Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung des „Verfolgerfalls“ (4 StR 613/57) vom 23. Januar 1958 festgestellt, dass man auch Mittäter eines Mordversuchs sein kann, wenn dieser sich gegen einen selbst richtet.
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte P hatte zusammen mit dem Mitangeklagten M in der Nacht zum 21.4.1952 versucht, in ein Lebensmittelgeschäft einzudringen, um dort zu stehlen. Alle Beteiligten waren dabei mit einer geladenen Pistole bewaffnet. Als P die Fensterscheibe eines Schlafzimmers, das er für einen Büroraum hielt, eingedrückt und M die Fensterflügel ins Zimmer hinein aufgestoßen hatte, war der Bewohner ans Fenster gegangen, hatte die Fensterflügel wieder zugestoßen und sich „gestikulierend und wie ein Bär brüllend” vor das Fenster gestellt. Daraufhin gaben M und T je einen Schuss auf das Fenster ab, wobei eine sich gerade aus ihrem Bett erhebende Frau schwer verletzt wurde. T und M liefen sodann hintereinander auf die Straße zu.
An der vorderen Hausecke bemerkte M rückwärts schauend, dass ihm in einer Entfernung von nicht mehr als 2 bis 3 m eine Person folgte. Bei dieser Person handelte es sich um P. M hielt ihn jedoch für einen Verfolger und fürchtete, von ihm ergriffen zu werden. Um der vermeintlich drohenden Festnahme und der Aufdeckung seiner Täterschaft zu entgehen, schoss er auf die hinter ihm hergehende Person; dabei rechnete er mit einer tödlichen Wirkung seines Schusses und billigte diese Möglichkeit. Das Geschoss traf P am rechten Oberarm, durchschlug aber nur den gefütterten Ärmel seines Rockes und verfing sich im aufgekrempelten Hemdärmel.
P hatte schon 1950 einmal mindestens fünf Schüsse auf Polizeibeamte abgegeben, als diese ihn bei dem Versuch, aus einer Brennerei Schnaps zu stehlen, störten. Die Angeklagten hatten auch sonst bei ihren jetzt abgeurteilten Diebesfahrten wiederholt geladene Schusswaffen bei sich. Über deren Verwendung hatten sie besprochen, dass auch auf Menschen gefeuert werden solle, wenn die Gefahr der Festnahme eines der Teilnehmer drohe. Jener Abrede aller drei Angeklagten entsprach auch der auf P abgegebene Schuss. M wollte ihn treffen, um ihn als den vermeintlichen Verfolger auszuschalten; er hielt auf ihn, um ihn auf alle Fälle, gleichviel an welcher Stelle des Körpers, zu treffen. Es war ihm recht, wenn die Kugel dabei tödlich getroffen hätte, wenn sie nur überhaupt träfe und den Getroffenen als Verfolger erledigte.
Problematik
Der Mitangeklagte M hatte auf den P geschossen, den er fälschlicherweise für einen Verfolger hielt. Somit hat er sich des versuchten Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, wie der BGH feststellte.
„Die Annahme der Strafkammer, dass zunächst der M des versuchten Mordes i.S. der § 211 Abs. 2 schuldig ist, weil er versucht hat, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat, nämlich den eben versuchten Einbruchsdiebstahl, zu verdecken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff des Verdeckens i.S. dieser Vorschrift setzt ein „Zudecken” der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten. Dies suchte der nach seiner Meinung auf frischer Tat verfolgte, dem von dem Einbruchsversuch Betroffenen unbekannte M durch die von ihm bedingt gewollte Tötung seines vermeintlichen Verfolgers zu erreichen“[1]
Dass der M sich in der Identität des Opfers irrte, beeinflusste seine vorsätzliche Handlung nicht.
„(…) dass dieser andere ein Tatteilnehmer war, würde an der vollständigen Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch M nichts ändern. Insoweit läge nämlich bei M – ebenso wie im Falle der Mordabrede – eine sog. Objektsverwechslung vor, die nur bei Ungleichwertigkeit der angegriffenen Rechtsgüter strafrechtlich von Bedeutung ist“[2]
Da die Angeklagten vor der Tat absprachen, die Waffen im Notfall einzusetzen, war weiter fraglich, ob sie gemäß § 25 Abs. 2 mittäterlich handelten, was den P zum Mittäter im versuchten Mord an sich selbst machen würde.
Entscheidung des BGH
Der BGH verurteilte im Verfolger-Fall den M wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft. Der Schuss des M auf den P sei diesem zudem als eigene Handlung zuzurechnen.
