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U-Haft – Dauer, Kaution & Entschädigung

Inhaltsverzeichnis

Die U-Haft ist eine einschneidende Zwangsmaßnahme des Staates gegen einen noch nicht verurteilten und demnach noch als unschuldig anzusehenden Beschuldigten. Die genaueren Umstände der Untersuchungshaft hängen von verschiedenen Faktoren ab.

Wie lange darf die U-Haft dauern?

Grundsätzlich gilt, dass das Strafverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung abzulaufen hat.[1] Das sogenannte Beschleunigungsgebot leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ab und bestimmt, dass jeder Beschuldigte gegenüber dem Staat ein Recht auf ein beschleunigtes Strafverfahren hat.[2] Das Gebot dient jedoch nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch der Öffentlichkeit, die ebenfalls ein Interesse an einer effizienten Sachverhaltsaufklärung und Verurteilung hat.

Gesetzliche Bestimmungen zur Höchstdauer der U-Haft

Die generelle Höchstdauer der Untersuchungshaft beträgt gemäß § 121 Abs. 1 StPO sechs Monate, wobei zu beachten gilt, dass es sich hierbei weder nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch nach der Strafprozessordnung (StPO) um eine absolute Höchstgrenze handelt.[3] Bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO darf die Untersuchungshaft eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.

Eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu einem Jahr erfolgt ausschließlich unter gegebenem Anlass und der damit verbundenen Erfüllung strenger Voraussetzungen.[4] Gründe für eine Verlängerung der Untersuchungshaft können ein besonderer Umfang der Ermittlungen, besondere Schwierigkeiten oder andere wichtige Gründe sein. Besondere Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn die Tat beispielsweise eine Vielzahl von Besonderheiten bezüglich der aufzuklärenden Tat aufweist, ausländische Behörden involviert sind oder die Strafverfolgungsbehörde viele Dokumente auswerten muss, gerade wenn eine ausgiebige Telekommunikationsüberwachung erfolgt ist.[5]

Ein wichtiger Grund zur Verlängerung im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liegt beispielsweise vor, wenn das Verfahren durch solche Umstände beeinflusst wird, denen die Strafverfolgungsbehörden nicht entgegenwirken können. Das OLG Karlsruhe stufte so beispielsweise mit dem Beschluss vom 30.03.2020 (Az.: HEs 1 Ws 84/20)[6] die COVID-19 Pandemie mit der damit verbundenen Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen als wichtigen Grund gemäß § 121 Abs. 1 StPO ein.

Eine Verlängerung der Untersuchungshaft erfolgt nach der Entscheidung des zuständigen Oberlandgerichts.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verlängerung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird geprüft, ob etwaige Gründe vorliegen, die eine Urteilsfindung bisher nicht möglich gemacht haben und im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Gründe auch die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Zu beachten ist an dieser Stelle ebenfalls, dass die Dauer der Untersuchungshaft nach Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe stehen darf.

Die Dauer der Untersuchungshaft hat auch Einfluss auf die spätere Strafe, da sie auf diese im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 51 Abs. 1 StGB angerechnet wird. Hierbei handelt es sich um keinen Haftmilderungsgrund, sondern lediglich um eine Anrechnung der bereits verbüßten Zeit in Untersuchungshaft. Von der Anrechnung kann gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 StGB abgesehen werden, wenn „[…] sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.[7] Die Frist der sechs Monate beginnt nicht mit dem Tag, an dem der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, sondern mit dem Tag, an dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, § 128 Abs. 2 S. 2 StPO.[8] Sollte der Beschuldigte zwischenzeitlich die Untersuchungshaft zur Verbüßung einer Strafhaft unterbrechen, zählt die unterbrochene Zeit nicht zu den sechs Monaten dazu.

Faktoren, die die Untersuchungshaft beeinflussen können

Während der Untersuchungshaft muss fortlaufend das Bestehen des Haftgrundes und des dringenden Tatverdachts geprüft werden.[9] Wird festgestellt, dass einer oder beide dieser Aspekte nicht mehr vorliegen, so ist der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Möglichkeiten zur Beschleunigung des Untersuchungshaftverfahrens

Möglichkeiten, die die Untersuchungshaft nachhaltig beschleunigen gibt es grundsätzlich nicht. Jedoch kann im Rahmen der Haftprüfung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzuges gemäß § 116 StPO gestellt werden. Die Aussetzung des Vollzuges bedeutet, dass der Beschuldigte trotz eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens eines Haftgrundes nicht in Untersuchungshaft muss.

Für den Haftgrund der Fluchtgefahr und den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr müssen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anstelle des Vollzuges des Haftbefehls mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks, namentlich der Verhinderung der Entziehung des Beschuldigten vom Strafverfahren, zur Verfügung stehen. Unter milderen Mitteln werden Weisungen verstanden, die je nach ursprünglichem Haftgrund variieren. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1-4 StPO können bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr folgende Weisungen auferlegt werden:

  • Meldepflicht bei dem Richter oder der Strafverfolgungsbehörde
  • Aufenthaltsbeschränkung an den Wohnort
  • Weisung, die Wohnung nur unter Aufsicht zu verlassen
  • Sicherheitsleistung (Kaution).

