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Verteidigung im Verfahren wegen sexueller Belästigung

Am 14. März 2024 ist vor dem Amtsgericht Borna (Sachsen) die Anklage gegen den Sänger Marc Terenzi wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB verlesen worden. Die Hauptverhandlung soll laut Angaben der Medien vorerst mit einer Einstellung geendet haben. Dabei soll das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten als Auflage die Durchführung eines sogenannte Täter-Opfer-Ausgleichs bestimmt haben. § 184i Abs. 1 StGB (welches in Kraft getreten ist am 13.März 2020) sieht vor: 

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, wen nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Schnittes mit schwerer Strafe bedroht ist.“

Dabei ist zu beachten, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen für geboten hält. 

Im Rahmen der Durchführung der Hauptverhandlung liegt der Schwerpunkt der Verteidigung in der Besonderheit der sogenannten „Aussage gegen Aussage“ Konstellation. Die Verteidigungsstrategie trägt dabei den Umstand und Besonderheit im Sexualstrafrecht Rechnung, dass es selten Zeugen gibt. Die Aussage des angeblichen Opfers steht dabei der Aussage des angeblichen Täters gegenüber. 

Auf Grund der Komplexität einer solchen „Aussage gegen Aussage“ Konstellation, sowie der Gesamtumstände des Einzelfalles kann eine Verteidigungsstrategie, die auf eine Einstellung zielt, eine sachdienliche und effektive Verteidigung darstellen. Dabei kann das Gericht als Auflage gemäß § 153a StGB den Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB als Auflage bestimmen  – mit der Folge einer Verfahrenseinstellung. In Betracht kommt ebenfalls eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153b Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46a StGB, das heißt ein Absehen von der Verfolgung bei möglichen Absehen von Strafen. Zu beachten ist dabei, dass sofern der durchgeführte Täter-Opfer-Ausgleich nicht zur Einstellung führt, es zumindest nach § 46a StGB dem Gericht möglich ist, die Strafe nach § 49a Abs. 1 StGB zu mildern oder sogar von der Strafe abzusehen.

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