fbpx
Ciobanu Rechtsanwälte Hannover - Logo Schwarz

Der Strafbefehl – Einfach erklärt

Inhaltsverzeichnis

Im Regelfall folgt der öffentlichen Anklage die öffentliche Hauptverhandlung, bei der die gesammelten Ermittlungen dem Gericht präsentiert und Zeugen vernommen werden. Anschließend urteilt das Gericht über die Strafbarkeit der angeklagten Person. Doch nicht in jedem Fall muss eine Hauptverhandlung geführt werden. In bestimmten Konstellationen kann die Staatsanwaltschaft bei Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine öffentliche Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig ist.

Sinn & Zweck des Strafbefehls

Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Bescheid, der die vorgeworfene Straftat, die Strafbemessung und die Rechtsmittelbelehrung enthält. Er stellt eine Alternative zur herkömmlichen Hauptverhandlung dar und ermöglicht es, bestimmte Straftaten auf schriftlichem Wege zu ahnden und somit langwierige Gerichtsverhandlungen zu vermeiden.

Durch die Möglichkeit der Erlassung eines Strafbefehls wurde ein Ausweichverfahren geschaffen, dass maßgeblich zur Entlastung der Strafjustiz und der generellen Verfahrensbeschleunigung beitragen soll. Eine Hauptverhandlung kann ein langer Prozess sein, es müssen im Zweifel Zeugen geladen und vernommen werden, zudem kann sich die endgültige Entscheidung in die Länge ziehen. Außerdem fallen Gerichtskosten an. Ein Strafbefehl erspart allen Beteiligten den im Einzelfall nicht notwendigen Aufwand eines Gerichtsverfahrens.

Nichtsdestotrotz kann sich der Erlass eines Strafbefehls und die damit verbundene Vermeidung einer Hauptverhandlung auch negativ auswirken, da immer ein Restrisiko besteht, das bestimmte Details im richterlichen Entscheidungsprozess übersehen werden.

Was passiert bei einem Strafbefehl?

Das Gericht kann bei einfachen Straftaten und solchen der sogenannten mittleren Kriminalität von einer öffentlichen Hauptverhandlung absehen, wenn es entscheidet, dass die Aktenlage so eindeutig ist, dass eine Anhörung zur Verurteilung nicht notwendig ist. Eine einfache Straftat liegt vor, wenn die Tat mindestens mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bedroht ist, wie beispielsweise die Beleidigung gemäß § 185 StGB. Unter Straftaten der mittleren Kriminalität versteht man solche Taten, die ein Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, wie zum Beispiel die einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB.

Das Strafbefehlsverfahren wird nach Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht eingeleitet, § 408a StPO. Dieser Antrag enthält die vorgeworfene Tat, die rechtliche Einordnung aus Sicht der Staatsanwaltschaft, sowie einen Vorschlag zum Rahmen des Strafmaßes. Die endgültige Entscheidungsmacht über den Antrag liegt bei dem zuständigen Richter des Amtsgerichts. Dieser prüft die Ermittlungsakte und erstellt anhand dieser eine grundsätzliche Einschätzung bezüglich der Notwendigkeit einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Sollte es Bedenken an dem hinreichenden Tatverdacht des Beschuldigten geben, so kann der Richter den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ablehnen, die Staatsanwaltschaft kann hier jedoch sofortige Beschwerde gemäß § 210 Abs. 2 StPO einlegen. Weiterhin kann der Richter den Antrag auch ablehnen, wenn er der Meinung ist, dass eine Hauptverhandlung unerlässlich zur Verurteilung des Beschuldigten wäre oder er mit dem von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Strafrahmen nicht einverstanden ist. Dieser ist dann ein Recht zur Stellungnahme und gegebenenfalls Änderung des ursprünglichen Antrags zuzugestehen.

Wenn keine Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls sprechen, wird das Strafbefehlsverfahren eröffnet. Dem Angeschuldigten ist diese Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Sollte es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung gemäß § 407 Abs. 2 S. 2 StPO kommen, so wird dem Angeschuldigten gemäß § 408b StPO ein Pflichtverteidiger für den Fall bestellt, dass er selbst noch keinen Anwalt beauftragt hat.

Ein solches Verfahren kann im Einzelfall auch ohne jegliche Anhörung des Angeklagten vorgenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensgrundrecht, was in Art. 103 Abs. 1 GG normiert ist. Es besagt, dass jedem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich im Zuge eines Verfahrens gegen ihn zu äußern und dass das Gericht diese Äußerungen in Erwägung zu ziehen hat. Bei einem Strafbefehlsverfahren stellt sich die Frage, inwieweit dieses Recht berücksichtigt wird. Hier nimmt das dem Strafbefehl vorausgehende Ermittlungsverfahren eine wichtige Rolle ein. Während diesem ist der Beschuldigte zur Beschuldigtenvernehmung zu laden, um sich über die Vorwürfe zu äußern, also sein Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Jedoch kann es sein, dass der Beschuldigte im Zuge seines Aussageverweigerungsrechts oder aus sonstigen Gründen nicht zur Vernehmung erschienen ist. Rechtlich gesehen wurde allein durch die Ladung zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt, weswegen der Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren meist erst durch Zustellung des Strafbefehls von diesem erfährt. Eine weitere Anhörung findet dann erst wieder statt, wenn der Angeschuldigte erfolgreich Einspruch einlegt und das Gericht eine öffentliche Hauptverhandlung eröffnet.

Bei welchen Delikten kann ein Strafbefehl erlassen werden?

Strafbefehle werden grundsätzlich nur bei Vergehen erlassen, bei denen die Umstände deutlich zu bestimmen und einzuordnen sind. Der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen ist in § 12 StGB normiert. Dieser bestimmt, dass ein Verbrechen eine rechtswidrige Tat ist, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Ein Vergehen wiederum ist eine rechtswidrige Tat, die mindestens mit einer Geldstrafe oder einer geringen Freiheitsstrafe bedroht ist. Strafbefehle beziehen sich dementsprechend nur auf geringfügige Taten, wie beispielsweise Bagatelldelikte, Verkehrsordnungswidrigkeiten oder leichtere Vermögensdelikte. Die Feststellung der Tragweite des jeweiligen Vergehens und die damit korrelierende Anwendbarkeit des Strafbefehlverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Die Strafbemessung im Strafbefehlsverfahren folgt einem gesetzlich normierten Strafrahmen, sowie den einzelnen Umständen des Sachverhalts. Gemäß § 407 Abs. 2 StPO[1] sind folgende Rechtsfolgen allein und nebeneinander möglich:

  • Geldstrafe, § 40 StGB
  • Fahrverbot, § 44 StGB
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
  • Absehen von Strafe, § 60 StGB
  • Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, § 69 StGB
  • Verfall, § 73 StGB
  • Einziehung, § 74 StGB
  • Unbrauchbarmachung, § 74d StGB

Gemäß § 407 Abs. 2 S. 2 StPO ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu vollhängen, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Bei Jugendstrafdelikten ist das Strafbefehlsverfahren gemäß § 79 JGG generell unzulässig.

Strafbefehl erhalten – was tun?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt!

Eine detaillierte rechtliche Beratung bezüglich der möglichen weiteren Schritte ist unumgänglich, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erlangen.

Dem Adressaten eines Strafbefehls steht es zu, binnen zwei Wochen nach Erhalt Einspruch bei dem zuständigen Gericht zu erheben, § 410 Abs. 1 StPO. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben und bedarf keiner konkreten Begründung. Die Frist ist mangels der Möglichkeit zur Fristverlängerung ausdrücklich einzuhalten. Diese Frist beginnt grundsätzlich, wenn der Strafbefehl zugestellt wurde, sich also in dem Briefkasten des Angeschuldigten befindet. Dies wird mittels einer Zustellurkunde überwacht, die dem zuständigen Gericht vom Zusteller vorgelegt wird. Das Datum der Zustellung wird auch auf dem Briefumschlag festgehalten, damit auch der Angeschuldigte nachvollziehen kann, wann der Strafbefehl bei ihm einging. Etwaige Datumsangaben auf der Verfügung des Gerichts oder dem Strafbefehl selbst sind irrelevant, es kommt allein auf das Datum auf dem Briefumschlag an. Die Frist endet am 14. Tag nach der Zustellung um Mitternacht. Sollte dieser Tag jedoch auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, so endet die Frist gemäß § 43 Abs. 2 StPO am darauffolgenden Werktag.

Anders liegt es allerdings, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, weil sich der Angeschuldigte beispielsweise im Urlaub befand und erst nach Ablauf der Frist den Strafbefehl tatsächlich wahrnehmen konnte. Hier kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden, der im Falle, dass er angenommen wird, eine Fristverlängerung bewirkt.

Das Gericht kann nach Eingang des Einspruchs unter gegebenen Umständen entweder dessen Unzulässigkeit bestimmen, sollte er nicht frist- oder formgerecht eingelegt worden sein oder dessen Zulässigkeit bejahen und somit die Eröffnung der Hauptverhandlung anordnen.

Damit kann unter anderem die Eröffnung einer richtigen Hauptverhandlung erzwungen werden, was jedoch auch weiterführende Probleme mit sich ziehen kann. So ist es zum Beispiel nicht ausgeschlossen, dass nach der nun eröffneten Hauptverhandlung das Urteil auf einmal härter ausfällt, wie etwa, dass aus einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe wird.

Die Sinnhaftigkeit eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl hängt von vielen Faktoren ab und ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine rechtliche Beratung ist dementsprechend dringend anzuraten.

Was folgt nach dem Strafbefehl?

Nach Erlass ohne Einspruch gleicht der Strafbefehl einer rechtskräftigen Verurteilung, § 410 Abs. 3 StPO. Damit ist grundsätzlich auch eine Eintragung ins Bundeszentralregister, sowie das Erscheinen der Verurteilung im polizeilichen Führungszeugnis verbunden. Diese Eintragung erfolgt allerdings nicht bei allen Verurteilungen. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bestimmt in § 32 Abs. 2 BZRG diejenigen Sachen, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Demnach erfolgt eine Eintragung nur ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG.

Für die Verfolgung von Straftaten mittels Strafbefehls gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des Strafgesetzbuches (StGB), die in § 78 StGB geregelt sind. Hiernach richtet sich die Verjährung nach dem individuellen Strafrahmen der Strafgesetze, § 78 Abs. 4 StGB. Da Strafbefehle grundsätzlich nur bei einfachen Straftaten und solchen der mittleren Kriminalität verhängt werden, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB.

Gegen den Strafbefehl selbst kann keine Berufung eingelegt werden, sondern nur der oben genannte Einspruch gemäß § 410 Abs. 1 StPO. Grund hierfür ist, dass ein Strafbefehl im Ergebnis zwar dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil entfaltet, § 410 Abs. 3 StPO, dennoch aber nicht dasselbe ist. Jedoch ist die Einlegung der Berufung regelmäßig zulässig, wenn zuvor ein Einspruch erhoben wurde, der zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und demnach auch zu einem Urteil geführt hat. Gegen dieses Urteil steht der Weg der Berufung, beziehungsweise der Revision offen.

Ciobanu Rechtsanwälte stehen Ihnen als Rechtsanwalt in Hannover sowie bundesweit zur Verfügung.


[1] [1] § 407 StPO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Beitragsbild: Ekaterina Bolovtsova (@ekaterina-bolovtsov ) / pexels.com

Ciobanu Rechtsanwälte Hannover - Logo Schwarz

Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Kontakt

In dringenden Fällen bitten wir Sie, uns direkt anzurufen.
Wir sind Montag – Freitag für Sie erreichbar

Kontakt

Wir beraten persönlich – online, telefonisch oder vor Ort.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular um einen Termin anzufragen.

REFERENDARIAT

CIOBANU Rechtsanwälte bilden Referendare (m/w/d) aus. 

PRAKTIKUM

Ciobanu Rechtsanwälte - Anwaltskanzlei Hannover

CIOBANU Rechtsanwälte in Hannover bietet als Praktikumsbetrieb Praktikumsplätze (Jahrespraktika) begleitend zur Berufsfachschule, Fachoberschule Verwaltung sowie begleitend zum Erwerb der Fachhochschulreife.

RECHTSANWALT (m/w/d)

Allgemeines Zivilrecht / Handels- & Gesellschaftsrecht

gmbh geschäftsführer - griff in die kasse

Wir suchen Sie als Rechtsanwalt (m/w/d) für allgemeines Zivilrecht, sowie Handels- & Gesellschaftsrecht als Verstärkung für unsere Kanzlei in Hannover.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

AUSBILDUNG

CIOBANU Rechtsanwälte ist ein Ausbildungsbetrieb in Hannover und bildet Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)  aus.

Daniel Ciobanu, MLE

Strafverteidiger Hannover - Ciobanu Rechtsanwälte - Anwalt für Strafrecht in Hannover

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Zulassung als Rechtsanwalt

Magister Legum Europae (MLE)

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Hannover, Fribourg (Schweiz), Bern (Schweiz), Bayreuth und Cambridge (Sidney Sussex College / England), Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie an der Leibniz Universität Hannover

Hannah-Maria Günter, LL.M.

Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

Zertifizierung zur Mediatorin (IHK)

Zertifizierung zum Coach (IHK)

Master of Laws (LL.M.) (Medizinrecht)

Justiziarin in der Rechtsabteilung der Medizinischen Hochschule Hannover

Zulassung zur Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover