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Unternehmensstrafrecht – Ist das wirklich notwendig?

Inhaltsverzeichnis

Die Frage der Notwendigkeit im Unternehmensstrafrecht erklärt Ihr Rechtsanwalt in Hannover Daniel Ciobanu.

In der letzten Legislatur legte das Bundesjustizministerium (BMJV) den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vor. Mit Kabinettsbeschluss vom 16. Juni 2020 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionsgesetz oder auch Unternehmensstrafrecht) auf den Weg gebracht. Bisher wurde ein solches Gesetz noch nicht erlassen, jedoch äußerte sich die neue, SPD geführte, Bundesregierung positiv dazu, dieses bzw. ein ähnliches Gesetz in der neuen Legislatur zu verabschieden. Doch aus welchem Grund erachtet die Politik ein solches Gesetz überhaupt für notwendig? Ihr Rechtsanwalt Daniel Ciobanu als Rechtsanwalt in Hannover stellt sich dieser Frage und klärt nachfolgend auf.

Unternehmensstrafrecht – die Hintergründe

Das BMJV erachtet die Reform des Unternehmensstrafrechts für erforderlich, weil die Verfolgung und die Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten bis heute erhebliche Defizite aufweisen sollen. Einer der entscheidenden Gründe sei hierfür der Aufbau und die Adressierung des Strafgesetzbuchs (STGB). Das StGB richte sich vor allem an natürliche Personen, was zum Beispiel bei Haftstrafen deutlich werde. Da der Begriff Strafe ebenfalls eher auf eine natürliche Person anzuwenden ist, spricht man im Zuge der Gesetzesinitiative bei Unternehmen von sogenannten Sanktionen.

Ziele der Gesetzesinitiative sei die Schaffung konkreterer und nachvollziehbarerer Zumessungsregeln für Unternehmen sowie das setzten eines Anreizes zur Investition in Compliance Maßnahmen.
Unter Compliance versteht man die Einhaltung sämtlicher Regeln in Unternehmen, seien es interne Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen. Mithilfe dieses Compliance Managements können Unternehmen sicherstellen, dass sich sowohl Unternehmensleitung als auch Mitarbeiter regelkonform verhalten. Dadurch verringert sich nicht nur das Haftungsrisiko, sondern auch die Gefahr von Reputationsschäden durch Regelverstöße nimmt ab.

Das neue Unternehmensstrafrecht soll dem Legalitätsprinzip unterliegen. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muss. Aus der Praxis wird dies jedoch kritisch betrachtet, da dieses Vorhaben aufgrund der Ressourcenknappheit der Verfolgungsbehörden kaum umsetzbar ist.

Inhalt des Verbandssanktionsgesetz

Von dem Verbandssanktionsgesetz sind vor allem juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, deren Tätigkeit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, umfasst. Einhergehend mit dem neuen Gesetz würde eine Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen stattfinden. Erfasst sind nach dem bisherigen Regierungsentwurf sämtliche Straftaten mit Unternehmensbezug. Auch Straftaten, welche im Ausland begangen wurden sind, sollen nach dem neuen Gesetz geahndet werden können.

Wann sollen Verbandssanktionen verhängt werden?

  1. Wenn eine Leitungsperson eine Verbandsstraftat begangen hat.
  2. Wenn eine Nicht-Leitungsperson in Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes eine Verbandsstraftat begeht, wenn eine Leitungsperson diese Straftat durch entsprechende Vorkehrungen hätte, verhindern oder wesentlich erschweren können.

Was sind Verbandsstraftaten?

Verbandsstraftaten sind vor allem Vermögens- und Steuerdelikte sowie Umweltdelikte und Straftaten gegen den Wettbewerb. Jedoch können alle Deliktsgruppen des deutschen Strafrechts einschlägig sein.

Arten von Sanktionen

  1. Verbandsgeldsanktion
  2. Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt
  3. Verbandsauflösung

Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sollen Verbandsgeldsanktionen in folgenden Höhen erlassen werden:

  1. Bis zu 10 Millionen Euro – bei vorsätzlich begangenen Verbandsstraftaten
  2. Bis zu 5 Millionen Euro – bei fahrlässig begangenen Verbandsstraftaten

Bei Großunternehmen (durchschnittlicher Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro) sollen Verbandsgeldsanktionen in folgenden Hohen erlassen werden:

  1. Bis zu 10 Prozent des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes – bei vorsätzlich begangenen Verbandsstraftaten
  2. Bis zu 5 Prozent des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes – bei fahrlässig begangenen Verbandsstraftaten

Zudem würde die Möglichkeit bestehen, Verwarnungen unter Vorbehalt einer Verbandsgeldsanktion auszusprechen. Verwarnungen sollen vor allem dann ausgesprochen werden, wenn das Unternehmen bereits Maßnahmen ergriffen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Eine Verwarnung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

Die härteste Strafe stellt die Auflösung des Verbandes dar. Dies soll nur in absoluten Härtefällen zur Anwendung kommen. Härtefälle liegen vor, wenn Leitungspersonen „beharrlich erhebliche Verbandsstraftaten“ begehen.

Zudem sollen die Fälle öffentlich bekannt gemacht werden, wenn es eine Vielzahl von geschädigten Personen gibt. Dies soll vor allem als Aufklärung der Öffentlichkeit dienen. Unternehmen sehen dies jedoch als zusätzliche Strafmaßnahme namens „Naming and Shaming“ zu Deutsch „Benennung und Beschämung“.

Minderung der Sanktionen

Der Entwurf sah folgende Möglichkeiten zur Minderung von Sanktionen vor:

  1. Wenn der Verband oder ein vom Verband beauftragter Dritter wesentlich dazu beigetragen hat, die Verbandstat aufzuklären.
  2. Wenn der Verband ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeitet.
  3. Wenn eine interne Untersuchung durchgeführt wird und deren Ergebnisse einschließlich wesentlicher Dokumente und Abschlussbericht zur Verfügung gestellt werden.

In diesen Fällen soll die Höchstgrenze der Verbandssanktion auf die Hälfte gemindert werden sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entfallen.

OECD fordert Regelung von Deutschland

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat erst vor kurzem Deutschland ausdrücklich aufgefordert, eine entsprechende Reform im Unternehmensstrafrecht einzuleiten.

Fazit des Berichtes über das Unternehmensstrafrecht

Abschließend lässt sich sagen, dass ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland nur eine Frage der Zeit ist, so dass es sinnvoll ist, ein angemessenes und wirksames Compliance Management System in Ihrem Unternehmen einzurichten. Zudem sollten Sie sich bei Handlungen in rechtlichen Grauzonen von einem Anwalt, wie Rechtsanwalt Daniel Ciobanu, Hannover, beraten lassen, da dass sonst in naher Zukunft sehr teuer werden kann.

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Zulassung als Rechtsanwalt

Magister Legum Europae (MLE)

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Hannover, Fribourg (Schweiz), Bern (Schweiz), Bayreuth und Cambridge (Sidney Sussex College / England), Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie an der Leibniz Universität Hannover

Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

Zulassung zur Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover