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Die verdeckte Sacheinlage – BGH Urteil vom 19.01.2016 – II ZR 61/15

Bei einer verdeckten Sacheinlage handelt es sich gemäß § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG um eine Bareinlage eines Gesellschafters, die nach wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Zu beachten gilt, dass diese Form der Einlagenzahlung den Gesellschafter nicht von der Einlageverpflichtung befreit und er demnach trotz der zuvor erfolgten Einzahlung weiterhin den von ihm im Übernahmevertrag festgelegten Wert schuldet.

Mit Urteil vom 19.01.2016 (Az.: II ZR 61/15) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall, bei dem es fraglich war, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer eine solche verdeckte Sacheinlage geleistet hatte oder er seiner Einlageverpflichtung nachgekommen war.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird.

[BGH, Urteil vom 19.01.2016 – II ZR 61/15][1]

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall lag es so, dass der Beklagte, ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, von der Buchhaltung über einen Fehlbetrag in Höhe von 100.000 € auf dem Konto der Gesellschaft informiert wurde. Daraufhin überwies der Beklagte am 27. März 2008 und am 31. März 2008 jeweils 50.000 € auf das Konto der Gesellschaft, wobei die zweite Überweisung unter dem Verwendungszweck „Einlage“ vorgenommen wurde. Weil die Buchhaltung nicht sicher war, wie genau dieses Geld zu verbuchen war, wurde dieses nach Anraten des betreuenden Steuerbüros übergangsweise bis zur genauen Klärung des Sachverhalts auf das Darlehenskonto der Gesellschaft umgebucht.

Kurz darauf, am 29. April 2008, beschloss die Gesellschaft einen Kapitalerhöhungsbeschluss, bei dem der Beklagte einer Übernahme zustimmte. Am 21. Mai 2008 forderte der Beklagte dazu seine zuvor eingezahlten 100.000 € von der Gesellschaft zurück, welche ihm am 5. Juni 2008 zurückgezahlt wurden. Am 9. Juni 2008 überwies der Beklagte sodann 100.000 € an die Gesellschaft unter dem Vermerk „Kapitaleinlage“.

Am 1. Oktober 2010 wurde bei der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Der Kläger, der zuständige Insolvenzverwalter, war der Ansicht, dass der Beklagte seine übernommene Einlage in Höhe von 100.000 € nicht erbracht und damit seine Einlagenverpflichtung nicht erfüllt hatte.

Das Landgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger im Berufungsverfahren Erfolg hatte und der Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Hiergegen richtete sich die zulässige Revision des Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht nahm an, dass dem Kläger ein Anspruch aus §§ 14, 19 Abs. 1, § 15 Abs. 1 GmbHG zustünde.

Das Berufungsgericht verneinte die Erfüllungswirkung der ersten Einzahlung des Beklagten im März 2008. Es sah darin allenfalls eine Voreinzahlung bezüglich der Stammkapitalerhöhung, welche allerdings auch als solche keine Erfüllungswirkung entfalten könne, da es nicht absehbar gewesen sei, dass diese Summe bis zum Kapitalerhöhungsbeschluss noch im Vermögen der Gesellschaft bleibe. Sollte es sich bei der Einzahlung des Beklagten zunächst um ein Darlehen gehandelt haben, so fehle es laut Berufungsgericht wiederum an einem fälligen, liquiden und vollwertigen Rückzahlungsanspruchs des Beklagten.

Auch bezüglich der zweiten Einzahlung des Beklagten verneinte das Berufungsgericht die Erfüllungswirkung. Dies lag daran, dass die Summe dem Beklagten am selben Tag ausgezahlt wurde und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Geschäftsführung zur freien Verfügung gestanden habe.

Im Übrigen lehnte das Berufungsgericht den Ansatz ab, dass der Anspruch der Schuldnerin gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 EGGmbHG durch eine mit der Hin- und Herzahlung verbundene verdeckte Sacheinlage ganz oder teilweise erloschen sei. Hierzu führte das Berufungsgericht aus, dass es sich bei der ersten Zahlung des Beklagten um ein Darlehen gehandelt habe, weil die Buchhaltung für eine Darlehensgewährung sprechen würde und zudem eine E-Mail des Beklagten vom 21. Mai 2008 vorläge, in der er um die Rückzahlung des Darlehens gebeten hatte. Auf eine Fehlbuchung auf sein Darlehenskonto könne er sich nicht berufen.

Das Berufungsgericht legte so schlussendlich fest, dass dem Beklagten weder ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung noch ein Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Gesellschaft zustünde.

II.

Der BGH stellte fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten konnte. Als Begründung führte der BGH an, dass die Einlagenverpflichtung des Beklagten durch die beiden Zahlungen in Höhe von 50.000 € gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG ganz oder teilweise erloschen waren.

Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG:

Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet.[2]

1.

Der BGH stimmte dem Berufungsgericht in dem Punkt zu, dass der Beklagte seiner Einlageverpflichtung bezüglich der Kapitalerhöhung der Gesellschaft nicht nachgekommen sei.

Laut BGH würden Voreinzahlungen zu einer Kapitalerhöhung nur dann Tilgungswirkung entfalten, wenn sichergestellt sei, dass der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung und der Übernahmeerklärung noch vollständig im Vermögen der Gesellschaft ist.[3] Diese Sicherstellung sei nur gewährleistet, wenn der Betrag in eine Kasse oder auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt werde, soweit diese fortdauernd bis zum Erhöhungsbeschluss Guthaben aufweisen. Diese Voraussetzung wurde jedoch vorliegend nicht gewahrt, weswegen der BGH sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Berufungsgerichts anschloss.

2.

Als rechtsfehlerhaft wurde jedoch die Annahme des Berufungsgerichts bewertet, dass der Anspruch der Schuldnerin nicht durch die Anrechnung des Werts der im Hinblick auf die Zahlungen des Beklagten Ende März 2008 entstandenen Bereicherungsforderung des Beklagten gegen die Schuldnerin nach § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG ganz oder teilweise erloschen sei.

a)

Der BGH bewertete die Annahme des Berufungsgerichtes in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 GmbHG als rechtsfehlerfrei. Grund hierfür war, dass § 3 Abs. 4 EGGmbHG[4] regelt, dass der § 19 Abs. 4 GmbHG in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung auch für frühere Einlagenleistungen gelten soll, die entweder aufgrund einer Vereinbarung über eine Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllungswirkung in Bezug zur Einlagenverpflichtung entfalten. Da sich diese Rückwirkung auch auf Kapitalerhöhungen beziehe, sei der § 19 Abs. 4 GmbH im vorliegenden Fall anzuwenden.

b)

Das Berufungsgericht sei jedoch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Beklagten gegen die Schuldnerin kein Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten 100.000 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe.

Während das Landgericht vorinstanzlich zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei der Einzahlung durch den Beklagten nicht um Darlehen gehandelt habe, sondern das Geld lediglich zwischenzeitlich auf das Darlehenskonto verbucht worden sei, ließ das Berufungsgericht diese Erwägung des Landgerichts unbeachtet. Argumentiert wurde dies seitens des Berufungsgerichts damit, dass es nicht auf die Hintergründe der Buchung oder eine Berufung des Beklagten dahingehend, es habe sich lediglich um eine Fehlbuchung gehandelt, ankomme, sondern eher auf die objektive Lage der Buchhaltung, die für die Gewährung eines Darlehens durch den Beklagten spreche, auch gerade, weil der Beklagte als Geschäftsführer gemäß § 41 GmbH für die Buchhaltung zuständig sei.

Der BGH hielt dem entgegen, dass der Beweisantritt des Beklagten nicht wegen Erkenntnissen aus der Buchhaltung unbeachtet gelassen werden durfte. Zwar bejahte der BGH, dass ein Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu tragen habe, verneinte aber eine damit verbundene unwiderlegliche Vermutung zu Lasten des Geschäftsführers dahingehend, dass der Inhalt der Buchhaltung die Rechtswirklichkeit zutreffend wiedergebe. Zudem erkannte der BGH an, dass der Beklagte vorliegend seiner Darlegungslast insoweit genügt habe.

Außerdem nahm der BGH an, dass zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werde, dass es sich bei der von ihm gezahlten Summe an die Gesellschaft nicht um ein Darlehen gehandelt habe, sondern um eine Voreinzahlung auf eine künftige Kapitalerhöhung. Dementsprechend hätte die Rückzahlung über eine offen zu legende und registergerichtliche Prüfung zu unterwerfende Sacheinlage erfolgen müssen, was jedoch nicht erfolgte. Folglich fehle es laut BGH an einem Rechtsgrund für die verfrühte Leistung des Beklagten auf die Kapitalerhöhung, wodurch dem Beklagten ein Anspruch gegen die Schuldnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde.

Im Übrigen bezog sich der BGH noch auf die gegenläufigen Zahlungen vom 21. Mai 2008 und kam zu dem Schluss, dass hier der Ansicht des Landgerichts zu folgen sei, welches zuvor urteilte, dass es sich lediglich um eine Fehlüberweisung mit anschließender Korrektur handele.

c)

Der BGH bewertete die Zahlungen des Beklagten als verdeckte Sacheinlage, was im Ergebnis dazu führe, dass er seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen sei, der Wert der Einzahlung jedoch gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG an den Wert der Einlageverpflichtung angerechnet werden müsse.

Der BGH führte bezüglich der verdeckten Sacheinlage aus:

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert oder – wie vorliegend – eine Altforderung erhalten soll.“[5]

Im vorliegenden Fall läge es laut BGH so, dass die Schuldnerin nicht den vereinbarten Barbetrag erhielt, sondern lediglich von einer Bereicherungsverbindlichkeit befreit wurde. Auch läge ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Bareinzahlung und der Forderungstilgung vor, der sich gerade dadurch begründe, dass die Beträge identisch waren, die Möglichkeit bestand, eine ordentliche Sacheinlage zu leisten, und der Umstand vorlag, dass die beiden Buchungsvorgänge innerhalb weniger Tage vorgenommen worden waren.

Von zentraler Bedeutung für die rechtliche Beurteilung sei laut BGH der hier bewirkte wirtschaftliche Erfolg der zusammenhängenden Vorgänge; der Gesellschaft wurde keine neue Liquidität zugeführt, sie wurde nur von einer Forderung befreit. Zusätzlich lege der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang die Vermutung nahe, die vorliegende Umgehung der Vorschriften sei von Anfang an in Aussicht genommen worden.

d)

Laut BGH könne vorliegend die vollständige Erfüllung der Einlageverpflichtung funktionieren, wenn der Beklagte darlegen könne, dass seine Forderung im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig war, also mindestens den Betrag der übernommenen Geldeinlagepflicht erreicht habe.

Die Vollwertigkeit sei dann abzulehnen, wenn die Gesellschaft überschuldet war oder das Gesellschaftsvermögen bei Befriedigung der Forderung nicht ausreichen würde, um alle sonstigen fälligen Forderungen der Gesellschaftsgläubiger zu erfüllen. Im Falle, dass der Betrag der Forderung den Wert der Einlageverpflichtung unterschreite, sei dieser von der Einlageverpflichtung abzuziehen und der Anspruch somit nur teilweise erloschen.

e)

Der BGH rügte überdies, dass es das Berufungsgericht unterlassen hatte, Feststellungen bezüglich des Wertes der Forderung des Beklagten im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister getroffen zu haben. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Werthaltigkeit eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sei nicht erkennbar, reiche laut BGH aufgrund mangelnder erkennbarer Tatsachenbasis nicht als Feststellung fehlender Werthaltigkeit aus.

III.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Berufungsgerichts (OLG Naumburg, Urteil vom 15.10.2014 – 5 U 136/14 (Hs)) aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen war.


[1] Urteil des II. Zivilsenats vom 19.1.2016 – II ZR 61/15 –

[2] § 19 GmbHG – Einzelnorm

[3] BGH, Urteil vom 15. März – II ZR 210/01; Urteil vom 26. Juni 2006 – II ZR 43/05, Urteil vom 24. April 2008 – III ZR 223/06.

[4] § 3 EGGmbHG – Einzelnorm

[5] BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – II ZR 61/15 Rn. 28; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 164/88; Urteil vom 18. Februar 2008 – II ZR 132/06; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 12/08.

Titelbild: Freepik.com (@pvproductions)

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