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Der Katzenkönig Fall

Der Katzenkönig-Fall zeichnet sich nicht nur durch seine skurrile Geschichte, sondern auch durch die juristisch umstrittenen Erwägungen aus, die bei der Entscheidung getroffen wurden. Der Fall wurde zunächst vom Landgericht Bochum entschieden und dann nach der Revision der Angeklagten dem BGH vorgelegt (BGH, Urteil vom 15.09.1988 – 4 StR 352/88).[1]

Der Katzenkönig Fall zusammengefasst von Ciobanu Rechtsanwälte aus Hannover:

Der Katzenkönig – Worum geht es?

In diesem Fall drehte es sich um die Angeklagten Michael R., Barbara H. und Peter P., die in einer von Mystizismus geprägten Dreiecksbeziehung lebten. Der junge Polizist Michael R. wurde über Jahre hinweg mit ausgedachten Geschichten und schauspielerischen Einlagen durch die anderen Angeklagten manipuliert. Sie konnten ihn nach dieser langen Manipulation schlussendlich davon überzeugen, dass es einen sogenannten Katzenkönig gäbe, der die Verkörperung des Bösen sei und die gesamte Menschheit ausrotten würde, wenn Michael R. sich nicht bereit erklären würde, ein Menschenopfer zu vollziehen und Annemarie N. zu töten. Michael R., der mittlerweile von der Existenz des Katzenkönigs und seiner angeblichen „göttlichen Aufgabe“ überzeugt war, stimmte dieser Forderung zu und versuchte sodann, Annemarie N. zu töten, was jedoch vor Vollendung der Tat scheiterte.

Verurteilung wegen versuchten Mordes

Das Landgericht Bochum verurteilte Michael R. in der Folge wegen des versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Die beiden anderen Angeklagten, Barbara H. und Peter P., wurden wegen des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1, 21 StGB zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Alle Angeklagten erhoben Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum beim BGH, welcher das Urteil allerdings nach geringer Anpassung der Strafzumessung bestätigte.

Mordmerkmale: Heimtücke und niedrige Beweggründe

Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag erfolgt anhand der sogenannten Mordmerkmale. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten Michael R. das Mordmerkmal der Heimtücke vorgeworfen.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.[2] Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht[3] und wehrlos ist, wer in Folge der Arglosigkeit bei Beginn des Angriffs in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit eingeschränkt ist.[4] Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und bedingen die erhöhte Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer, da es dem Täter regelrecht ausgeliefert ist. Der Täter muss zudem die Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen, was von der Rechtsprechung angenommen wird, wenn der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in Verbindung mit der daraus resultierenden hilflosen Lage bewusst ist.[5]

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte das Opfer in seinem Blumenladen unter dem Vorwand angetroffen, dass er noch einen Strauß Rosen benötige. Er nutzte dann die Gelegenheit, als sich das Opfer für die Zusammenstellung des Straußes umdrehte und somit weder mit einem Angriff rechnen konnte noch in der Lage war, sich zu verteidigen, weswegen das Landgericht Bochum und auch der BGH die Heimtücke bejahten. Der Angriff mündete jedoch nur in einem Versuch, da das Opfer den Angriff überlebte und der Angeklagte mit der Annahme der vollendeten Tat vom Tatort floh.

Den beiden anderen Angeklagten, Barbara H. und Peter P., wurde das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorgeworfen.

Niedrige Beweggründe werden anhand der Motivgeneralklausel bestimmt.[6] Diese umfasst „[…] solche Motivationen der vorsätzlichen Tötung, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind.“[7]

Der Grund für die Annahme, dass sich Barbara H. und Peter P. überhaupt des versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, war der Umstand, dass diese den Entschluss zur Tötung der Annemarie N. fassten, als sie erfuhren, dass sie die aktuelle Freundin des Ex-Freundes von Barbara H. war. Sie entschieden sich, nach den Feststellungen des Landgerichts,[8] aus Hass und Eifersucht dazu, Michael R. insofern zu manipulieren, dass dieser Annemarie N. umbringen würde. Das Landgericht Bochum stellte aufgrund dessen das Vorliegen niedriger Beweggründe fest.

Ein Verbotsirrtum

Der Angeklagte Michael R. konnte sich des Weiteren nicht auf Notwehr gemäß § 32 StGB als Rechtfertigung seiner Tat berufen, da der hierfür erforderliche rechtswidrige Angriff auf ihn selbst oder auf andere durch das Opfer Annemarie N. nicht anzunehmen war und der Angeklagten dies auch wusste.

