhältnisse geregelt werden, gegenüber Dritten bleibt die Haftung jedoch uneingeschränkt bestehen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch individuelle Abreden mit Gläubigern oder durch eine Umwandlung in eine andere Rechtsform, wie beispielsweise eine GmbH oder UG, erreicht werden.
4. Vorteile einer eGbR
Die eGbR verfügt über umfangreiche Vorteile, besonders in Bezug auf die Simplizität der Gründung und umfangreiche Freiheit der Gesellschaftsverträge. So ist einer der größten Vorteile die einfache und kostengünstige Gründung, da weder ein Mindestkapital noch ein aufwendiges Gründungsverfahren erforderlich ist. Die Gesellschaft entsteht bereits durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der formfrei möglich ist, wobei eine schriftliche Fixierung zur Vermeidung späterer Unklarheiten empfohlen wird. Die folgende Eintragung benötigt zwar eine notarielle Beglaubigung beim zuständigen Amtsgericht, ist jedoch vergleichsweise immer noch kostengünstig und simpel. Ein weiterer Vorteil liegt in der flexiblen Gestaltung der internen Organisation, da die Gesellschafter ihre Rechte und Pflichten individuell regeln können. Die eGbR ermöglicht zudem eine unkomplizierte Gewinnverteilung, da diese grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder, falls keine Regelung getroffen wurde, zu gleichen Teilen erfolgt. Durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erhält die eGbR eine gesteigerte Rechts- und Geschäftssicherheit, was das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden erhöht. Gleichzeitig bleibt die Gesellschaft von komplexen Vorschriften, wie sie beispielsweise für Kapitalgesellschaften gelten, weitgehend befreit, was eine einfache Buchführung und geringere Verwaltungsaufwände zur Folge hat. Auch steuerlich kann die eGbR von Vorteilen profitieren, da sie grundsätzlich transparent besteuert wird und die Gesellschafter ihre Gewinne direkt versteuern. Diese Kombination aus Flexibilität, einfacher Handhabung und geringen Gründungskosten macht die eGbR besonders attraktiv für kleinere Unternehmen und Kooperationen.
5. Anwendungsbeispiele einer eGbR
Eine passive Eintragungspflicht besteht dem MoPeG zufolge für eGbR lediglich, wenn diese in öffentliche Register eingetragene Rechte veräußern oder erwerben. So sind beispielsweise Immobilien-eGbR verpflichtet, sich im Unternehmensregister eintragen zu lassen. Nur so können diese auch als eGbR im Grundbuch eingetragen werden. Ebenso müssen GbRs, die Anteile an Unternehmen erwerben wollen, und somit als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden, sich vorerst im Gesellschaftsregister registrieren.
So kann die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister nicht nur vorteilhaft, sondern auch notwendig sein.
6. eGbR vs. GmbH – was ist sinnvoller?
Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Aspekten, insbesondere in Bezug auf Haftung, Gründungsvoraussetzungen und Verwaltungsaufwand. Während die eGbR eine Personengesellschaft ist, die durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister eine erweiterte Rechtsfähigkeit erhält, handelt es sich bei der GmbH um eine eigenständige juristische Person mit beschränkter Haftung. Einer der markantesten Unterschiede liegt in der persönlichen Haftung der Gesellschafter: In einer eGbR haften die Mitglieder unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen, wohingegen die Haftung in einer GmbH grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Dadurch bietet die GmbH einen höheren Schutz vor finanziellen Risiken, was sie für größere oder kapitalintensivere Geschäftsmodelle attraktiver macht. Die Gründung einer eGbR ist unkompliziert und erfordert weder ein Stammkapital noch eine notarielle Beurkundung, während für eine GmbH ein Mindestkapital von 25.000 Euro erforderlich ist, von dem mindestens die Hälfte bei Gründung eingezahlt werden muss. Zudem muss die GmbH ins Handelsregister eingetragen werden, was mit zusätzlichen Kosten und administrativen Hürden verbunden ist. Auch die laufenden Pflichten unterscheiden sich erheblich: Eine GmbH unterliegt strengeren Buchführungs- und Publizitätspflichten, einschließlich der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach Handelsrecht. Im Gegensatz dazu reicht für eine eGbR in der Regel eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus, sofern keine kaufmännische Tätigkeit vorliegt. In Bezug auf die Geschäftsführung ist die eGbR flexibler, da alle Gesellschafter grundsätzlich gleichberechtigt sind und Entscheidungen gemeinschaftlich treffen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor. In einer GmbH wird die Geschäftsführung hingegen durch einen oder mehrere Geschäftsführer übernommen, die nicht zwingend Gesellschafter sein müssen. Dadurch bietet die GmbH eine klarere Trennung zwischen Eigentum und Management, was für Investoren oder größere Geschäftsvorhaben von Vorteil sein kann. Steuerlich werden die beiden Rechtsformen ebenfalls unterschiedlich behandelt. Die eGbR unterliegt der transparenten Besteuerung, das heißt, Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen deren persönlicher Einkommensteuer. Eine GmbH hingegen ist eine eigenständige Steuereinheit und unterliegt der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Dies kann unter Umständen steuerliche Vorteile bringen, insbesondere wenn Gewinne in der Gesellschaft verbleiben sollen, da die Besteuerung auf Unternehmensebene oft günstiger ist als die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter. Zusammenfassend bietet die eGbR eine flexible und kostengünstige Möglichkeit für kleinere Unternehmen oder Kooperationen mit überschaubarem Risiko, während die GmbH mehr Rechtssicherheit und Haftungsbegrenzung gewährleistet, allerdings mit höheren Gründungskosten und administrativem Aufwand verbunden ist. Die Wahl zwischen beiden Rechtsformen hängt letztlich von der individuellen Geschäftstätigkeit, dem gewünschten Haftungsschutz und den langfristigen Unternehmenszielen ab.
7. Fazit
Die Gründung einer eGbR ist eine attraktive Option für Unternehmer, die eine einfache, flexible und kostengünstige Gesellschaftsform ohne großes Startkapital wählen möchten. Durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erhält die GbR erweiterte Rechtsfähigkeit, was ihre Geschäftstätigkeit erleichtert und ihr rechtliche Sicherheit verleiht. Allerdings bleibt die persönliche, unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bestehen, was insbesondere bei größeren finanziellen Risiken bedacht werden sollte. Die eGbR eignet sich besonders für kleinere Unternehmen, Freiberufler oder Kooperationen, die von einer unkomplizierten Verwaltung und steuerlichen Transparenz profitieren möchten. Wer hingegen eine Haftungsbeschränkung anstrebt oder langfristig wachsen will, sollte alternative Rechtsformen wie eine GmbH in Betracht ziehen.
Die Kanzlei Rechtsanwälte Ciobanu und Herr Ciobanu, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, bietet Ihnen eine umfassende und abschließende Rechtsberatung, die Sie auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit begleitet.