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Cannabis-Legalisierung: das gilt seit April 2024

Inhaltsverzeichnis

Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland: seit dem 1. April 2024 gilt das neue Cannabisgesetz[1](CanG), welches seit dem Verbot im Jahre 1929 den Eigenanbau und Konsum von Cannabis in Deutschland in begrenzten Mengen wieder legalisiert. Darin enthalten ist unter anderem das sogenannte Konsumcannabisgesetz (KCanG), welches die genauen Umgangsregelungen konkretisiert.

Bislang ist der Konsum im Allgemeinen und das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Im privaten Bereich ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis gestattet und auch die Forschung mit Konsumcannabis ist bei Bestehen einer notwendigen Erlaubnis nun möglich.

Für die Justiz ist durch das Inkrafttreten des CanG ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden, da das CanG durch die darin enthaltende Amnestieregelung rückwirkend strafbefreiende Wirkung entfaltet und dementsprechend viele Urteile und Verfahren neu beurteilt werden müssen. Diese anfängliche Überlastung wird mit einer wahrscheinlich eintretenden, langfristigen Entlastung der Justiz in der Zukunft gerechtfertigt. Diese Entlastung wird aufgrund des Wegfalls vieler Verfahren durch die Legalisierung vermutet.

Cannabis Konsum – die Gesetze und Regeln bislang

Bislang war jeglicher Umgang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten. Vor dem Inkrafttreten des CanG wurde Cannabis in Anlage I zu § 1 BtMG aufgeführt, was bedeutete, dass eine Strafbarkeit gemäß §§ 29 ff. BtMG in Betracht kommen konnte.

Die Grundnorm der Strafbarkeit im BtMG ist § 29 Abs. 1 BtMG, der den grundsätzlichen Umgang mit Cannabis wie beispielsweise den Anbau, den Handel und den Besitz umfasst. Der Strafrahmen beläuft sich hier auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BtMG regelt besonders schwere Fälle, die den gewerbsmäßigen Handel oder eine Gesundheitsgefährdung voraussetzen und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind.

Die §§ 29a, 30 und 30a BtMG sehen für besonders kriminelle Begehungsformen einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, beziehungsweise bei § 30a BtMG eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Darin geregelt wird unter anderem der banden- und gleichzeitig gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Bestimmung von Minderjährigen zum Umgang mit Betäubungsmitteln, wie zum Beispiel zur Einfuhr oder dem Handel selbst.

Das Cannabisgesetz – was weiterhin strafbar bleibt

Während durch das CanG ein großer Teil des Umgangs mit Cannabis erlaubt wurde, gibt es dennoch Handlungen, die strafbar bleiben. Einer der wohl größten Punkte ist der Handel, der weiterhin verboten bleibt. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass auch die Weitergabe an Dritte aus Eigenanbau gemäß § 9 Abs. 2 KCanG verboten ist.

Was ebenfalls weiterhin verboten bleibt, sind der Besitz, der Konsum und damit jeglicher Umgang mit Cannabis von Minderjährigen. Die Abgabe von Cannabis von einer erwachsenen Person an eine minderjährige Person ist strengstens untersagt. Daraus resultiert, dass Erwachsene, die in einem gemeinsamen Haushalt mit Minderjährigen leben, besondere Vorkehrungen zur Diebstahlprävention treffen müssen, wie etwa das Verwahren von Saatgut, Pflanzen und Cannabis in einem abschließbaren Raum oder Schrank.[2]

Das KCanG sieht an bestimmten Orten auch ein generelles Konsumverbot vor. So darf Cannabis gemäß § 5 Abs. 2 KCanG nicht in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen, sowie in der jeweiligen Sichtweite der vorbezeichneten Orte konsumiert werden. Dasselbe gilt für militärischen Bereiche.

Was sieht die Amnestieregelung im CanG vor?

Unter dem Begriff Amnestie wird der Erlass oder die Milderung einer bereits rechtskräftig festgestellten Strafe verstanden. Das CanG sieht in Art. 13 CanG die Einführung des Art. 316p EGStGB vor, der wie folgt lautet:

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.[3]

Dieser Artikel verweist auf Art. 313 EGStGB, der wiederum den Straferlass für solche Taten vorsieht, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind. Das bedeutet, dassalle bisherigen, noch nicht vollständig vollstreckten Verurteilungen und aktuell laufende Verfahren, die sich mit Handlungen auseinandersetzen, die seit dem Inkrafttreten des CanG erlaubt sind, rückwirkend geprüft werden müssen. Dadurch entsteht ein erheblicher Arbeitsaufwand für die Justiz in ganz Deutschland, die nun beispielsweise nachträglich prüfen muss, wie weit entfernt vom Spielplatz das Cannabis konsumiert wurde.

