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Ablauf eines Strafverfahrens – Strafbefehl & Einspruch

Inhaltsverzeichnis

Ablauf eines Strafverfahrens – Teil 2

Strafbefehl, Einspruch gegen den Strafbefehl als Gegenstand eines Strafverfahrens.

Strafbefehl

Nachdem Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft (StA) entweder Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Beim Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, welches in den §§ 407 ff. StPO geregelt ist.

Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahren ist, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden hat. Zu den Vorteilen des Strafbefehlsverfahren gehört, dass es kostensparend, zügig und ohne großes Aufsehen, erledigt werden kann.

Gerade der Aspekt, dass der Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung erlassen wird, ist für viele Beschuldigte vorteilhaft.

Wann findet das Strafbefehlsverfahren Anwendung?

Das Strafbefehlsverfahren kann nur bei Vergehen angewendet werden.
Der Begriff des Vergehens ist von dem des Verbrechens abzugrenzen. Gemäß § 12 I StGB liegt ein Verbrechen vor, wenn der Strafrahmen des Tatbestandes mindestens ein Jahr oder mehr ist. Von einem Vergehen gem. § 12 II StGB ist auszugehen, wenn das Strafmaß eine Geldstrafe oder maximal eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht.
Mithin ist auf die Straferwartung des jeweiligen Tatbestandes des StGB abzustellen, ob ein Strafbefehl Anwendung finden könnte.

Zählt der Strafbefehl als Vorstrafe?

Als vorbestraft gilt eine Person zum einen, wenn gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen wurde und zum anderen, wenn gegen Sie ein Strafbefehl ergangen ist. Diese werden im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Folglich zählt der Strafbefehl als Vorstrafe.

Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens.

Der Beginn des Strafbefehlsverfahrens ist das Ende des Ermittlungsverfahrens. Die StA stellt einen Strafbefehlsantrag bei dem zuständigen Gericht. Der Antrag ist ähnlich aufgebaut wie ein Urteil. Die StA muss den ermittelten Sachverhalt sowie die geforderte Rechtsfolge (Strafe) genaustens ausführen. Zuständig für den Erlass eines Strafbefehls ist entweder der Strafrichter oder das Schöffengericht (hier nur der Vorsitzende), vgl. §§ 407 f. StPO.

Nachdem der Richter den Strafbefehlsantrag erhalten hat, hat er verschiedene Möglichkeiten, um auf diesen zu reagieren.

  1. Sofern dem Strafbefehlsantrag keine Bedenken entgegenstehen, hat der Richter den Strafbefehl genauso zu erlassen, wie die StA ihn ausgefertigt hat.
  2. Der Richter kann den Erlass des Strafbefehls auch ablehnen, sofern er Bedenken hat und den Angeschuldigten als nicht hinreichend tatverdächtig erachtet. Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
  3. Der Richter kann schließlich auch im Strafbefehlsverfahren eine Hauptverhandlung anberaumen, sofern er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden oder wenn er von der Beurteilung der Tat durch die StA abweichen will.
    Auch wenn der Richter eine andere Rechtsfolge festsetzen möchte, als von der StA beantragt, kann er eine Hauptverhandlung in die Wege leiten.
    In diesem Fall muss er der StA die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, um den Strafbefehlsantrag gegebenenfalls zu ändern.

Mit Erlass des Strafbefehls bringt der Richter zum Ausdruck, dass er einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Der Beschuldigte wird ab da als Angeklagter bezeichnet.

Einspruch gegen einen Strafbefehl.

Spätestens wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Die Frist zum Einspruch gegen den Strafbefehl beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.

Legen Sie keinen Einspruch ein, wirkt der Strafbefehl nach Ablauf der Frist wie ein Urteil. Mit anderen Worten, ab diesem Zeitpunkt wird die dort gegen Sie verhängte Strafe vollstreckt. Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig wird, können weder Sie als Beschuldigter noch ich als Strafverteidiger etwas gegen den Strafbefehl tun. Auch z.B. Eintragungen ins Führungszeugnis sind nicht mehr rückgängig zu machen.

Es gibt zwei Arten von Einsprüchen gegen Strafbefehle, den Unbeschränkten und den beschränkten.

Unbeschränkter Einspruch gegen einen Strafbefehl:

  • Hier wird der gesamte Strafbefehl angegriffen.

Beschränkter Einspruch gegen den Strafbefehl:

  • Beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch
  • Beschränkt auf die Tagessatzhöhe

Die Entscheidung, welcher der beiden Einspruchsarten die Richtige ist, muss für jeden Einzelfall einzeln entschieden werden.

Folgen eines übereilten/ falschen Einspruchs können eine kostspielige Hauptverhandlung oder eine höhere Strafe als im Strafbefehl angesetzt, sein.


Direkt weiterlesen: Ablauf eines Strafverfahrens Teil 3 – Das Hauptverfahren

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Anwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht aus Hannover

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