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Ablauf eines Strafverfahrens – Das Hauptverfahren

Inhaltsverzeichnis

Ablauf eines Strafverfahrens – Teil 3

Bezeichnung des Mandanten in den einzelnen Verfahrensabschnitten, Anklage, Hauptverfahren als Teil des Strafverfahrens.

Bezeichnung des Mandanten in den einzelnen Verfahrensabschnitten

  1. Ermittlungsverfahren = Beschuldigter
  2. Anklageschrift erhalten (Zwischenverfahren) = Angeschuldigter
  3. Eröffnung der Hauptverhandlung = Angeklagter

Anklage – Zwischenverfahren

Spätestens ab dem Zeitpunkt, wo Sie die Anklageschrift erhalten haben, klingeln bei vielen Mandanten die Alarmglocken. Für Sie ist es eine Ausnahmesituation, für mich als erfahrener Strafverteidiger Alltag.

Anklageschriften sind eigentlich immer gleich aufgebaut. Das zuständige Amtsgericht oder Landgericht schreibt:

In der Strafsache gegen Sie erhalten Sie anliegend eine Klageschrift übersandt. Sie können innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahren vorbringen.“

Was nach Erhalt der Anklageschrift zu tun ist, richtet sich danach, wie Sie sich bisher im Verfahren verhalten haben.

  1. Der Beschuldigte war bereits bei einer polizeilichen Vernehmung
    In den Fällen, bei denen der Mandant bereits eine Aussage bei einer polizeilichen Vernehmung getätigt hat, ist nun Vorsicht geboten. Vor allem, wenn er diese Aussage ohne Beratung eines Anwalts getätigt hat. Denn nicht ohne Grund gibt es die Phrasen „Schweigen ist Gold“ und „Ohne meinen Anwalt sage ich nichts“. Denn die Staatsanwaltschaft hat Ihren Ausführungen bei der Polizei keinen Glauben geschenkt oder der Tatverdacht hat sich sogar noch verhärtet.
  2. Der Beschuldigte hat die Vorladung als Beschuldigter ignoriert
    Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Beschuldigter die Vorladung der Polizei keine Folge leistet. Falls sie einen Anwalt zu Rate gezogen haben und dieser Ihnen davon abgeraten hat, sollten Sie darauf vertrauen.
    Falls Sie keinen Anwalt konsultiert haben, sollten Sie sich nun schnellstmöglich an einen wenden, um Einsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten und fachlich richtige Entscheidungen über das weitere Vorgehen zu treffen.

Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft überzeugt ist, ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorlegen zu können, wird die Anklage erhoben. Daraufhin wird die Anklage an das Gericht zur Prüfung geschickt und das Zwischenverfahren eröffnet. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchzuführen ist. Das Gericht, welches die Überprüfung durchführt, führt später auch die Hauptverhandlung durch.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass wenn es nach einer Anklage zu einer Hauptverhandlung kommt, dass das Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt hat (§ 203 StPO). Diese „gesetzesssystematisch gewollte Befangenheit“ des Gerichtes lässt sich nicht verhindern.

Kann es noch zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens kommen?

Grundsätzlich ja. Der Strafverteidiger hat die Möglichkeit Einwände gegen die Anklage zu erheben. Gemäß § 204 StPO kann ein Antrag auf Nichteröffnung gestellt werden, welcher oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden kann.

Ob man diesen Antrag stellt, ist meistens eine taktische Frage, da die Argumente in manchen Fällen eine größere Schlagkraft in der Hauptverhandlung entfalten.

Im Zwischenverfahren sind zudem noch die in Teil 1 erwähnten Möglichkeiten der Einstellung denkbar. Hierzu ist aber die Zustimmung des Mandanten, die der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erforderlich. Außerdem kann die Verteidigung bereits nach Erhebung der Anklage Beweisanträge stellen, wenn dies im konkreten Einzelfall sinnvoll erscheint. Hat der Antrag auf Nichteröffnung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Hauptverfahren – Ablauf einer Hauptverhandlung

Das Hauptverfahren stellt das Kernstück jedes Strafprozesses dar. Je nach Umfang des Verfahrens werden einer oder mehrere Hauptverhandlungstage angesetzt. Wie lange ein Hauptverfahren dauert, kann also nicht verallgemeinert gesagt werden.

Ablauf einer Hauptverhandlung § 243 StPO

  1. Aufruf der Sache:
    Eröffnung der Hauptverhandlung durch den vorsitzenden Richter, sowie die Feststellung der Anwesenheit jeglicher Prozessbeteiligter
  1. Vernehmung des Angeklagten zur Person:
    Hierbei handelt es sich lediglich um eine Identitätsfeststellung und Feststellung der Verhandlungsfähigkeit
  1. Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft:
    Die Anklage aus dem Eröffnungsbeschluss wird verlesen
  1. Vernehmung des Angeklagten zur Sache:
    Danach wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Im Zuge dessen muss der Angeklagte von seinem Aussageverweigerungsrecht belehrt werden.
  1. Beweisaufnahme:
    Bei der Beweisaufnahme handelt es sich um den Kern der Hauptverhandlung. Dort werden
  • Zeugen vernommen
  • Sachverständigen gehört
  • Urkunden verlesen
  • Gegenstände, Fotos etc. in Augenschein genommen
    Die Beweisaufnahme kann maßgeblich von der Verteidigung beeinflusst werden. Der Verteidiger kann Beweisanträge stellen und Zeugen befragen.
  1. Schlussvorträge:
  • Zuerst hält die Staatsanwaltschaft ihren Schlussvortrag und nennt das geforderte Strafmaß
  • Anschließend hält der Verteidiger sein Plädoyer und äußert ebenfalls das geforderte Strafmaß
  • Das Gericht erteilt dem Angeklagten das „letzte Wort“ vgl. § 258 II StPO. Wenn dies vergessen wird, stellt dies einen Verfahrensfehler dar.
  1. Geheime Beratung des Gerichts:
    Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht frei über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Bestehen nach der Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts weiterhin Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss dieser nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen werden.
  1. Urteilsverkündung:
    Wenn das Verfahren nicht bereits vorher eingestellt wurde, endet das Hauptverfahren mit der Urteilsverkündung. Bei der Urteilsverkündung wird der Urteilstenor verlesen und die Urteilsbegründung mündlich vorgetragen. Danach muss das Gericht im Rahmen der Frist des § 275 StPO (grds. 5 Wochen) das schriftliche Urteil verfassen und unterschrieben der Geschäftsstelle zu Verfügung stellen.

Direkt weiterlesen: Ablauf eines Strafverfahrens Teil 4 – Arten von Strafen

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