Vorerst bestätigt der BGH die Tatherrschaft des P:
„Diesen gegen den vermeintlichen Verfolger gerichteten Mordversuch Ms muss sich P als seine eigene Tat anrechnen und sich dafür als Mittäter bestrafen lassen. Eine solche Bestrafung setzt nicht voraus, dass er selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des versuchten Mordes verwirklicht hat; es genügt nach strafrechtlicher Rechtsprechung eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, dass der Mittäter dem ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Tötungswillen stärkt.“[3]
Durch die vorgegangene Absprache der Angeklagten, die Waffen einzusetzen, wurde eine ausreichende Tatherrschaft des P begründet.
„Das hat das LG mit der Feststellung des ein für allemal verabredeten Waffengebrauchs zur Verhinderung drohender Festnahme und der auf dieser Abrede beruhenden Gefahrengemeinschaft aller drei Mittäter, die M gewissermaßen zum Schießen „verpflichtete”, hinreichend begründet. P war auch im fraglichen Zeitraum an der Tatherrschaft beteiligt. Er hätte bei der räumlichen Nähe seiner beiden Tatgenossen deren Tun jederzeit steuern und sie auffordern können, dieses Mal entgegen der Abrede nicht auf Verfolger zu schießen. Dass er dies bis zur Abgabe des Schusses nicht getan hat, begründet seine Mitverantwortung auch für den auf ihn abgegebenen Schuss. Dieser Schuss entsprach, da er einem vermeintlichen Verfolger galt, der Abrede aller Beteiligten, überschritt mithin auch nicht den Rahmen des vom Vorsatz des Angekl. Umfassten und muss ihm daher voll zugerechnet werden“[4]
Auch der Irrtum des M, dass es sich bei dem P um einen fremden Verfolger handeln würde, stellt keine Problematik bezüglich der Strafbarkeit dar, da der Irrtum in Form eines „error in persona vel obiecto“ lediglich von Bedeutung ist, wenn es sich bei den verwechselten Tatobjekten um solche mit unterschiedlichem Wert handelt. So liegt ein Irrtum, auf den sich berufen werden kann, vor, wenn ein Mensch mit einem Tier verwechselt wird, jedoch nicht ein Mensch mit einem anderen Menschen.
„Insoweit läge nämlich bei M – ebenso wie im Falle der Mordabrede – eine sog. Objektsverwechslung vor, die nur bei Ungleichwertigkeit der angegriffenen Rechtsgüter strafrechtlich von Bedeutung ist.“
Der P hat sich somit, gleich seinen Mittätern, des versuchten Mordes strafbar gemacht.
Fazit
Der Verfolger-Fall stellt in seiner Konstellation und Lösung einen der kuriosesten Fälle der deutschen Rechtsgeschichte dar und wird bis heute diskutiert und zu Lehrzwecken verwendet. Das Urteil des BGH ist dennoch schwer umstritten und findet gleichermaßen Ablehnung als auch Zustimmung.
Tatsächlich wirkt die Verurteilung einer Person wegen mittäterlichem versuchten Mordes an sich selbst für viele auf den ersten Blick fragwürdig. Grundsätzlich ist beispielsweise auch der Selbstmord nicht strafbar, was die Frage aufwerfen kann, warum dann der versuchte Mord an sich selbst geahndet werden soll. In diesem konkreten Fall handelten M und P als gemeinschaftliche Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Somit schmiedeten sie gemeinsam den Plan und trafen die Absprache, notfalls auch zu schießen, um nicht gefasst zu werden. Durch diese Absprache hafteten der M und der P gegenseitig für solche Handlungen, die sie in diesem Rahmen vornahmen. Auch wenn es noch beachtlich erscheint, dass der M auf den P und nicht auf einen realen Verfolger geschossen hat, ist dieser Irrtum in Form eines error in persona unbeachtlich, da lediglich der Vorsatz und der Tatentschluss des M zählen. Grundsätzlich gilt strafrechtlich, dass alle Personen, die mittäterlich eine Straftat begehen, gleichermaßen dafür bestraft werden. Hierbei ist es bedeutungslos, welchen Beitrag der Einzelne zur Gesamtheit der Tat leistet.
[1] BGH 4 StR 613/57
[2] vgl. Maurach, Dt. StrafR, 1954, § 24. Rn. 1
[3] BGH, NJW 51, 410 Nr. 23
[4] BGH, NJW 51, 410 Nr. 24
Titelbild: unsplash.com (@Teslariu Mihai)







