Jede Straftat ist individuell, somit muss auch jede Strafe individuell bestimmt werden. Um dies mit den sonst festen gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen, können Gerichte zum einen in dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen handeln, zum anderen unter bestimmten Umständen von diesem abweichen oder die Strafe entweder mildern oder schärfen.
Reue, Geständnis und Strafmilderung: rechtliche Einordnung
Gerichten obliegt neben der allgemeinen Feststellung der Schuld ebenso die Strafzumessung. Demnach entscheidet das jeweilige Gericht im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände die Höhe der Strafe. Die rechtliche Grundlage der Strafzumessung findet sich in § 46 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB):
„Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.“
Darüber hinaus werden in § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches konkrete Umstände der Tat berücksichtigt, so etwa die Intentionen und Ziele des Täters als auch seine strafrechtlich relevante Vorgeschichte als Ausgangspunkt der Tat.[1] Zusätzlich kann das Gericht das konkrete Ausmaß des verursachten Schadens und das Nachtatverhalten des Täters, so auch die tätige Reue oder ein Geständnis, in ihre Strafbegründung mit einbeziehen.[2]
Das Geständnis im Strafverfahren
Ein Geständnis liegt grundsätzlich vor, wenn ein Beschuldigter den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf einräumt und wird regelmäßig als strafmildernd berücksichtigt. Ein Geständnis stellt kein Beweismittel im engeren Sinne dar, sondern ergänzt diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 Strafprozessordnung (StPO). Konträr galt im römischen Recht ein Geständnis als „Königin der Beweismittel“, was jedoch in der Praxis zu einer faktischen Überbewertung und folgender Vernachlässigung anderer Beweise führte.[3] Die heutige Einordnung eines Geständnisses als Beweismittel im weiteren Sinne stellt klar, dass abgesehen vom Erklärungsinhalt insbesondere die Einsicht und Verantwortungsübernahme des Beschuldigten, die Entlastung von Zeugen und Justiz sowie die Beschleunigung des Verfahrens positiv angerechnet werden. Grundsätzlich wird ein Geständnis als ein bestimmter Strafmilderungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO gewertet.[4]
Reue im Strafverfahren
Die Reue trägt im Strafverfahren eine doppelte Bedeutung. Zum einen kann eine innere Reue über die Begehung der Tat glaubwürdig gemacht und strafmildernd berücksichtigt werden, zum anderen kann durch die tätige Reue die Strafe gemildert oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar aufgehoben werden.
Die innere Reue stellt grundsätzlich das nachhaltige Bedauern der eigenen Schuld an einer Tat dar. Sie deutet darauf hin, dass der Täter die Verwerflichkeit seiner Tat erkannt hat und ein Verantwortungsgefühl für diese trägt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation stellt die aufrichtige Reue einen wichtigen Baustein dar, da sie positive Entwicklungen des Täters aufzeigen und Anzeichen für ein rechtskonformes Verhalten nach der Tat zeigen kann. Die Einbeziehung der inneren Reue fällt in den Bereich des richterlichen Ermessens gemäß § 46 StGB und kann somit mehr oder weniger Bedeutung für die persönliche Schuld tragen.[5]
Die tätige Reue setzt ein aktives Bemühen des Täters zur Wiedergutmachung oder zur Minderung der Tatfolgen voraus. Durch diese kann es nicht nur zu einer Strafmilderung kommen, unter bestimmten Umständen kann die Strafe auch aufgehoben werden. Die tätige Reue setzt voraus, dass der Täter die durch ihn begangene Tat bereut und durch ein aktives Verhalten den Versuch unternimmt, eine Wiedergutmachung des angerichteten Schadens respektive eine Abmilderung der Folgen seiner Tat zu erreichen. Die gesetzliche Reue ist jedoch auf bestimmte Delikte beschränkt. So kann beispielsweise bei Vermögensdelikten wie dem Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB[6], dem Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB[7] oder bei Brandstiftungsdelikten (§ 306 – § 306b StGB)[8] tätige Reue vorliegen.
Strafmilderung und mildernde Umstände
Abgesehen von der Reue existieren viele Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen können. Die sogenannten strafmildernden Umstände begründen sich grundsätzlich aus der individuellen Motivation des Täters zur Straftat und können das Strafmaß reduzieren, da sie die persönliche Schuld des Täters erleichtern. Sollte beispielsweise der Tatentschluss nicht nur aus krimineller Energie gefasst werden, sondern auch durch eine psychische Belastung oder eine Notsituation beeinflusst worden sein, kann dies die persönliche Schuld des Täters erleichtern.[9] Auch das Alter, seelische Belastungen und psychische Störungen, durch die der Täter das Unrecht der Tat nicht oder nur beschränkt einsehen kann, können berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Provokation des Täters durch das Opfer, welche beispielsweise einer Körperverletzung vorausgeht, strafmildern berücksichtigt werden. So werden alle Umstände, die zur Begehung der Tat geführt haben, gegen das Unrecht und Ausmaß der Tat abgewogen, um die persönliche Schuld des Täters zu ermitteln, durch die schlussendlich die Strafe begründet wird.
Einfluss auf das Strafmaß
Grundsätzlich sind für Straftaten keine exakten Strafen im Gesetz normiert, stattdessen wird ein Strafrahmen zwischen einer Mindest- und einer Höchststrafe angegeben, innerhalb dessen die Strafe nach inneren und äußeren Umständen der Tat festgelegt wird.[10] Milderungsgründe könne sowohl die Strafe zum unteren Ende des Strafrahmens verschieben als auch den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB nach unten ausweiten. Grundsätzlich liegt zufolge von § 38 StGB das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe für eine beliebige Straftat bei einem Monat, die Höchststrafe bei 15 Jahren. Jede Straftat enthält in ihrem Paragrafen zudem die Angabe einer Mindest- oder Höchststrafe, in seltenen Fällen auch beides. Beim Diebstahl nach § 242 StGB wird beispielsweise eine Höchststrafe von fünf Jahren gesetzlich normiert:
„[…] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
So beginnt das Strafmaß des Diebstahls bei einem Monat und endet bei einer Dauer von fünf Jahren. Um in diesem weiten Strafmaß für jede Tatkonstellation eine passende Strafe finden zu können, bezieht das jeweilige Gericht die benannten Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe mit ein. Bezüglich eines Diebstahls können beispielsweise die Antriebsgründe des Täters oder auch der Wert als Sache das Strafmaß beeinflussen.
Grenzen und Risiken von Geständnissen
Ein Geständnis gilt grundsätzlich auf mehrere Arten als strafmildernd. Zum einen erleichtert es den Prozessaufwand der Justiz und kann aufwendige Beweisaufnahmen ersparen[11], zum anderen kann es zeigen, dass der Täter sich mit der Tat auseinandergesetzt hat. In diesem Fall kann der Täter im Rahmen eines Geständnisses ebenfalls seine Einsicht und Reue ausdrücken.[12] Es ist jedoch nicht immer ratsam, ein Geständnis abzugeben. Insbesondere ein verfrühtes Geständnis, ohne eine konkrete Übersicht über den Ermittlungsstand und die Beweise der Staatsanwaltschaft zu haben, kann dem eigenen Fall schaden. So kann es beispielsweise der Fall sein, dass die Beweislast nicht ausreichend ist, ein überstürzt abgegebenes Geständnis jedoch die Waage zur Verurteilung senkt. Bevor ein Geständnis in jeglicher Art abgegeben wird, sollten stets, mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts, der Fall genau begutachtet und diverse Strategien erörtert werden. Es kann sein, dass ein Geständnis die prozessual richtige Entscheidung darstellt, dies kann jedoch erst beurteilt werden, nachdem der Rechtsanwalt mittels Akteneinsicht den aktuellen Ermittlungsstand überprüft. So kann ein Geständnis, dass sich nur auf bereits anderweitig bewiesene Tatsachen bezieht, nur in geringem Ausmaß die Strafe mildern.[13]
Fazit: Reue und Geständnisse richtig einordnen
Die Berücksichtigung von Reue und eines Geständnisses als strafmildernde Gründe im Rahmen des richterlichen Ermessens ist im Falle einer Verhandlung nicht zu vernachlässigen. Ein überstürzter Versuch, Reue zu zeigen oder ein Geständnis abzulegen, kann jedoch auch negative Folgen nach sich ziehen. Um die jeweils beste Handlung für den individuellen Fall zu finden, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt unerlässlich. Die Kanzlei CIOBANU Rechtsanwälte unterstützt Sie auch in strafrechtlichen Sachen bundesweit, um jedes Verfahren mit fachlicher Expertise und taktischen Handlungen zu bewältigen.
[1] BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011, Az.: 4 StR 425/11.
[2] Maier in MüKo StGB, 5. Aufl. 2025, § 46 Rn. 211.
[3] Rudolf Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte. 1996, S. 123.
[4] BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022, Az. 4 StR 72/22, Fundstelle: NStZ 2023, 95.
[5] BGH, Beschluss vom 27.10.2022, Az.: 2 StR 438/21, Fundstelle: NStZ 2023, 226.
[6] Perron in Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 265 Rn. 15.
[7] Janker: „Tätige Reue (142 StGB)“ in DAR-EXTRA 2014, 750.
[8] Kudlich in Beck OK StGB, 69. Edition – Stand vom 01. Mai 2026, § 306e Rn. 3.
[9] Kulhanek: „Befriedende Strafzumessung im Tatstrafrecht“ in NStZ 2020, 65.
[10] Bußmann in Matt/Renzikowksi, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2020, § 46 Rn. 6.
[11] BGH, Beschluss vom 28.8.1997 – 4 StR 240/97, Fundstelle: BGHSt 43, 195 (209).
[12] Maier in MüKo StGB, 5. Aufl. 2025, § 46 Rn. 333-334.
[13] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az.: 2 StR 549/15, Fundstelle: BeckRS 2016, 20130.