Auch der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB war nicht einschlägig, da es an einer tatsächlich vorliegenden Gefahr mangelte. Problematisch war hier allerdings, dass der Angeklagte von genau einer solchen Gefahr ausging und sich dementsprechend irrte. Das Vorliegen eines Tatbestandsirrtumes, bei dem der Täter über die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes irrt, musste hier allerdings verneint werden. Grund dafür ist die unrechtmäßige Abwägung von „Leben gegen Leben“, die der § 34 StGB von vornherein ausschließt.

Folglich war ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB anzunehmen; der Angeklagte ging davon aus, seine Tat wäre aufgrund der Abwägung von einem Leben gegen viele Leben gerechtfertigt und stünde demnach nicht unter Strafe. Die Rechtsfolge eines Verbotsirrtums richtet sich danach, ob dieser vermeidbar oder unvermeidbar war, im Katzenkönig Fall wurde dem Angeklagten nicht zuletzt wegen seiner eigentlichen Tätigkeit als Polizist ein vermeidbarer Verbotsirrtum zugeschrieben. Dieser führt in der Rechtsfolge lediglich zu einer Strafminderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB.[9]

Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?

Die umstrittene Frage rund um den Katzenkönig- Fall beschäftigt sich damit, ob bezüglich der Angeklagten Barbara H. und Peter P. eine Anstiftung oder eine mittelbare Täterschaft anzunehmen war.

Grundprinzip der mittelbaren Täterschaft ist, dass das „Werkzeug“ als nicht verantwortlich angesehen wird, weil es beispielsweise einem Irrtum unterlag oder nicht schuldfähig war. In einer solchen Konstellation hat der Tatmittler die Kontrolle über das Tatgeschehen, der Täter ist sich im Zweifel seiner Tat gar nicht bewusst. Michael R. hingegen war voll verantwortlich für die Tat, was nach erster Betrachtung lediglich auf eine Anstiftung durch Barbara H. und Peter P. hindeutete.

Dass den beiden Angeklagten jedoch mehr als die bloße Anstiftung zuzuschreiben war, begründete der BGH anhand der Figur des „Täters hinter dem Täter“. Dies bezieht sich auf solche Fälle des vermeidbaren Verbotsirrtums, bei denen das „Werkzeug“ dem Hintermann durch Wissen-, Wollens- oder Organisationsüberlegenheit unterlegen ist und folglich trotz voller Verantwortlichkeit als ein solches „Werkzeug“ anzusehen ist.

Der BGH bezog sich diesbezüglich auf die vom Einzelfall abhängige, vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft:

Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so dass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein – wenn auch (noch) schuldhaft handelndes – Werkzeug anzusehen ist.“[10]

Das Ergebnis im Katzenkönig Fall

Im vorliegenden Fall irrte der Angeklagte Michael R. über die Existenz des Katzenkönigs, eine Wahnvorstellung, die gezielt durch die Angeklagten Barbara H. und Peter P. hervorgerufen und immer weiter verstärkt wurde, sodass sie schlussendlich in der versuchten Tötung der Annemarie N. mündete. Der BGH erklärte dies als unmittelbar ausschlaggebend dafür, dass der Angeklagte Michael R. zwar verantwortlich für die Tatausführung sei, die Wahl des Opfers, die Methode und die Anweisungen zur Tatausführung aber allein durch Barbara H. und Peter P. beherrscht wurden. Michael R. wurde demnach als „Werkzeug“ für die Tatausführung benutzt und Barbara H. und Peter P. machten sich des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1, 21 StGB strafbar.


[1] BGH, Urteil vom 15.09.1988 – 4 StR 352/88 – openJur

[2] Lackner/Kühl/Heger § 211 StGB, 30. Aufl. 2023, Rn. 6.

[3] Fischer StGB, 70 Aufl. 2023 § 211 Rn. 35.

[4] Fischer StGB, 70 Aufl. 2023 § 211 Rn. 39.

[5] BeckOKStGB/Eschelbach 59. Ed., 1.11.2023 § 211 Rn. 52.

[6] MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB Rn. 70.

[7] MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB Rn. 70; BGH 21.12.1951 – 1 StR 675/51.

[8] Siehe BGH, Urteil vom 15.09.1988 – 4 StR 352/88

[9] MüKoStGB/Joecks/Kuhlhanek 4. Aufl. 2020, StGB § 17 Rn. 79.

[10] BGH, Urteil vom 15.09.1988 – 4 StR 352/88

Beitragsbild: Hannah Troupe (@htroupe) / unsplash.com

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