Die Weisungen gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1-4 StPO können in Verbindung miteinander auferlegt werden, um den größtmöglichen Schutz des Ermittlungsverfahrens zu garantieren. Bei der Verdunkelungsgefahr beschränkt sich § 116 Abs. 2 StPO auf die Auflage, Zeugen, Mittäter, Sachverständige oder sonstige Beweispersonen nicht zu kontaktieren. Für den Fall der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 StPO legt § 116 Abs. 3 StPO keine Weisungen fest, da diese nach der Einzelfallbetrachtung bestimmt werden. Dies kann von der Aufnahme einer ärztlichen Behandlung bis zu der Wahrnehmung eines Aufenthalts in einer medizinischen Einrichtung reichen. Wenn sich der Beschuldigte entgegen der ihm auferlegten Weisungen verhält oder in sonstiger Weise versucht, sich von dem Verfahren zu entziehen, kann der zuständige Richter gemäß § 116 Abs. 4 StPO den Vollzug des Haftbefehls anordnen.

Kaution

Bei der Kaution handelt es sich um die Auflage im Rahmen der Aussetzung des Vollzuges gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die es dem Beschuldigten ermöglicht, gegen Bezahlung aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, beziehungsweise diese nicht antreten zu müssen. Die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Kaution“ bezeichnete Zahlung an das Gericht wird im Gesetzeswortlaut als „Sicherheitsleistung“ bezeichnet. Sie ist in § 116a StPO geregelt. Sie kann nicht mit den Gerichtskosten oder etwaigen Geldstrafen aufgerechnet werden. Als Sicherheitsleistung kommt nicht nur Bargeld in Frage, sondern auch die Hinterlegung von Wertpapieren, Pfandbestellungen oder die Bürgschaft eines geeigneten Dritten. Die Sicherheitsleistung dient dafür, dass sich der Beschuldigte durch den mit der Zahlung einhergehenden, psychischen Zwang dem Verfahren nicht entzieht.[10] Eine Aussetzung des Vollzuges gegen Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn als einziger Haftgrund die Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht und die vorgeworfene Straftat mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung liegen im Ermessen des gemäß § 126 Abs. 1 StPO zuständigen Haftrichters.

Entschädigungen für Untersuchungshaft

Im Falle, dass sich nach den Ermittlungen herausstellt, dass der sich in Untersuchungshaft befindende Beschuldigte unschuldig ist, können diesem Entschädigungen aus der Staatskasse gemäß dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zustehen. Der Schaden muss zunächst bei dem Beschuldigten selbst und nicht bei einem Dritten eingetreten sein.[11] Der Anspruch der Entschädigung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StrEG.

Der Gegenstand der Entschädigung reicht von Vermögensschäden bis hin zu Schäden, die keine Vermögensschäden sind. Für diesen immateriellen Schaden, also die „verlorene“ Zeit, liegt die derzeitige Pauschale bei 75 € pro Tag der Freiheitsentziehung, § 7 Abs. 3 StrEG.

Um eine Entschädigung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag des zuvor Beschuldigten oder von Amts wegen ergehen, §§ 8, 9 StrEG. Wird dem Antrag zugestimmt, so kann der Betroffene die Entschädigung binnen sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend machen, welche zuletzt die Ermittlungen geführt hat, § 10 Abs. 1 StrEG. Nach dem Verstreichen der Frist ist der Antrag ausgeschlossen. Im Falle, dass der ursprüngliche Antrag abgelehnt wird, gibt es die Möglichkeit, Klage vor dem Landgericht zu erheben, § 13 StrEG. Zu beachten ist allerdings, dass ein Entschädigungsanspruch gemäß den §§ 5, 6 ausgeschlossen oder versagt werden kann. Kontaktieren Sie Ciobanu Rechtsanwälte zu Ihrer Unterstützung in Hannover sowie bundesweit.


[1] BVerfG, Beschluss v. 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20 Rn. 26; BVerfG StV 2009, 479; OLG Naumburg StV 2009, 482.

[2] BVerfG StV 2009, 479.

[3] EGMR EuGRZ 1993, 384.

[4] BVerfG StV 2008, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2018, 114.

[5] Vgl. KK-StPO/Schultheis, 9.Aufl. 2023, StPO § 121 Rn. 14.

[6] Landesrecht BW – HEs 1 Ws 84/20 | OLG Karlsruhe 1. Strafsenat | Beschluss | Fortdauer der Untersuchungshaft wegen coronabedingter Aussetzung einer begonnenen Hauptverhandlung (landesrecht-bw.de)

[7] § 51 StGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

[8] OLG Braunschweig NJW 1966, 116.

[9] LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 05.09.2023 – 20 KLs 355 Js 10216/23.

[10] BGH NStZ 2016, 620; OLG Schleswig OLGSt StPO § 116a Nr. 2.

[11] OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2023, 4 U 2315/11.

Titelbild: Larry Farr (@larryfarr) / unsplash.com

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