Ein Wettbewerbsverbot dient der Sicherstellung von Gesellschaftsinteressen sowie der Wahrung eines fairen Wettbewerbs innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Es soll verhindern, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer durch erhaltene Informationen und Fähigkeiten dem Unternehmen Schaden zufügen. Dies resultiert im Allgemeinen aus der Treuepflicht der Gesellschafter.
Hierbei spielt der zeitliche Aspekt eine zentrale Rolle. Wurde ein solches Verbot bereits im Gesellschaftervertrag festgehalten, so wird dieses Verbot konkret Wettbewerbsverbot beziehungsweise Konkurrenzverbot genannt, welches dann für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt.
Wettbewerbsverbot & Konkurrenzklausel – was ist der Unterscheid?
Die Konkurrenzklausel stellt im Gegensatz dazu ein nachträgliches Wettbewerbsverbot dar, welches gemäß § 74 HGB schriftlich festgehalten werden muss. Diese Konkurrenzklausel bezieht sich im Regelfall auf einen bestimmt definierten Zeitraum, der gemäß § 74a Abs. 1 HGB sowie nach der Rechtsprechung des BGH nicht länger als zwei Jahre andauern darf.[1] Da dieses nachträgliche Wettbewerbsverbot für den Betroffenen einen maßgeblichen Einschnitt in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung verpflichtet.
Im Gesellschaftsrecht gilt es zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen sowie der unterschiedlichen Stellung von Gesellschaftern auf der einen Seite und Geschäftsführern auf der anderen Seite zu differenzieren.
Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter
In dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) finden sich keine speziellen Regelungen über Wettbewerbsverbote, weswegen ein GmbH-Gesellschafter nicht ohne Weiteres einem Wettbewerbsverbot unterliegt.[2] Etwas anderes kann sich aus der Konstellation des Wettbewerbsverbots aus der Treuepflicht ergeben, wenn insoweit vertragliche Vereinbarungen[3] getroffen wurden oder der betroffene Gesellschafter einen bestimmten Einfluss auf die Gesellschaft hat.
Ein solcher Einfluss wird etwa bei Mehrheitsgesellschaftern anerkannt, wenn diese beispielsweise geschäftsführender Gesellschafter sind oder die Gesellschaft betont personalistisch strukturiert ist.[4] Mehrheitsgesellschafter, die diese Voraussetzungen erfüllen, unterliegen demnach einem aus der Treuepflicht entstehenden Wettbewerbsverbot. Minderheitsgesellschaftern, denen im Gegensatz zu den Mehrheitsgesellschaftern weniger Einfluss zugesprochen wird, sind folglich eher von der Konstellation einer vertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit der Treuepflicht bezüglich eines Wettbewerbsverbots betroffen.
Die Treuepflicht von GmbH-Gesellschaftern
Die Treuepflicht eines Gesellschafters verpflichtet diesen, in allen gesellschaftlichen Belangen auf die Interessen der GmbH und der anderen Gesellschafter angemessene Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht besteht sowohl zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als auch zwischen den Mitgesellschaftern in einem wechselseitigen Verhältnis.
Mit Urteil vom 5. Juni 1975 (Az.: II ZR 23/74) legte der BGH einen Grundstein bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht:
„Der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschaftliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen.“[5]
Konsequenzen beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes oder durch Treuepflicht bestehendes Wettbewerbsverbot kann teils schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Gilt ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, so kann hier im gleichen Zuge eine Vertragsstrafe vereinbart werden, die bei einem Verstoß an die Gesellschaft zu zahlen ist. Allgemein kann das Verletzen des Verbots auch dazu führen, dass der Gesellschafter schadensersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmen wird, etwa wenn das Unternehmen durch die Handlungen einen Kunden verloren und dementsprechenden Schaden einzubüßen hat, § 118 Abs. 1 S.1 HGB. Ebenfalls denkbar ist das Verlangen der Gesellschaft auf Gewinnherausgabe aus dem wettbewerbswidrigem Geschäft, § 118 Abs. 1 S. 2 HGB. Zusätzlich kann die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der den Gesellschafter an zukünftigen derartigen Handlungen hindern soll.
Zu beachten sind hier die Verjährungsfristen dieser Ansprüche. Gemäß § 118 Abs. 3 HGB verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz oder Gewinnherausgabe nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt an, an dem die Gesellschaft Kenntnis von dem Geschäft erlangte oder infolge grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot
Sowie Gesellschafter durch den Gesellschaftervertrag einem Wettbewerbsverbot unterstellt werden können, so können diese auch davon befreit werden. Dies kann einerseits durch die Anpassung des Gesellschaftervertrags erfolgen oder durch einen Gesellschafterbeschluss. Der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH unterliegt regelmäßig keinem Wettbewerbsverbot, weil es hier an einem Interessenskonflikt mangelt.
Wettbewerbsverbot für GbR- und OHG-Gesellschafter
Bei Personengesellschaften ergeben sich bezüglich eines Wettbewerbsverbots einige Unterschiede zu Kapitalgesellschaften.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es keine gesetzlichen Regelungen über ein Wettbewerbsverbot.
Allerdings gilt es hier die sogenannte „Geschäftschancenlehre“ zu beachten. Die Geschäftschancenlehre ist ein Konzept des Gesellschaftsrecht, welches sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern sich Gesellschafter und Geschäftsführer die sich bietenden Geschäftschancen einer Gesellschaft für eigene Zwecke nutzen dürfen oder nicht. Im Vordergrund steht dabei der Schutz der Gesellschaft vor der Aneignung von Geschäftsmöglichkeiten durch ihre Vertreter. Eine wesentliche Verpflichtung besteht grundsätzlich darin, der Gesellschaft jegliche Chancen zukommen zu lassen, die sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bieten. Diese Lehre gilt vor allem für solche Chancen, die unmittelbar dem Geschäftsbereich der Gesellschaft zugeordnet werden können. Bei Chancen, die außerhalb dieses Bereiches liegen, kann unter Umständen eine private Nutzung zulässig sein.
„Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine „Erwerbsgesellschaft“ oder eine „unternehmenstragende“ Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist.“[6]
Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) unterliegen gemäß § 117 Abs. 1 HGB einem Wettbewerbsverbot, welches sich über die gesamte Dauer der Tätigkeit erstreckt. Dieses besagt, dass ein Gesellschafter ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht im Geschäftszweig der OHG für eigene oder fremde Rechnung tätig werden darf. Konkretisieren ließe sich dies in Handlungen wie der Teilhabe an einer anderen Gesellschaft als stiller Gesellschafter oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im gleichen Geschäftszweig, wie beispielsweise der Gründung einer Gesellschaft mit derselben Ausrichtung.
Die Treuepflicht von GbR- und OHG-Gesellschaftern
Die Treuepflicht von Gesellschaftern einer OHG, GbR und GmbH weist zwar in allen Fällen gemeinsame Grundzüge auf, unterscheidet sich jedoch im Detail je nach der spezifischen Rechtsform. Während es sich bei einer GmbH um eine Kapitalgesellschaft handelt, bei denen allgemein die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft im Vordergrund stehen, handelt es sich bei einer OHG und einer GbR um Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter in der Regel eine stärkere persönliche Bindung zueinander haben und meist auch gemeinsam geschäftsführend tätig sind. Hier basiert die Treuepflicht im Wesentlichen auf der Idee der solidarischen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens.
Konsequenzen beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Bei einer OHG finden sich konkrete gesetzliche Bestimmungen zu den Folgen eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot. § 118 HGB regelt, dass bei einem Verstoß gegen das in § 117 Abs. 1 BGB festgelegte Wettbewerbsverbot der verstoßende Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig wird. Die Gesellschaft kann jedoch auch alternativ zum Schadensersatz die Herausgabe der durch die Verletzungshandlung gezogenen Gewinne fordern, beziehungsweise fordern, dass der Gesellschafter die auf eigene Rechnung getätigten Geschäfte für die OHG ausführt.
Da es bei einer GbR an bestimmten gesetzlichen Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot sowie den etwaigen Konsequenzen bei einem etwaigen Verstoß hiergegen fehlt, werden hier in der Regel ähnlich wie bei einer GmbH vertragliche Bestimmungen getroffen, die beispielsweise eine Vertragsstrafe, einen Unterlassungsanspruch oder eine Schadensersatzpflichtigkeit für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot festlegen können.
Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot
Bei einer OHG besteht gemäß § 117 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, dass einem Gesellschafter die Teilnahme an einer anderen Gesellschaft ausdrücklich erlaubt wird, wenn es den anderen Gesellschaftern bekannt ist, dass eine solche Verbindung besteht und diese nicht nach ausdrücklicher Vereinbarung aufzugeben ist.
Hinsichtlich einer Ausnahme vom Wettbewerbsverbot bei einer GbR liegt es so, dass diese, ähnlich wie bei einer GmbH, durch einen Gesellschafterbeschluss oder die Änderung des Gesellschaftervertrags bestimmt werden kann.
Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Bei Geschäftsführern wird das Wettbewerbsverbot anders bewertet, als bei den Gesellschaftern. Dies folgt unter anderem aus der Organstellung eines Geschäftsführers. Ein sehr bedeutender Unterschied besteht darin, dass jeder Geschäftsführer während der Geschäftsführungsstellung ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung[7] einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterliegt.[8] Das Wettbewerbsverbot endet im Regelfall mit dem Ende der Amtszeit als Geschäftsführer, kann jedoch durch eine vorherige Vereinbarung einer Konkurrenzenklausel noch für bis zu zwei Jahre nach dem Ende der Amtszeit anhalten. Zusätzlich gilt hier, ähnlich wie bei einer GbR, die Geschäftschancenlehre zu beachten.
Auch Geschäftsführer können einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterstellt werden, dieses muss jedoch, im Gegensatz zum dem Wettbewerbsverbot während der Organstellung, ausdrücklicher vertraglich vereinbart werden.
Konsequenzen und Haftung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots durch einen Geschäftsführer
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann dem Geschäftsführer unter anderem die sofortige Abberufung oder eine außerordentliche fristlose Kündigung mit der Einziehung jeglicher Geschäftsanteile bevorstehen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei den bereits oben bezeichneten Folgen eines Verstoßes durch einen GmbH-Gesellschafter oder einen GbR-Gesellschafter, da im Voraus eine bestimmte Vertragsstrafe vereinbart werden kann. Des Weiteren können sich aus einem Verstoß etwaige Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche der Gesellschaft ergeben.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Wettbewerbsverbot sowohl für die Zeit als Gesellschafter bei dem Unternehmen sowie in Form einer Konkurrenzenklausel für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder Geschäftsführers wirken kann. Ein Wettbewerbsverbot kann wie bei einer OHG gesetzlich festgelegt sein, aber im gleichen Zug bei mangelnden gesetzlichen Regelungen vertraglich vereinbart werden beziehungsweise bei Geschäftsführern auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten.
Für nachträgliche Wettbewerbsverbote, die Konkurrenzklausel, gilt es stets die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung von einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht prüfen zu lassen, weil hier besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen zwingend vorliegen müssen.
Ciobanu Rechtsanwälte beraten und vertreten im Gesellschaftsrecht bundesweit.
[1] Vergleichen Sie hierzu den Blogbeitrag zur angemessenen Dauer eines Wettbewerbsverbots.
[2] Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.1998 – 15 U 179/97 I.
[3] BGH, Urteil vom 30.11.2009 – II ZR 208/08.
[4] BGHZ 89,162, 165f = GmbHR 1984, 203; OLG Karlsruhe GmbHR 1999, 539f.
[5] BGH, Urteil vom 05.06.1975 – II ZR 23/74; vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2022 – II ZR 91/21 Rn. 30.
[6] BGH, Urteil vom 04.12.2012 – II ZR 159/10 Rn. 26.
[7] BGH, Urteil vom 26.03.1984 – II ZR 229/83.