Die mit einer früheren Verurteilung wegen Besitzes oder Eigenanbaus von bis zu 25 Gramm Cannabis sowie dem Besitz von maximal drei Cannabispflanzen korrelierende Eintragung im Bundeszentralregister kann auf Antrag gelöscht werden.

Cannabiskonsum im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr steht die Fahrtüchtigkeit an erster Stelle. Um diese zu gewährleisten, prüfte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Grenzwerte für THC im Blut und veröffentlichte am 28. März 2024 ein Empfehlungsschreiben zu einem THC-Grenzwert für Verkehrsteilnehmer.[4] Der empfohlene Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum ist vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Problematisch wird es vor allem bei einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis am Steuer, für den aktuell eine Alkohol-Nulltoleranz im Raum steht, wie sie auch bei Fahranfängern gilt.

Bis zu einer konkreten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten bei Cannabis im Straßenverkehr jedoch zunächst die bisherigen Regelungen, die Sanktionen ab einem Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum[5] vorsehen.

In unserem Blog Beitrag Polizeikontrolle – Cannabis am Steuer gehen wir näher auf die Problematiken von Cannabis im Straßenverkehr ein.

So funktionieren die Anbauvereinigungen

Ab dem 1. Juli 2024 sollen sogenannte Anbauvereinigungen die geregelte Abgabe von Cannabis an ihre Mitglieder gewährleisten. Diese Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, welche Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder abgeben.

Die Abgabe an sich erfolgt unentgeltlich beziehungsweise wird über den monatlichen Mitgliedsbeitrag beglichen, da der Handel weiterhin strafbar bleibt. Die Mitglieder einer solchen Vereinigung können dort höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis im Monat erhalten, dieses aber nicht innerhalb der Räumlichkeiten oder in Sichtweite der Vereine konsumieren.

Der Zweck der Eröffnung solcher Abgabestellen besteht vor allem darin den Schwarzmarkthandel mit Cannabis zu minimieren, da keine gute Qualität des Cannabis gewährleistet werden kann und folglich eine größere Gefahr für die Verbraucher bezüglich versteckter Zusätze besteht. Im Rahmen dieser Erwägung muss bei der Abgabe von Cannabis an die Mitglieder eine Art Informationszettel erstellt werden, der Eckdaten wie die Sorte und den THC-Gehalt angibt. Zudem gilt es, im Rahmen der Pflicht zur Prävention einschlägige Aufklärungsarbeit über Cannabis und eine möglicherweise aus dem Konsum resultierende Sucht zu leisten.

Die Vereinigungen unterstehen strengen Regelungen, deren Einhaltung durch eine jährliche Kontrolle sowie Stichprobenkontrollen gewährleistet werden soll. So müssen gemäß § 17 Abs. 2 KCanG alle Mitglieder aktiv am Anbau mitwirken, was spätestens bei der maximalen Mitgliederzahl von 500 Personen ein Umsetzungsproblem darstellen dürfte. Verboten bleibt es das Cannabis an Nicht-Mitglieder abzugeben, in jeglicher Form zu versenden oder etwa eine Abgaben an Minderjährige vorzunehmen. Jegliche Werbung ist gemäß § 6 KCanG ebenfalls untersagt.

Die wichtigsten Punkte und Herausforderungen bei der Cannabis-Legalisierung

Die Cannabis-Legalisierung ist juristisches Neuland und wird in Zukunft viele neue Fallkonstellationen hervorbringen. Die genauen Regelungen müssen sich zunächst in der Gesellschaft und Justiz etablieren und etwaige Änderungen des Gesetzes sind ebenfalls möglich. Gerade die Fragen rund um Cannabis im Straßenverkehr sind noch weitestgehend unbeantwortet und bedürfen noch klaren Regelungen.

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[1] Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – Bundesgesetzblatt

[2] Siehe Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz – BMG (bundesgesundheitsministerium.de) Punkt Nr. 19.

[3] Art 316p EGStGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

[4] BMDV – Unabhängige Expertengruppe legt Ergebnis zu THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor (bund.de)

[5] Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen – Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung nach StVG §§ 24a Abs 2, 25 Abs 1 nach zeitlich bereits erheblich zurück liegenden Cannabiskonsum

Titelbild: CRYSTALWEED cannabis (@crystalweedcannabis) | unsplash.com

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