anhusten strafrecht corona

Ist absichtliches Anhusten eine Körperverletzung?

Absichtliches Anhusten als Körperverletzung – So entscheidet ein Gericht.

Ein weiterer, juristisch interessanter Fall während der Coronazeit.

Die Corona Pandemie und ein absichtliches Anhusten mit strafrechtlichen Folgen.

Gerade in der heutigen Zeit stellt sich diese Frage wohl vielen Menschen. Die Pandemie und ihre Auswirkungen sind allgegenwärtig. So auch im Urteil des Amtsgericht Braunschweig vom 29. Oktober 2020. Angehustet zu werden, löst nicht nur Unwohlsein aus, sondern rechtfertigt nach dem Urteil auch ein Schmerzensgeld. So entschied dieses Gericht, dass jemand, der einen anderen Menschen während der Pandemie absichtlich anhustet, eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung begeht.

Absichtliches Anhusten ist eine Körperverletzung! Wie kam es zu der Entscheidung?

Zu der Entscheidung kam es wegen eines Vorfalls auf dem Altstadtmarkt in Braunschweig. Der Kläger ist Angestellter der Stadt und sollte an jenem Tag dafür sorgen, dass die Marktbesucher den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, so wie es mittlerweile während dieser Corona Pandemie auch üblich ist.
Beim Einlass zum Markt entstand eine Warteschlange, in der ein Mann den Sicherheitsabstand nicht einhielt. Nachdem der Kläger den Mann einige Male ermahnte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung der beiden Beteiligten. Während der Auseinandersetzung fielen beleidigende Äußerungen seitens des Abstands Verweigerers, welcher zudem sehr wenig Einsicht zeigte. Als die Situation sich zuspitzte, trat der Mann an den Kläger heran und hustete ihm mutwillig ins Gesicht.

Folgen: Schmerzensgeld wegen Infektionsrisiko.

Die Folge des Anhustens war, dass der Abstands Verweigerer dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 250 € zahlen musste. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig nach Abwägung aller Umstände so entschieden. Begründet wurde diese Entscheidung mit folgenden Aspekten:
1. Die Gefahr einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus ist sehr hoch.
2. Durch das Anhusten zur Zeit der Pandemie, sei die angehustete Person einer deutlich erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt, da die Angst, sich infiziert zuhaben, sehr groß sei.
Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger nach diesem Ereignis sicherheitshalber zwei Wochen in Quarantäne. Ob einer der Beteiligten Corona hatte oder damit infiziert wurde, konnte mangels eines zur Verfügung stehenden Corona Tests nicht festgestellt werden. Dies war für das Gericht aber auch unerheblich.
Folglich sollte man es sich in Zeiten der Pandemie genau überlegen, ob man seinem Gegenüber ins Gesicht hustet.
Doch wie sieht die Rechtslage beim Anhusten während Corona aus?
Es ist umstritten, ob die Corona Infektion als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB (Strafgesetzbuch) zu werten ist, wenn das Opfer keinerlei Symptome aufweist. Diese fordert einen pathologischen Zustand. Mit anderen Worten einen krankhaften, vom Normalzustand abweichenden Zustand.
Die herrschende Meinung vertritt mit Verweis auf die Handhabung mit HIV Fällen, dass die bloße Infizierung reicht, um eine Gesundheitsschädigung anzunehmen. Diese Ansicht wird durch die §§ 73 ff. IfSG gestützt, die das Verbreiten von Krankheiten unter Strafe stellt.
Da es sich bei der Körperverletzung aber um ein Erfolgsdelikt handelt, vertreten einige Kritiker die Ansicht, dass das reine Infizieren keine Gesundheitsschädigung darstellt. Nach dieser Auffassung müsste der Infizierte zunächst Symptome aufweisen, damit eine Gesundheitsschädigung vorliegt.
Wie man an dem Urteil vom Amtsgericht Braunschweig sieht, ist die Annahme, dass eine reine Infektion ausreicht, überzeugender.

Fundstelle: AG Braunschweig, Urt. v. 29.10.2020, Az. 112 C 1262/20
Darstellung und Analyse dieses juristischen Falles durch Daniel Ciobanu, Ihr kompetenter Rechtsanwalt in Hannover mit der Schwerpunkten Strafrecht sowie Wirtschaftrecht. Sofern auch Sie einen ähnlichen Fall zum Thema Schmerzensgeld Anspruch Hannover haben, steht Ihnen Anwalt Daniel Ciobanu gerne zur Verfügung.

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