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Beweisverwertungsverbot im ANOM-Fall: OLG München zieht klare Grenzen

Encro-Chat, Beweisverwertungsverbote, das FBI und anonyme Drittländer.

Mit diesen Themen befasste sich das OLG München mit dem Beschluss vom 19.10.2023 – 1 Ws 525/23.[1] Grund hierfür war die von der Staatsanwaltschaft Memmingen eingereichte Beschwerde aufgrund des zuvor ergangenen Urteils des Landgerichts Memmingen vom 04.09.2023 (Az.: 1 KLs 401 Js 14034/23).

Der Leitsatz des Beschlusses des OLG München lautete:

Die Erkenntnisse aus der Auswertung gesicherter Chatverläufe des Krypto-Messengerdienstes „ANOM“ sind mangels Überprüfbarkeit, was zu einem Beweisverwertungsverbot führt, nicht verwertbar.

Zweifel an der Verwertbarkeit von Beweismitteln, wie den ANOM-Chats, können einen dringenden Tatverdacht im Strafverfahren beeinträchtigen.

[OLG München, Beschluss v. 19.10.2023 – 1 Ws 525/23]

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte stand wegen des wiederholten Besitzes von und des Handels mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen (Tatkomplexen) vor Gericht. Die Anklage beruhte lediglich auf Chatverläufen, die der Angeklagte auf dem Krypto-Messengerdienst „ANOM“ tätigte, ansonsten lagen keine Beweise vor.  

Das Amtsgericht Memmingen verurteilte den Angeklagten bezüglich des siebten Falls mit Urteil vom 21.08.2021 (Az.: 1 Kls 401 Js 22809/21) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einem Vorwegvollzug von neun Monaten. Die Tatkomplexe eins bis sechs wurden in einer separaten Anklageschrift festgehalten. Der Angeklagte wurde im Zuge des zuvor erfolgten Ermittlungsverfahrens am 21.04.2022 festgenommen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25.07.2023 beim Landgericht Memmingen den Erlass eines erneuten Haftbefehls gegen den Angeklagten betreffend der Tatkomplexe eins bis sechs und begründete dies mit der angeblichen Verwertbarkeit der ANOM-Chatverläufe. Am 04.09.2023 wurde dieser Antrag durch Beschluss des Landgerichts Memmingen abgelehnt (Az.: 1 Kls 401 Js 10121/22)[2] und die bereits ergangenen Haftbefehle gegen den Angeklagten wurden aufgehoben. Das Landgericht stützte diese Entscheidung vor allem darauf, dass es bezogen auf die ANOM-Chats von einem Beweisverwertungsverbot ausging.

Die Staatsanwaltschaft erhob schließlich Beschwerde bei dem Oberlandesgericht München.

I.

Das OLG wies die eingelegte Beschwerde als unzulässig zurück.

Die für den Haftbefehl gemäß § 112 StPO erforderlichen Haftgründe lagen nicht vor. Es bestand keine Fluchtgefahr, da sich der Angeklagte durch das Urteil vom 21.07.2023 noch bis zum 28.04.2024 im Vorwegvollzug befinden wird, woraufhin ein Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt folgt. Ebenfalls bestand auch kein Grund zur Annahme einer Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr.

II.

Die für diesen Prozess relevante Kommunikation des Angeklagten mit anderen Unbekannten erfolgte ausschließlich über den Krypto-Messengerdienst „ANOM“. Hierbei handelt es sich um ein Programm, das von dem Federal Bureau of Investigation (FBI) entwickelt wurde. Im Vordergrund stand hier die verschlüsselte Kommunikation zu anderen ANOM-Nutzern, welche allerdings vom FBI entschlüsselt und überwacht werden konnte. Ab Oktober 2019 bediente sich das FBI einem Server in einem unbekannten Drittland innerhalb der Europäischen Union, um Daten von ANOM außerhalb der USA erheben zu können. Die Identität dieses Drittlandes wird bis heute vom FBI unter Verschluss gehalten. Die Datenerhebung erfolgte in dem Drittland gemäß einem Gerichtsbeschluss im Zuge der Rechtshilfe, die Daten wurden dementsprechend an das FBI übermittelt. Der Bezug von ANOM-Benutzern zu Deutschland wurde durch ein Verfahren des FBIs aufgedeckt, die Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt (BKA) erfolgte wenig später über den Generalstaatsanwalt, der beim FBI Rechtshilfe beantragte.

III.

Probleme ergaben sich für das Landgericht Memmingen, wie auch für das Oberlandesgericht München bei der Frage der Verwertbarkeit dieser ANOM-Chatnachrichten, die für sich gesehen klare Erkenntnisse über die Geschehnisse rund um den Angeklagten enthielten.

In dem Beschluss des OLG wurde ersichtlich, dass Beweisverwertungsverbote in Bezug auf ausländisch-erhobene Daten grundsätzlich nur bei schweren Mängeln der Beweise greifen, so zum Beispiel, wenn die Beweiserhebung gegen die Grundsätze aus Art. 3 EMRK oder Art. 6 EMRK oder gegen die sogenannte „odre public“ verstößt. Dies kann nur überprüft werden, wenn die dazugehörigen Gerichtsbeschlüsse des Drittlandes vorliegen, was hier nicht der Fall war. Folglich konnte das OLG weder die Rechtmäßigkeit zur Erhebung der Daten, die, wie festgestellt wurde, bei allen ANOM-Benutzern erfolgte, noch die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung der Daten an das FBI überprüfen. Verstöße gegen die „odre public“ oder gegen Art. 3 EMRK, Art. 6 EMRK konnte das OLG nicht mit Sicherheit verneinen.

Das OLG zog beim Vergleich mit den ähnlich gelagerten Fällen des Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ den Schluss, dass aufgrund des Wissens um die Identität des Drittlandes, Frankreich, hier die erfolgten Gerichtsbeschlüsse überprüft werden konnten. Selbst in diesen Fällen wäre die Beweisverwertung höchst strittig gewesen, doch schließlich durch ein BGH-Urteil[3] für zulässig erklärt worden.

IV.

Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Probleme rund um die Verwertbarkeit der ANOM-Chatverläufe und der Mangel an sonstigen Beweisen führte im Ergebnis dazu, dass dem Angeklagten kein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen werden konnte. Dies führte zusammen mit den fehlenden Haftgründen zu der Ablehnung der Beschwerde.

Allgemein

Wie man bereits am obigen Beispiel erkennen kann, sind stichhaltige Beweise logischerweise das Wichtigste für eine Verurteilung – Beweisverwertungsverbote gelten jedoch nicht nur im internationalen Kontext, sondern finden sich auch in der deutschen Strafprozessordnung wieder. Jene Verbote sind meist eher negativ behaftet, da sie der Wahrheitsfindung im Strafprozess nicht gerade beisteuern, sondern die Bandbreite an Beweisen beschränken. Beispiele für solche Verbote gemäß der StPO sind:

  • § 261 StPO, der festlegt, dass nur die Beweise, die dem Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zugetragen worden sind in die Entscheidungsfindung mit einfließen dürfen.
  • Die Anwendung der in § 136a StPO festgehaltenen verbotenen Verhörmaßnahmen.
  • Ein Verstoß gegen die in § 52 Abs. 3 S. 1 StPO verlangte Belehrung eines Angehörigen über das Zeugnisverweigerungsrecht.

Doch nicht nur aus der StPO ergeben sich mögliche Verbote, verfassungsrechtlich ist die Erhebung von Beweisen innerhalb des unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt.[4] Dies betrifft beispielsweise die Abhörung und Überwachung innerhalb von Wohnräumen oder Selbstgespräche, die in Kraftfahrzeugen aufgezeichnet worden sind.[5]

Bei der Beurteilung eines Beweisverwertungsverbotes muss stets nach dem Einzelfall entschieden werden. Generell ist anerkannt, dass das Vorliegen eines Rechtsverstoßes nicht zwingend zu der Nicht-Verwertung des Beweises führen muss.[6] Zur näheren Bestimmung bedient man sich regelmäßig an der sogenannten Abwägungslehre[7], um das Interesse des Angeklagten an einem Beweisverwertungsverbotes mit dem Interesse der Allgemeinheit zur Strafverfolgung miteinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Schwere des Verfahrensverstoßes zu.


[1] Bürgerservice – OLG München, Beschluss v. 19.10.2023 – 1 Ws 525/23 (gesetze-bayern.de)

[2] Bürgerservice – LG Memmingen, Urteil v. 21.08.2023 – 1 KLs 401 Js 10121/22 (gesetze-bayern.de)

[3] Beschluss des 6. Strafsenats vom 8.2.2022 – 6 StR 639/21 – (bundesgerichtshof.de)

[4] Vgl. BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98; BVerGE, 26.06.2008 – 2 BvR 219/08.

[5] Vgl. BGH, 22.12.2011 – 2 StR 509/10; BGH, 10.08.2005 – 1 StR 140/05.

[6] Vgl. BGH, 20.12.2012 – 3 StR 117/12.

[7] Vgl. BGH, 03.05.2018 – 3 StR 390/17.

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Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

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Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

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Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover